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Wyrok Sądu Unii Europejskiej z 14 grudnia 2016 r.

Sygnatura T-154/16. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-154/16

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. Dezember 2016(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke APlan – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑154/16

Grid applications GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meyenburg,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2016 (Sache R 1819/2015‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens APlan als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter), des Richters V. Kreuschitz und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 14. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 17. Oktober 2014 meldete die Klägerin, die Grid applications GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen APlan.

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 9: „Software für die Elektrizitätswirtschaft, insbesondere zur Verfügbarkeitsprüfung, Überwachung und koordinierten Abschaltung von Betriebsmitteln“;

– Klasse 35: „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung auf dem Gebiete der Kommunikation; Unterstützung Dritter bei der Erstellung, Zusammenstellung oder Systematisierung von Nachrichten“;

– Klasse 42: „Beratung auf dem Gebiete der Energieeinsparung, Forschung auf dem Gebiete des Umweltschutzes; Entwicklung, Entwurf, Wartung und Installation von Computerhardware und Computersoftware für die Elektrizitätswirtschaft, insbesondere zur Verfügbarkeitsprüfung, Überwachung und koordinierten Abschaltung von Betriebsmitteln“.

Mit Entscheidung vom 15. Juli 2015 wies der Prüfer die Markenanmeldung für alle betreffenden Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

Am 11. September 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung vom 15. Juli 2015 Beschwerde ein. Im Rahmen dieser Beschwerde beantragte die Klägerin die folgende Einschränkung des oben in Rn. 3 wiedergegebenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses:

– Klasse 35: „Unternehmensberatung auf dem Gebiete der Kommunikation; Unterstützung Dritter bei der Erstellung, Zusammenstellung oder Systematisierung von Nachrichten für die Elektrizitätswirtschaft; sämtlich ausgenommen für Versicherungsdienstleistungen“;

– Klasse 42: „Entwicklung, Entwurf, Wartung und Installation von Computerhardware und Computersoftware für die Elektrizitätswirtschaft, insbesondere zur Verfügbarkeitsprüfung, Überwachung und koordinierten Abschaltung von Betriebsmitteln“.

Mit Entscheidung vom 15. Februar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke unter die Verbote nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 falle. Zunächst stellte die Beschwerdekammer fest, dass die von der Klägerin beantragte Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 35 nicht zulässig sei oder, selbst wenn sie zulässig wäre, am Vorliegen eines beschreibenden Charakters und der fehlenden Unterscheidungskraft nichts änderte (Rn. 6 bis 9 der angefochtenen Entscheidung).

Sodann führte sie zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aus, dass sich die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen an Fachkreise richteten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legten (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung), dass sich das Zeichen aus zwei englischen Wörtern zusammensetze und auf das Verständnis der englischsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union abzustellen sei (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung), dass aufgrund der von der Klägerin gewählten Schreibweise der Verbraucher das Zeichen sofort und ohne weitere Überlegungen in zwei Bestandteile, „a“ und „plan“, teilen werde (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung), dass dieses Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise „ein Plan“ oder auch „eine detaillierte Regelung“ oder „ein Verfahren“ bedeute (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung) und dass sich, was die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betreffe, der Sinngehalt des Zeichens in dem Hinweis erschöpfe, dass sie „einen Plan“ hätten (Rn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung).

Außerdem führte die Beschwerdekammer zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aus, dass dem angemeldeten Zeichen als rein beschreibender Angabe, deren Bedeutung sich den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen ohne Weiteres erschließe, auch keine Unterscheidungskraft zukomme (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung).

Schließlich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die von der Klägerin in ihrer Beschwerde angeführten Entscheidungen keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung in der vorliegenden Sache gäben (Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, mit der Konsequenz, dass das EUIPO die Unionsmarkenanmeldung anmeldungsgemäß und in eventu wie eingeschränkt für die Waren und Dienstleistungsklassen 9, 35 und 42, allenfalls nur für die Klassen 9 und 42 zur Eintragung zuzulassen haben wird;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Rügen, die gegen die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegte Argumentation gerichtet sind.

Im Wesentlichen meint die Klägerin zunächst, dass die Anmeldung ohne die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 35 einzutragen sei, zumindest aber für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

Was die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, macht die Klägerin sodann geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer in Bezug auf den Durchschnittsverbraucher widersprüchlich seien und die maßgeblichen Verkehrskreise nicht eindeutig definierten. Die Beschwerdekammer gehe zu Unrecht davon aus, dass das angemeldete Zeichen aus zwei Wörtern zusammengesetzt sei und dass die einzelnen Bestandteile an sich jeweils beschreibend seien. Dies sei allenfalls bei dem isoliert betrachteten Bestandteil „Plan“ der Fall. In ihrer Gesamtheit betrachtet sei die angemeldete Marke ein Kunstwort, das aus einem Großbuchstaben „A“ und einem Wort „Plan“ bestehe und keinen Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen habe. Ferner besitze die gewählte Schreibweise eine Originalität, die geeignet sei, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen, da im Englischen die Wortfolge „a plan“ immer klein und auseinander geschrieben werde, niemals groß und zusammen. Die Fachkreise könnten das angemeldete Zeichen leicht als Marke der Klägerin erkennen, und niemand müsse das Zeichen zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 verwenden.

Schließlich bringt die Klägerin vor, dass die dem angemeldeten Zeichen ähnlichen Zeichen APLAN oder A-PLAN nach verschiedenen Entscheidungen von Prüfern des EUIPO, des Österreichischen Patentamts und des United Kingdom Intellectual Property Office (Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs) schutzfähig seien.

Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

Zur Zulässigkeit der Klage

Das EUIPO macht einleitend geltend, dass die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen sei. Die Klageschrift enthalte nämlich keine kurze Darstellung der Klagegründe oder Angaben, die so klar und genau wären, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglichten. Insbesondere gehe aus den allgemeinen Ausführungen in der Klageschrift nicht hervor, welche Rechtsvorschrift die Beschwerdekammer verletzt haben solle.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Wortlaut der Klageschrift zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu entnehmen sind, auf die die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stützt. So geht aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervor, dass die Klägerin die verschiedenen Argumentationsschritte rügt, die die Beschwerdekammer zu der Feststellung geführt haben, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Außerdem war das EUIPO in der Lage, seine Verteidigung in der vorliegenden Rechtssache vorzubereiten, da es zu sämtlichen Rügen in seiner Klagebeantwortung Stellung nimmt.

Die vorliegende Klage rügt somit implizit einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und genügt den Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts.

Das Vorbringen des EUIPO zur Zulässigkeit der Klage ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit der Klage

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach Abs. 2 dieses Artikels finden „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen“.

Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, Grundig Multimedia/HABM [GentleCare], T‑188/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:34, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ein Zeichen fällt dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, GentleCare, T‑188/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:34, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der beschreibende Charakter ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 30. September 2015, Ecolab USA/EUIPO [GREASECUTTER], T‑610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737, Rn. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Hinblick auf die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Würdigung das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

Erstens ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 an Fachkreise richteten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legten. Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich das Zeichen aus zwei englischen Wörtern zusammensetze, so dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens im Wesentlichen auf das Verständnis der englischsprachigen Verbraucher in der Union von diesem Zeichen abzustellen sei.

Die Rüge der Klägerin, wonach diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise nicht klar genug und widersprüchlich sei, geht in tatsächlicher Hinsicht fehl. Die Klägerin selbst bestätigt nämlich die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition, indem sie vorbringt, dass sich die Fachkreise, auf die sich diese Definition bezieht, aus „Softwaretechniker[n] und qualifizierte[n] Einkäufer[n] von Software der europäischen Übertragungsnetzbetreiber“ zusammensetzten. Im Übrigen stehen entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Verweise auf das „angesprochene Publikum“, „maßgebende Verkehrskreise“, „maßgebliche englischsprachige Verkehrskreise“, „Verbraucher“ und „Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen“ an anderen Stellen der angefochtenen Entscheidung hierzu nicht im Widerspruch, sondern sind vielmehr notwendigerweise im Hinblick auf die von der Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zu würdigen.

Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise somit aus den englischsprachigen Fachkreisen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen. Dies geht klar aus der angefochtenen Entscheidung hervor und ist somit von der Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt worden.

Zweitens ergibt sich aus den Rn. 20 und 21 des angefochtenen Urteils, dass die Beschwerdekammer aufgrund der von der Klägerin gewählten Schreibweise „APlan“ davon ausgegangen ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen in die Bestandteile „a“ und „plan“ teilen und diese Bestandteile dahin verstehen werden, dass sie die Bedeutung „a plan“ (einen Plan) hätten.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese Würdigung fehlerfrei. So kann, auch wenn das Zeichen nur aus einem Wort besteht, die nach dem Großbuchstaben „A“ folgende Verwendung des Großbuchstabens „P“, der den Kleinbuchstaben „lan“ vorausgeht, es den maßgeblichen Verkehrskreisen sehr wohl erlauben, sofort und ohne weitere Überlegungen zum einen den unbestimmten Artikel „a“ und zum anderen das Hauptwort „plan“ zu unterscheiden. Wie die Beschwerdekammer dargelegt hat, werden die maßgeblichen Verkehrskreise somit sofort und ohne weitere Überlegungen in der Lage sein, das angemeldete Zeichen als Darstellung des Ausdrucks „a plan“ zu verstehen, und nicht, wie die Klägerin ohne weiteren Nachweis behauptet, als Phantasiebegriff ohne jede Bedeutung.

Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass im Englischen der Ausdruck „a plan“ immer mit Kleinbuchstaben und auseinander geschrieben werde, nie aber mit Großbuchstaben und zusammen, wie in „APlan“, stellt die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung ist nämlich ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32). Es kann jedoch nicht bestritten werden, dass das Zeichen „APlan“ für die maßgeblichen Verkehrskreise „a plan“ bedeuten kann, zumal im vorliegenden Fall die verwendete Schreibweise eine solche Bedeutung hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Volkswagen/EUIPO [ConnectedWork], T‑491/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:407, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich ist, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, für die Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 davon auszugehen, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Darstellung des englischen Ausdrucks „a plan“ aufgefasst werden wird.

Drittens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass gemäß einem englischen Wörterbuch dem Begriff „plan“ u. a. die Bedeutung „a detailed scheme, method, etc, for attaining an objective“ (eine detaillierte Regelung, ein Verfahren usw., für das Erreichen eines Ziels) zukomme. Was die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 betrifft, also „Software …, insbesondere zur Abschaltung von Betriebsmitteln“, war die Beschwerdekammer deshalb der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weitere Überlegungen das angemeldete Zeichen als einen Hinweis auf diese Waren wahrnähmen, da „eine Software [eine solche Abschaltung] nur nach einem zuvor erstellten Protokoll, also einem genau definierten Plan, vornehmen“ werde. Ebenso hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 ausgeführt, dass sich auch für diese Dienstleistungen der Sinngehalt des Zeichens in dem Hinweis erschöpfe, „einen Plan zu haben“, da jedes Unternehmen, das Dienstleistungen anbiete, einen Plan haben sollte.

Insoweit beschränkt sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass eine andere Betrachtungsweise denkbar sei, ohne indes die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegte Beurteilung zu rügen. So macht sie geltend, die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus „Softwaretechnikern und qualifizierten Einkäufern von Software der europäischen Übertragungsnetzbetreiber“ bestünden, seien aufgrund ihrer technischen und sprachlichen Kenntnisse leicht in der Lage, das angemeldete Zeichen als Marke der Klägerin zu erkennen. Eine solche Behauptung reicht nicht aus, um die Begründung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen. Da nämlich das angemeldete Zeichen sofort und ohne weitere Überlegungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden kann, dass es im Englischen „a plan“ bedeutet, durfte die Beschwerdekammer, wie sie es in den Rn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung getan hat, die Auffassung vertreten, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen diesem Zeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen besteht. Aus diesem Grund konnte die Beschwerdekammer in Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung der angemeldeten Marke unabhängig davon verweigern, ob diese von den aktuellen Kunden der Klägerin leicht wiedererkannt werden kann oder nicht.

Auch das Vorbringen der Klägerin, dass niemand das angemeldete Zeichen benutzen müsse, um die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 zu bewerben, überzeugt nicht. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 steht nämlich der Eintragung einer Marke entgegen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, auch wenn es gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt; dies gilt unabhängig von der Zahl der Konkurrenten, die ein Interesse an der Benutzung der Zeichen oder Angaben haben können, aus denen die Marke besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 61).

Nach alledem kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, festgestellt zu haben, dass die angemeldete Marke für die englischsprachigen Verkehrskreise in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und diese Marke deshalb gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eingetragen werden kann.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die dem angemeldeten Zeichen ähnlichen oder vergleichbaren Zeichen APLAN oder A-PLAN nach verschiedenen Entscheidungen von Prüfern des EUIPO, des Österreichischen Patentamts und des Amts für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs schutzfähig seien.

Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Verwaltungspraxis des EUIPO im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist daran zu erinnern, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

Diese Grundsätze müssen allerdings mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, kann sich demzufolge zu seinen Gunsten nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

Ferner muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).

Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der angemeldeten Marke vorgenommen hat, bevor sie deren Eintragung abgelehnt hat. Zudem ergibt sich aus der Untersuchung der übrigen von der Klägerin vorgebrachten Rügen, dass die Beschwerdekammer aufgrund dieser Prüfung die Anmeldung der Marke zu Recht wegen des absoluten Eintragungshindernisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen hat. Da die Prüfung der fraglichen Marke in Anbetracht dieser Bestimmung für sich genommen zu keinem anderen Ergebnis hat führen können, kann das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Berücksichtigung der Eintragung ähnlicher oder vergleichbarer Marken nicht durchgreifen. Die Klägerin kann sich somit nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen, um die Schlussfolgerung zu entkräften, dass die angemeldete Marke mit der Verordnung Nr. 207/2009 unvereinbar ist.

Was die Entscheidungen des Österreichischen Patentamts und des Amts für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs betrifft, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das System der Unionsmarke ein autonomes Rechtssystem ist, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Demzufolge ist die Eintragungsfähigkeit oder Schutzfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen. Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T‑222/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:344, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, das auf diese auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangenen Entscheidungen gestützt ist, zurückzuweisen.

Nach alledem sind die Rügen, die die Klägerin gegen die Argumentation der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung erhebt, zurückzuweisen, da die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibend ist.

Wie aber aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T‑323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 49).

Da das angemeldete Zeichen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist und dies für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigte, braucht folglich die in der angefochtenen Entscheidung angeführte Argumentation zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht mehr geprüft zu werden (Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27 und 28), selbst wenn man annimmt, dass die Klägerin diese Argumentation dahin gerügt haben sollte, dass sie auf der Prämisse beruhe, dass eine rein beschreibende Angabe auch keine Unterscheidungskraft habe.

Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach die Markenanmeldung ohne die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 35, zumindest aber für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zuzulassen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 6 bis 9 der angefochtenen Entscheidung zum einen festgestellt hat, dass die beantragte Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 35 nicht zulässig sei, zum anderen aber auch ausgeführt hat, dass diese Einschränkung, selbst wenn sie zulässig wäre, nichts an ihrer Beurteilung änderte. Diese Frage ist daher für die vorstehend geprüfte Beurteilung und das Ergebnis dieser Prüfung ohne Bedeutung.

Nach alledem ist die Klage zurückzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des ersten Antrags der Klägerin zu entscheiden ist, dem zufolge die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Konsequenz haben soll, dass das EUIPO „die [Unionsmarkenanmeldung] anmeldungsgemäß und in eventu wie eingeschränkt für die Waren- und Dienstleistungsklassen 9, 35 und 42, allenfalls nur für die Klassen 9 und 42 zur Registrierung zuzulassen haben wird“.

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Grid applications GmbH trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2016.

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

S. Frimodt Nielsen

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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