Sygn. akt T-120/07
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
11. Oktober 2007(*)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern – Rückforderungspflicht – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Interessenabwägung“
In der Rechtssache T‑120/07 R
MB Immobilien Verwaltungs GmbH mit Sitz in Neukirch (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Gross als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K (2007) endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
Die Antragstellerin ist die Rechtsnachfolgerin der Biria AG (neu), der früheren Muttergesellschaft der Biria-Gruppe. Geschäftstätigkeit dieser Gruppe war die Herstellung und der Vertrieb von Fahrrädern.
Die Biria AG (neu) entstand 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit einem ihrer Tochterunternehmen, der Sachsen Zweirad GmbH, wobei zunächst der Name des Unternehmens in Biria GmbH geändert und sodann letztere in die Biria AG (neu) umgewandelt wurde. Alleineigentümer der Biria AG (neu) war Herr Mehdi Biria.
Zu den wichtigsten Gruppenunternehmen gehörte neben der Muttergesellschaft die Bike Systems GmbH & Co Thüringer Zweiradwerk KG („Bike Systems“). Dieses Unternehmen produzierte ausschließlich Fahrräder, während ein anderes Gruppenunternehmen für deren Vertrieb verantwortlich war.
Zwischen März 2001 und Dezember 2003 erhielt die Biria-Gruppe drei finanzielle Zuwendungen.
Erstens wurde im März 2001 eine stille Einlage in Höhe von rund 2 Millionen Euro bei Bike Systems eingebracht. Diese erste Maßnahme ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
Zweitens gewährte der Freistaat Sachsen am 20 März 2003 eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 5,6 Millionen Euro zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH mit einer ursprünglichen Laufzeit bis Ende 2008 (im Folgenden: Maßnahme 2). Die Bürgschaft wurde am 5. Januar 2004 zurückgegeben und durch eine Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH ersetzt.
Drittens gewährte der Freistaat Sachsen am 9. Dezember 2003 mit Wirkung zum 5. Januar 2004 eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 24 875 000 Euro zugunsten der Biria GmbH (im Folgenden: Maßnahme 3).
Im November 2005 veräußerte die Biria AG (neu) die Mehrheit ihrer Vermögenswerte, insbesondere ihre Fahrradproduktion, an die Lone-Star-Gruppe, einen privaten Beteiligungsfonds. Die Liegenschaften verblieben im Besitz der Biria AG (neu) und wurden anschließend von dieser an die Lone-Star-Gruppe vermietet.
Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die Entscheidung K (2007) endg. über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe, mit der sie zwar die Veräußerung an die Lone-Star-Gruppe für beihilferechtlich unbedenklich erklärte, die oben genannten finanziellen Zuwendungen, insbesondere die Maßnahmen 2 und 3, jedoch als rechtswidrige staatliche Beihilfen qualifizierte und die Bundesrepublik Deutschland zur Rückforderung verpflichtete (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Zur Begründung heißt es in der angefochtenen Entscheidung, die Begünstigten seien zum Zeitpunkt der jeweiligen Beihilfengewährung Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen. Da es sich um große Unternehmen gehandelt habe, seien die Bürgschaften nicht durch die von der Kommission vorab genehmigte sächsische Beihilferegelung gedeckt gewesen, sondern hätten bei der Kommission einzeln angemeldet werden müssen, was nicht geschehen sei. Den Wert der Beihilfen qualifizierte die Kommission als Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 800 Basispunkten bei der ersten Bürgschaft und 700 Basispunkten bei der zweiten Bürgschaft sowie den jeweils vertraglich vereinbarten Zinssätzen.
Mit Klageschrift, die am 16. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerin sowie die MB Systems GmbH & Co. KG i. L. (seit August 2006 Rechtsnachfolgerin von Bike Systems) nach Art. 230 Abs. 4 EG die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Am 31. Mai 2007 erließ der Freistaat Sachsen, gestützt auf die angefochtene Entscheidung, einen Rückforderungsbescheid gegen die Antragstellerin über einen Betrag von 2 288 351,46 Euro.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid wurde beim Verwaltungsgericht Dresden am 28. Juni 2007 Klage erhoben und am 23. Juli 2007 Vollstreckungsschutz beantragt, weil der Freistaat Sachsen die Vollstreckung ab dem 1. August 2007 angekündigt hatte. Nachdem der Freistaat Sachsen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids angeordnet hatte, wurde beim Verwaltungsgericht Dresden die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach nationalem Recht bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung beantragt.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 13. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, zu dem die Kommission am 24. August 2007 Stellung genommen hat.
Am 21. September 2007 hat sich die Antragstellerin zur Stellungnahme der Kommission geäußert. Die Kommission hat ihre abschließende Stellungnahme am 4. Oktober 2007 eingereicht.
Die Antragstellerin beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung betreffend die Maßnahmen 2 und 3 bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, den Antrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien enthalten alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Informationen. Daher besteht kein Anlass zu einer mündlichen Anhörung.
Nach den Art. 242 EG und 243 EG sowie Art. 225 Abs. 1 EG kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris) (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 22). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30).
Die beantragte Maßnahme muss vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreift und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisiert (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 22).
Im Übrigen verfügt der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung bei seiner Gesamtprüfung über ein weites Ermessen. Er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C‑364/98 P[R], Slg. 1998, I‑8815, Randnr. 44).
Im vorliegenden Fall ist zunächst das Vorbringen zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
Die Antragstellerin macht geltend, die Voraussetzung der Dringlichkeit sei erfüllt. Sie könne den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten, weil ihr bei einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde. Die sofortige Rückabwicklung der Beihilfe hätte nämlich die Insolvenz des Unternehmens infolge Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung oder bei Ablehnung der Insolvenz mangels Masse die Auflösung des Unternehmens zur Folge. Ihre Geschäftstätigkeit müsste eingestellt werden, bevor das Gericht über die Hauptsache entschieden hätte.
Zur Glaubhaftmachung verweist die Antragstellerin auf ein Schreiben ihres unabhängigen Steuerberaters vom 8. August 2007, der ihr bei einer Rückforderung von 2 288 351,46 Euro zuzüglich Zinsen Zahlungsunfähigkeit bescheinigt, und auf ihren Jahresabschluss 2006. Sie trägt außerdem vor, die mit dem Verkauf des Fahrradgeschäfts abgeschlossenen Lizenz- und Mietverträge (vgl. oben, Randnr. 8) seien mit der Vergleichsvereinbarung vom 26. April bzw. 3. Mai 2007 aufgehoben bzw. beendet worden. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich seither in der Vermietung der vorhandenen Immobilien. Da diese inzwischen leer stünden, könne die Antragstellerin keine Umsätze mehr realisieren. Die Aufnahme eines Kredits in dieser Situation in Betracht zu ziehen, insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Rückforderung, wäre lebensfremd. Die Kommission selbst vertrete in ihren Entscheidungen zum Beihilferecht stets die Auffassung, dass ein privater Investor einem von Insolvenz bedrohten Unternehmen keinen Kredit gewähren würde. Dies müsse erst recht für ein Unternehmen gelten, das von der Insolvenz bedroht sei und praktisch keine Umsätze mehr realisiere.
Insoweit unterstreicht die Antragstellerin, ihre Verluste hätten ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung 13 053 109,22 Euro (2005) und 1 796 253,14 Euro (2006) betragen, was zu Bilanzverlusten von 776 575,07 Euro (2005) und 1 660 229,35 Euro (2006) sowie zu einem Kassenbestand von lediglich 4 059,39 Euro (31. Dezember 2006) geführt habe. Sie verweist auf eine ergänzende Erklärung ihres Steuerberaters vom 21. September 2007, der zufolge die verbundenen Unternehmen der damaligen Biria-Gruppe nicht fähig seien, einen finanziellen Beitrag für die Antragstellerin zu leisten. Vielmehr habe letztere auf Forderungen gegenüber diesen Unternehmen verzichten müssen, um deren Insolvenz zu vermeiden. Zudem befänden sich diese nunmehr in Liquidation. Die Möglichkeit einer Kreditaufnahme sei nicht gegeben, da voraussichtlich weder ein privater Geldgeber noch ein Kreditinstitut bereit wäre, dieses Risiko einzugehen. Zudem sei die nunmehrige operative Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung ein Verlustgeschäft, da die Immobilienobjekte gegenwärtig überwiegend leer stünden. Hinzu kämen erhebliche Rechts- und Beratungskosten für die Antragstellerin. Folglich wäre bei einer Fälligstellung des Rückforderungsbetrags die Insolvenz der Antragstellerin unausweichlich.
Bei der Antragstellerin handele es sich um kein Konzernunternehmen, so dass keine Hilfe von einem anderen Unternehmen erwartet werden könne, insbesondere nicht von der MB Systems GmbH & Co. KG i. L., die sich in einer ähnlich angespannten finanziellen Situation wie die Antragstellerin befinde. Dieses Unternehmen betreibe ebenso wie die Antragstellerin kein operatives Fahrradgeschäft mehr und sei im Übrigen ebenfalls von einer Rückforderung (2 070 133 Euro zuzüglich Zinsen) bedroht.
Die Antragstellerin räumt ein, dass der alleinige Gesellschafter der Biria-Gruppe, Herr Biria, am 7. November 2005 erklärt hat, er beabsichtige die Gruppe in zwei Schritten aufzulösen und abzuwickeln. Herr Biria habe jedoch bislang noch nicht abschließend entschieden, ob das Unternehmen liquidiert werden solle. Dessen ungeachtet würde in jedem Fall durch eine Insolvenz ein Schaden entstehen, der nicht nur in einer finanziellen Schädigung (schlechtere Vermietbarkeit, da ein Insolvenzverwalter erfahrungsgemäß geringere Mieten erziele; erhebliche Kosten des Insolvenzverfahrens) bestünde, sondern darüber hinausginge. Jede Insolvenz bewirke nämlich eine Stigmatisierung des Unternehmens.
Zur Interessenabwägung führt die Antragstellerin aus, zwar seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen zur Wiederherstellung der früheren Lage in der Regel zurückzufordern. Der vorliegende Fall sei jedoch durch außergewöhnliche Umstände gekennzeichnet, da die Lage auf dem Fahrradmarkt in Bezug auf die Antragstellerin nicht wieder hergestellt zu werden brauche. Denn nachdem im Rahmen eines beihilferechtlich unbedenklichen Vorgangs die Fahrradproduktion der Biria-Gruppe auf die Lone-Star-Gruppe übertragen worden sei (vgl. oben, Randnr. 9), sei der Markt durch die angeblich rechtswidrigen Beihilfen nicht mehr gestört. Keine der angeblichen Beihilfen (Bürgschaften für Betriebsmittelkredite) sei nämlich den Immobilien zugute gekommen, in deren Vermietung sich die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin erschöpfe. Selbst wenn eine Störung dieses Marktes angenommen würde, wäre sie wegen dessen lediglich lokaler Bedeutung nicht geeignet, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Mithin sei eine Perpetuierung des Schadens auf den fraglichen Märkten völlig ausgeschlossen oder jedenfalls von so geringer Intensität, dass sie außer Verhältnis zum Schaden der Antragsstellerin stünde.
In Bezug auf die Dringlichkeit bezweifelt die Kommission, dass es der Antragstellerin wirklich nicht möglich wäre, den Rückforderungsbetrag zu zahlen, ohne dass dies zwangsläufig zu deren Insolvenz führen müsste. Die Kommission weist darauf hin, dass laut Jahresabschluss 2006 die Sachanlagen der Antragstellerin, bestehend vor allem aus Grundstücken, sich auf 2 547 050,28 Euro beliefen und dass die Summe der Aktiva insgesamt 2 975 345,08 betrage. Die Antragstellerin wäre daher durchaus in der Lage, einen Kredit über den Rückforderungsbetrag von 2 288 351,46 Euro aufzunehmen. Es sei überhaupt fraglich, ob die Insolvenz der Antragstellerin einen Schaden darstellen würde, da diese momentan nur ihre eigenen Immobilien verwalte und schon im Jahre 2005 die Absicht geäußert worden sei, sie aufzulösen.
Zur Interessenabwägung trägt die Kommission vor, die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe sei die normale Folge der festgestellten Rechtswidrigkeit (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 74). Dies gelte selbst dann, wenn die Beihilfe im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zurückgefordert werden müsse (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnrn. 50 und 51). Andernfalls würden gerade die am wenigsten lebensfähigen Unternehmen verhältnismäßig lange und künstlich – mittels Beihilfen – am Leben erhalten. Im Übrigen müsse das Gemeinschaftsinteresse an der Beendigung der Wettbewerbsverzerrung durch Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen normalerweise überwiegen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände für ein anderes Ergebnis sprächen (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑181/01 R, Slg. 2002, II‑2153, Randnr. 116).
Soweit die Antragstellerin eine Störung der relevanten Märkte verneint, entgegnet die Kommission, die Beihilfe müsse doch irgendwo verblieben sein und könne sich nicht quasi in Luft aufgelöst haben. Auch das Argument, die geringen Auswirkungen einer Beihilfe seien bei der Interessenabwägung zu beachten, sei von der Rechtsprechung bereits verworfen worden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T‑181/02 R, Slg. 2002, II‑5081, Randnrn. 114 und 115).
Rechtliche Würdigung
Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1991, Abertal u. a./Kommission, C‑213/91 R, Slg. 1991, I‑5109, Randnr. 18; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 R und T‑207/01 R, Slg. 2001, II‑3915, Randnr. 95, und Neue Erba Lautex/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 82). Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002, B/Kommission, T‑34/02 R, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 36).
Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, dass die Entstehung des Schadens, insbesondere wenn sie von mehreren Faktoren abhängt, mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], Slg. 1999, I‑8705, Randnr. 67, Beschluss Neue Erba Lautex/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 83).
Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C‑471/00 P[R], Slg. 2001, I‑2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T‑339/00 R, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94). Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass der das Hauptverfahren beendenden Entscheidung seine Existenz gefährden könnte (Beschluss Neue Erba Lautex/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 84).
Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers kann nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem er über seine Gesellschafter angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C‑12/95 P, Slg. 1995, I‑467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2001, Lior/Kommission, T‑192/01 R, Slg. II‑3657, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Betrachtungsweise beruht nach gefestigter Rechtsprechung (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 62, und Lior/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T‑241/00 R, Slg. 2001, II‑37, Randnr. 40) darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen sind, die es kontrollieren. Daher muss bei der Beurteilung der Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, auch die finanzielle Situation der das Unternehmen kontrollierenden Personen berücksichtigt werden. Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das Überlebensinteresse des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die es kontrollierenden Personen an seinem Fortbestand haben.
Die genannte Rechtsprechung gilt nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche „Kontrollpersonen“. Der Präsident des Gerichtshofs hat insoweit betont, für die Frage dieser Interessenübereinstimmung erscheine es unerheblich, dass die Person, die als Haupteigentümer der Unternehmen die Kontrolle über sie ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt (Beschluss HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 64; ähnlich auch Beschluss Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 37 zitiert, Randnr. 42).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der frühere „Alleineigentümer“ der Biria-Gruppe, Herr Mehdi Biria, Alleingesellschafter (zu 100%) der Antragstellerin ist (vgl. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006, Anlage 5 zum Antrag). Am 7. November 2005 hat Herr Biria schriftlich seine Absicht bekundet, die Biria-Gruppe in zwei Schritten aufzulösen und abzuwickeln. Dabei sei in einem ersten Schritt beabsichtigt, sämtliche Tochtergesellschaften zu liquidieren und die Tätigkeit der Biria AG auf das Halten und Verwalten von Immobilien zu beschränken. In einem zweiten Schritt sei später beabsichtigt, die Biria AG aufzulösen und abzuwickeln (Anlage 7 zum Antrag). In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. September 2007 ausdrücklich erklärt, „der Gesellschafter der Antragstellerin [habe] bislang noch nicht abschließend entschieden, ob das Unternehmen liquidiert werden soll“.
Daraus folgt, dass Herr Biria die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin weiterhin kontrolliert und ein Interesse am vorläufigen Fortbestand des Unternehmens hat. Daher ist eine Interessenübereinstimmung zwischen der Antragstellerin und Herrn Biria festzustellen. Aus diesem Grund muss bei der Beurteilung der Frage, ob der der Antragstellerin bei einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung angeblich entstehende Schaden schwer und irreparabel ist, auch die finanzielle Situation von Herrn Biria berücksichtigt werden.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren jedoch keinerlei Angaben zur finanziellen Situation von Herrn Biria gemacht, anhand deren konkret beurteilt werden könnte, ob dieser – insbesondere nach der Veräußerung der Biria-Gruppe – nicht über ausreichende Mittel zur Wahrung ihrer Interessen verfügt, die etwa im Rahmen eines Bankkredits zusammen mit den Grundstücken der Antragstellerin im Wert von 2 547 050,28 Euro (vgl. Jahresabschluss 2006) als Sicherheiten eingesetzt werden könnten.
Somit hat die Antragstellerin, selbst wenn sie ausweislich eines Schreibens ihres Steuerberaters allein nicht in der Lage sein sollte, den Rückforderungsbetrag zu zahlen, nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass ihr ohne die beantragte einstweilige Anordnung deshalb ein schwerer und irreparabler Schaden entstünde, weil der Vollzug der angefochtenen Entscheidung vor einer Entscheidung in der Hauptsache unweigerlich zu ihrer Insolvenz und zu ihrem Verschwinden vom Markt führen würde.
Nach alledem ist im vorliegenden Fall keine Dringlichkeit gegeben.
Da das Erfordernis der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, kann auch die gebotene Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragstellerin ausfallen.
Zum einen ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach das Gemeinschaftsinteresse daran, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen, die die Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, aufheben, um durch deren Rückerstattung die frühere Lage wiederherzustellen, normalerweise, wenn nicht sogar fast immer, Vorrang vor dem Interesse der Beihilfeempfänger haben müssen, den Vollzug des Rückerstattungsbescheids bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (Beschluss Neue Erba Lautex/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 112 und 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen ist festzustellen, dass speziell im vorliegenden Fall das Interesse an einer Vermeidung der negativen sozioökonomischen Folgen eines solchen Vollzugs hinter dem Gemeinschaftsinteresse an der sofortigen Rückzahlung der Beihilfe zurücktreten muss: Die Antragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigenen gegenwärtig leer stehenden Immobilien zu verwalten. Wie aus ihrem Jahresabschluss 2006 (Gewinn- und Verlustrechnung) hervorgeht, sind ihr hierbei keinerlei Ausgaben für Materialaufwand, für Personalaufwand und Sozial- und Altersversorgung sowie keinerlei Fahrzeugkosten, Kosten für die Warenabgabe oder Kosten für die Wartung und Reparatur von Maschinen angefallen. Ein sofortiger Vollzug der angefochtenen Entscheidung könnte daher, selbst wenn er tatsächlich zur Insolvenz der Antragstellerin führen sollte, keine Arbeitsplätze bedrohen. Auch wäre weder eine Zerstörung nennenswerter Kundenbeziehungen noch ein Verlust von Marktanteilen, geschweige denn eine geschäftliche Stigmatisierung der Antragstellerin zu befürchten.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Lage auf dem Fahrradmarkt brauche durch eine Rückzahlung der angeblich rechtswidrigen Beihilfen nicht wieder hergestellt zu werden, da dieser Markt nicht mehr gestört sei und keine der Beihilfen den von ihr vermieteten Immobilien zugute gekommen sei, genügt der Hinweis, dass bei Beihilfeempfängern, die effektiv in Konkurs gefallen und somit nicht mehr auf dem Markt tätig sind, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch Anmeldung der Rückerstattungsforderung zur Konkurstabelle erfolgt (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 85, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 62).
Die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Beihilfeempfänger hat keinen Konkurs angemeldet. Ein solcher steht ihr, wie sie befürchtet, erst bevor. Sie ist daher nach der Logik dieser Rechtsprechung im Verhältnis zu einem in Konkurs befindlichen Unternehmen erst recht zur Wiederherstellung der früheren Lage und zur Beseitigung der aus den Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung verpflichtet. Jedenfalls kann sie sich ihrer Rückzahlungspflicht nicht unter Berufung darauf entziehen, dass die Beihilfen auf dem Markt, den sie verlassen habe, und im Rahmen ihres Unternehmens, das seine Geschäftstätigkeit drastisch reduziert habe, keine störenden Wirkungen mehr entfalteten.
Da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist und die Interessenabwägung gegen eine Aussetzung der angefochtenen Entscheidung spricht, ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass das Vorbringen der Antragstellerin zum fumus boni iuris zu prüfen wäre. Insbesondere bedarf es keiner Prüfung der von der Kommission bezweifelten Zulässigkeit dieses Vorbringens.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 11. Oktober 2007
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Jaeger
* Verfahrenssprache: Deutsch.