Sygn. akt T-161/06
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
25. Oktober 2012(*)
„Schadensersatzklage – Programm ‚Kultur 2000’ – Im Rahmen von Projekten gewährte Zuschüsse – Anträge auf Zahlung verschiedener Beträge – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑161/06
Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater, mit Sitz in Klagenfurt (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Karl,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch L. Pignataro‑Nolin und I. Kaufmann‑Bühler, dann durch L. Pignataro‑Nolin und W. Mölls und schließlich durch W. Mölls und D. Roussanov als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf Verurteilung der Kommission zum einen zur Zahlung von 38 585,42 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. Januar 2001 sowie von 27 618,91 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. März 2003 und zum anderen zur Zahlung von 26 459,38 Euro netto an vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters A. Popescu (Berichterstatter),
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2012
folgendes
Urteil
Sachverhalt
Die Klägerin, die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater, ist ein Verein österreichischen Rechts, der Projekte im Bereich des Gehörlosentheaters durchführt.
Am 10. Januar 2000 schlossen die Klägerin und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 (ABl. L 63, S. 1) geschaffenen Programms „Kultur 2000“ eine erste Vereinbarung über die finanzielle Förderung des Projekts „Die Sprechende Bewegung – Sprache in Raum und Zeit“ (im Folgenden: erstes Projekt). Die geschätzten förderfähigen Gesamtkosten des Projekts wurden mit 1 222 000 Euro angegeben, und die Vereinbarung sah vor, dass die Kommission 8,18 % dieser Kosten und höchstens 100 000 Euro zur Verfügung stellen werde. Die Klägerin erhielt im April 2000 einen Vorschuss von 50 000 Euro. Am 15. September 2000 übermittelte die Klägerin über ihre Steuerberaterin der Kommission den Endbericht und die Endabrechnung für das erste Projekt.
Am 16. Mai bzw. 5. Juni 2002 schlossen die Klägerin und die Kommission eine zweite Vereinbarung über die finanzielle Förderung des Projekts „Gehörlosentheaternetzwerk“ (im Folgenden: zweites Projekt). Nach Art. 3 dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Kommission, der Klägerin einen Zuschuss von höchstens 59 160 Euro, entsprechend 42,51 % der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten von 139 160 Euro, zur Verfügung zu stellen. Die Zahlung des finanziellen Zuschusses sollte mittels eines Vorschusses, den die Klägerin erhalten hat, und einer Restzahlung erfolgen.
Am 8. und 9. Oktober 2002 erfolgte im Auftrag der Kommission eine Prüfung in Bezug auf die Durchführung des ersten Projekts. Am 13. November 2002 wurde die Klägerin aufgefordert, zusätzliche Informationen zu geben. Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Prüfung des ersten Projekts zuschussfähige Gesamtausgaben in Höhe von 158 301,19 Euro ergeben habe und dass der Betrag des Zuschusses sich auf 12 949,04 Euro belaufe. Da die Klägerin einen Vorschuss von 50 000 Euro erhalten habe, sehe sich die Kommission gezwungen, von ihr 37 050,96 Euro zurückzuverlangen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wandte sich die Klägerin gegen das Schreiben der Kommission vom 25. Juni 2003 und beantragte die Zahlung des zweiten Teils des Zuschusses für das erste Projekt. Mit Schreiben vom 25. September 2003 bestätigte ihr die Kommission, dass sie von ihr den Betrag von 37 050,96 Euro zurückzufordern habe.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 schlug die Kommission eine Möglichkeit der Aufrechnung ihrer Forderungen vor, die sie für das erste und das zweite Projekt als gegenseitig betrachtete.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 wiederholte die Klägerin ihre Einwendungen in Bezug auf das Rückzahlungsverlangen wegen des ersten Projekts und lehnte den Vorschlag der Kommission ab.
Mit Schreiben vom 23. September 2005 wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass sie von ihr die Zahlung von 37 050,96 Euro verlange. Mit Schreiben vom 28. November 2006 unterrichtete die Kommission die Klägerin, dass sie binnen zwei Wochen die Aufrechnung des Restbetrags, der der Klägerin aus dem zweiten Projekt geschuldet werde, mit der Forderung vornehmen werde, die sie gegen die Klägerin aus dem ersten Projekt habe. Die Kommission forderte sie auf, ihr den Differenzbetrag zu zahlen.
Verfahren und Anträge der Parteien
Mit Klageschrift, die am 23. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
Am 19. Januar 2007 ist die vorliegende Rechtssache einem neuen, der Ersten Kammer angehörenden Berichterstatter zugewiesen worden. Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.
Die Klägerin hat sich am 26. Februar 2007 zur Einrede der Unzulässigkeit geäußert. Mit Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. November 2007 ist die Entscheidung über die Einrede und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten worden.
Am 30. November 2010 ist die vorliegende Rechtssache einem neuen, der Zweiten Kammer angehörenden Berichterstatter zugewiesen worden. Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.
Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 19. April 2012 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Die Klägerin beantragt,
– die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
– die Kommission zu verurteilen, ihr zu Handen ihres Prozessbevollmächtigten 38 585,42 Euro zuzüglich 12% Zinsen seit dem 1. Januar 2001 und 27 618,91 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1. März 2003 zu zahlen;
– die Kommission zu verurteilen, ihr 26 459,38 Euro netto an vorprozessualen Interventionskosten und die Kosten dieses Rechtsstreits zu ersetzen.
Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Kommission macht geltend, die vorliegende Klage sei unzulässig. Zum einen hat sie gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Zu deren Stützung macht sie die fehlende Klarheit der Klage in Bezug auf das von der Klägerin verfolgte Begehren geltend und fügt hinzu, sie lege die Klage dahingehend aus, dass die Klägerin den Ersatz des ihr entstandenen Schadens gemäß Art. 288 Abs. 2 EG beantrage. Dabei bestreitet die Kommission die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, soweit sie auf diese Vorschrift gestützt werde. Sie macht außerdem geltend, die Klägerin könne ihre Klage nicht auf die vertragliche Haftung der Gemeinschaft stützen. Zum anderen äußert die Kommission in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung ernsthafte Bedenken, dass die in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen den Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung entsprächen, „und sei es auch nur für einen einzigen Klagegrund“, da diese Ausführungen im Wesentlichen nur beschreibender Natur seien.
Die Klägerin trägt vor, ihre Klage sei zulässig. Zum einen wendet sie sich gegen die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit. Zum anderen bestreitet sie in der Erwiderung insbesondere, dass die Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht genüge. Sie macht geltend, sie habe die zur Stützung ihrer Klage erhobenen Klagegründe ausreichend dargelegt und ihre Forderung auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Kommission klar und eindeutig spezifiziert. Sie verweist insoweit auf zwei Anlagen zur Klageschrift.
Das Gericht ist der Ansicht, dass zunächst die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zu prüfen ist.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.
Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T‑89/07, Slg. 2009, II‑1403, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Gerichts vom 25. November 2003, IAMA Consulting/Kommission, T‑85/01, Slg. 2003, II‑4973, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2012, Groupe Partouche/Kommission, T‑315/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
Im Einzelnen ist es zwar zulässig, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen, und es kann ausreichen, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen. Zudem entspricht die bloße abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift nicht den Anforderungen der Verfahrensordnung, und mit den dort verwendeten Worten „kurze Darstellung der Klagegründe“ ist gemeint, dass in der Klageschrift näher dargelegt werden muss, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 21, und Groupe Partouche/Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 20; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Randnr. 68). Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo Och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnr. 333).
Darüber hinaus kann der Text der Klageschrift zwar zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile in der Klageschrift ausgleichen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, Slg. 2008, II‑761, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Groupe Partouche/Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 19).
Schließlich ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Richters der Europäischen Union, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C‑160/03, Slg. 2005, I‑2077, Randnr. 35; Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑205/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Klage den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthält, so dass sie den in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung aufgestellten Erfordernissen der Klarheit und der Deutlichkeit entspricht.
Erstens trägt die Kommission vor, das von der Klägerin verfolgte Begehren ergebe sich nicht klar aus der Klageschrift. Die Klägerin erhebe nach Randnr. 10 der Klageschrift eine auf Art. 288 EG gestützte „Schadenersatzklage“, stütze ihren Anspruch aber auf die Förderungsvereinbarungen und, soweit Zinsansprüche und Interventionskosten geltend gemacht würden, auf „Schadenersatz“ sowie „jeden erdenklichen Rechtsgrund“.
Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin in der Klageschrift beantragt, nachstehendes Urteil zu erlassen: „Die [Kommission] ist schuldig, [ihr] EUR 38 585,42 zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1.1.2001 und EUR 27 618,91 zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 1.3.2003 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen … Die [Kommission] ist schuldig, [ihr] EUR 26 459,38 netto an vorprozessualen Interventionskosten sowie die Kosten dieses Rechtsstreits zu ersetzen.“
Aus der Klageschrift geht somit hinreichend klar hervor, dass die vorliegende Klage auf Zahlung zweier Beträge zuzüglich Zinsen als Restzahlungen der im Rahmen des ersten und des zweiten Projekts bewilligten Zuschüsse sowie auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten gerichtet ist.
Aus der Klageschrift geht jedoch nicht hervor, dass die Klägerin darüber hinaus klar und deutlich die Rechtsgrundlage ihrer Klage oder die Vorschriften angegeben hat, nach denen das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig sein soll.
Zum einen ist hervorzuheben, dass die Klägerin in Randnr. 11 der Klageschrift ausführt, sie stütze ihre Anträge auf Zahlung von Zinsen und Interventionskosten u. a. auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund“. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt, dass sie an diesem allgemeinen Verweis festhalte, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Nach der oben in Randnr. 24 erwähnten Rechtsprechung ist es jedoch Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen. Dieser allgemeine Verweis kann deshalb keine Rechtsgrundlage für die vorliegende Klage oder für bestimmte Anträge der Klägerin darstellen.
Zum anderen lässt der Verweis auf Art. 288 EG in Randnr. 10 der Klageschrift nicht die Bestimmung der von der Klägerin gewählten Rechtsgrundlage der Klage zu. Diese Unklarheit hängt mit der Mehrdeutigkeit dieses Verweises auf Art. 288 EG zusammen, da es in der Klageschrift heißt: „Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich … aus Art. 288 [EG]“. Art. 288 EG enthält jedoch in keinem seiner Absätze eine Regelung über die Zuständigkeit des Gerichts. Da sich diese Vorschrift in Abs. 1 auf die vertragliche Haftung der Gemeinschaft und in Abs. 2 auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft bezieht, könnte dem Verweis auf Art. 288 EG zudem nur entnommen werden, dass die vorliegende Klage eine Haftungsklage ist, ohne dass sich jedoch mit Sicherheit darauf schließen lässt, ob es sich um eine Klage aus vertraglicher Haftung, aus außervertraglicher Haftung oder um eine Kombination dieser beiden Klagearten handelt.
Außerdem fügt die Klägerin in den Randnrn. 10 und 11 der Klageschrift hinzu, die Ansprüche seien auf „Schadenersatz“ gestützt. Diese Formulierung wird von der Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit erneut verwendet, in der sie geltend macht, dass sie „nicht nur die in den Verträgen ursprünglich zugesagten und geschuldeten Beträge einklagt, sondern zudem – ebenfalls aus dem Titel des Schadenersatzes – die entstandenen vorprozessualen Interventionskosten“. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts ausgeführt, dieser Ausdruck beziehe sich sowohl auf die vertragliche Haftung als auch auf die außervertragliche Haftung, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist. Die Kommission hat der möglichen doppelten Bedeutung der von der Klägerin verwendeten Formulierung zugestimmt. Mit diesem in den Randnrn. 10 und 11 der Klageschrift verwendeten Ausdruck lässt sich daher die Rechtsgrundlage der Klage nicht mit Sicherheit bestimmen.
Zwar scheint es, dass die Klägerin in der Klageschrift einige nähere Angaben zur Rechtsgrundlage ihrer Klage machen wollte. So heißt es in Randnr. 11 der Klageschrift, die Ansprüche würden auf die beiden Fördervereinbarungen gestützt. Darüber hinaus heißt es in Randnr. 10 der Klageschrift unter der Überschrift „Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit“, im vorliegenden Fall sei österreichisches Recht anwendbar, und jede der beiden in Rede stehenden Fördervereinbarungen, die der Klageschrift in Kopie als Anlagen beigefügt sind, enthält Klauseln, die die Klägerin als „Gerichtstand[sklauseln]“ einordnet. In ihren späteren Schriftsätzen hat die Klägerin im Übrigen erneut darauf Bezug genommen und in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ausgeführt, hieraus ergebe sich die Zuständigkeit des Gerichts.
In derselben Randnummer ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit fügt die Klägerin hinzu, diese Klauseln seien „als Schiedsklausel[n] im Sinne des Artikels 288 EG auszulegen und nicht als Verweis auf Artikel 230 [in Verbindung mit] Artikel 235 EG“. Sie bestätigt damit die sich aus Randnr. 10 der Klageschrift ergebende Unklarheit, indem sie Art. 288 EG mit der Zuständigkeit des Gerichts in Verbindung bringt, obwohl Art. 288 EG hierfür nicht relevant ist (siehe oben, Randnr. 31). Darüber hinaus verstärkt die Klägerin in ihren späteren Schriftsätzen diese Unklarheit, wenn sie in der Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission ausführt, deren Bezugnahme auf Art. 238 EG sei „müßig“, obwohl sich diese Vorschrift gerade auf die Zuständigkeit des Gerichts bezieht, über vertragliche Streitigkeiten zu entscheiden, in denen es von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Schiedsklausel angerufen wird. Außerdem ist festzustellen, dass in der Klageschrift, auch wenn es darin heißt, im vorliegenden Fall sei österreichisches Recht anwendbar, auf keine konkrete österreichische Rechtsvorschrift verwiesen wird.
Schließlich ist festzustellen, dass sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit in dem „Zur Zulässigkeit von Schadenersatzklagen“ überschriebenen Teil auf ein Urteil des Gerichtshofs über eine „Schadensersatzklage nach [Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG]“ beruft. Die Klägerin scheint damit anzudeuten, ihre Klage sei auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützt. In Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission, die Klägerin könne im vorliegenden Fall keine Klage aus vertraglicher Haftung erheben, macht die Klägerin jedoch in einem das erste Projekt betreffenden Teil geltend, dass „der gegenständliche vertragliche Schadenersatzanspruch … nicht ausgeschlossen“ sei.
Zum einen ergibt sich aus den oben in den Randnrn. 31 bis 35 dargelegten Erwägungen, dass die von der Klägerin getroffene Wahl der Rechtsgrundlage der Klage dahingehend, dass sie diese auf vertragliche Haftung oder auf außervertragliche Haftung oder auf diese beiden Rechtsgrundlagen stütze, nicht klar und deutlich aus der Klageschrift hervorgeht, wobei die späteren Schriftsätze die sich aus der Klageschrift ergebenden Unklarheiten jedenfalls bestätigt haben. Zum anderen ergibt sich aus den oben genannten Erwägungen auch, dass diese Wahl durch die in die Klageschrift aufgenommenen Verweise auf Vorschriften, aufgrund deren das Gericht nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall zuständig sein soll, nicht geklärt werden kann, wobei die späteren Schriftsätze die sich aus der Klageschrift ergebenden Unklarheiten jedenfalls verstärkt haben.
In Anbetracht dessen hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, die Rechtsgrundlage ihrer Klage zu präzisieren. Die Klägerin hat daraufhin ausgeführt, sie stütze diese zum einen auf Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG und zum anderen auf Art. 238 EG, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist. Somit hat die Klägerin jedenfalls in der mündlichen Verhandlung die Unklarheiten bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage der vorliegenden Klage bestätigt, die sich aus der Ungenauigkeit der Klageschrift, wenn nicht sogar ihrer Mehrdeutigkeit und ihren Widersprüchen mit den späteren Schriftsätzen, ergeben.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass zwar die Klage die Zahlung verschiedener Beträge, und zwar zum einen zwei Beträge zuzüglich Zinsen als Restzahlungen der im Rahmen der beiden Projekte bewilligten Zuschüsse und zum anderen vorgerichtlich entstandene Interventionskosten, zum Gegenstand hat und im Wesentlichen auf „Schadenersatz“ gerichtet ist, doch ist die Rechtsgrundlage dieser Ansprüche in der Klageschrift nicht eindeutig und hinreichend deutlich angegeben.
Zweitens lässt die Klageschrift, selbst wenn man unterstellt, dass sie die Bestimmung der Rechtsgrundlage der vorliegenden Klage zulässt, jedenfalls nicht die Feststellung des oder der zur Stützung der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe zu.
Die Klageschrift weist keine Unterteilung in Klagegründe auf. Abgesehen von den beiden Anträgen und den einleitenden Angaben zu den Parteien und zur Vollmacht des Anwalts der Klägerin besteht sie aus zwei Teilen, die mit „Zum Sachverhalt“ und „Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit“ überschrieben sind. Von den zehn Randnummern, die diese beiden Teile der Klageschrift bilden, enthalten sieben eine Aufzählung tatsächlicher Umstände.
Im ersten Teil, der mit „Zum Sachverhalt“ überschrieben ist und die Randnrn. 2 bis 9 umfasst, wird nämlich in den Randnrn. 2 bis 6 der Klageschrift die Vorgeschichte des Rechtsstreits beschrieben; die Randnrn. 2 bis 4 der Klageschrift betreffen das erste Projekt, Randnr. 5 das zweite Projekt und Randnr. 6 die von der Kommission in Bezug auf das erste Projekt durchgeführte Prüfung. In Randnr. 7 der Klageschrift wird ebenfalls die Vorgeschichte des Rechtsstreits beschrieben, auf die genannte Prüfung Bezug genommen und der Aufrechnungsvorschlag der Kommission dargestellt; es folgt die abschließende Bemerkung: „Hier ist zudem anzumerken, dass aufgrund der langen Bearbeitungszeit und der beharrlichen Weigerung, die Beträge auszuzahlen, die Klägerin existenziell bedroht ist und die weitere Tätigkeit insbesondere von der Auszahlung der vertraglich schon zugesagten Förderung abhängt.“
In Randnr. 8 der Klageschrift führt die Klägerin aus: „Durch die unberechtigte Ein[be]haltung der Fördergelder ist [der Klägerin] ein schwerer materieller Schaden entstanden. Darüber hinaus hat auch [ihr] Ruf in der – auch auf europäischer Ebene – überschaubaren Gehörlosentheaterszene massiv gelitten. Die [Kommission] hat bislang nicht auf [ihre] Schreiben … reagiert, geschweige denn konkretisiert, weshalb die Auszahlung der Fördergelder im konkreten verweigert wird.“
Dieser erste Teil der Klageschrift endet mit Randnr. 9, in der die Klägerin sich auf folgenden Hinweis beschränkt: „Zur Vermeidung von Weiterungen und Wiederholungen sieht [die Klägerin] vorerst davon ab, sämtliche bezughabenden Belege und Unterlagen vorzulegen, soweit und solange kein konkretisiertes Bestreitungsvorbringen der [Kommission] vorliegt. [Sie] versucht … schon seit Jahren, eine Lösung zu erreichen, insbesondere eine Klärung der offenen Punkte herbeizuführen, allerdings ohne Erfolg, weshalb [sie] sich gezwungen sieht, den Klagsweg zu bestreiten.“
Der zweite Teil der Klageschrift, der mit „Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit“ überschrieben ist, weist zwei Randnummern auf. Randnr. 10 der Klageschrift betrifft die Rechtsgrundlage der Klage, die Zuständigkeit des Gerichts und die Bestimmung des anzuwendenden Rechts unter den zuvor beschriebenen Umständen (siehe oben, Randnrn. 31 bis 33). Randnr. 11 der Klageschrift betrifft ebenfalls die Rechtsgrundlage der Ansprüche unter den zuvor beschriebenen Umständen (siehe oben, Randnrn. 32 und 33). In dieser Randnummer werden die Zinsansprüche und die geltend gemachten Interventionskosten behandelt. Die Zinsansprüche ergeben sich nach der Klageschrift „aus dem Umstand, dass [die Klägerin] gezwungen war, die fehlenden zugesagten Fördergelder über Banken zwischenzufinanzieren“. Zu den Interventionskosten heißt es in der Klageschrift: „Die [Kommission hat] durch die schleppende Bearbeitung und beharrliche Weigerung, … zu reagieren, insbesondere beträchtliche Interventionskosten … schuldhaft verursacht … Die wiederholte Intervention war insbesondere notwendig, da die [Kommission] bzw die von ihr betrauten Wirtschaftsprüfer stets nur verzögert oder gar nicht reagierten.“
Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass sich der Klageschrift kein Klagegrund entnehmen lässt, der den Erfordernissen der Klarheit und Deutlichkeit im Sinne von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung entspricht.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, die zur Stützung der vorliegenden Klage erhobenen Klagegründe oder Rügen und die Randnummern der Klageschrift, in denen sie genannt werden, zu spezifizieren. Die Klägerin hat daraufhin ausgeführt, sie mache als einzigen Klagegrund die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission geltend. Sie hat hinzugefügt, ihre Rügen würden in den Randnrn. 5, 7 und 8 der Klageschrift sowie, bezüglich der Interventionskosten, in Randnr. 11 der Klageschrift dargelegt. Diese Angaben sind im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.
Aus der Klageschrift geht jedoch nicht hinreichend klar hervor, dass die Klägerin darin einen Klagegrund der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission geltend macht.
Erstens betrifft Randnr. 5 der Klageschrift, wie bereits dargelegt (siehe oben, Randnr. 41), das zweite Projekt, doch wird darin die dieses Projekt betreffende Vorgeschichte des Rechtsstreits beschrieben, ergänzt um zwei abschließende Erwägungen: „Einwendungen [gegen die Endabrechnung] wurden nicht erhoben. Nach wie vor haftet ein Betrag von EUR 27.618,91 offen aus.“ Die Klägerin macht in keiner Weise eine Verletzung einer Verpflichtung oder einer bestimmten vertraglichen Bestimmung durch die Kommission geltend.
In Randnr. 7 der Klageschrift führt die Klägerin in ihrer Sachverhaltsdarstellung zum ersten Projekt (siehe oben, Randnr. 41) aus, sie habe „umfassende Konvolute zum Beleg der Aufwendungen vorgelegt. Ungeachtet dessen wurden etwa Sachleistungen zur Gänze von den Wirtschaftsprüfern nicht anerkannt.“ Selbst wenn man dies dahin verstehen würde, dass die Klägerin die Nichtanerkennung der Sachleistungen rügt, enthält die Klageschrift keine Ausführungen, die erkennen ließen, inwiefern die Klägerin der Ansicht ist, dass es sich dabei um die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission handele. Sie beruft sich insbesondere auf keine Bestimmung der in Rede stehenden Vereinbarung, die die Kommission verletzt haben soll.
Ferner stellt das Gericht zu Randnr. 8 der Klageschrift (siehe oben, Randnr. 42) fest, dass die Klägerin ihren Standpunkt undeutlich und lückenhaft zum Ausdruck bringt. Die Klageschrift enthält keine Ausführungen, die erkennen ließen, aus welchem Grund die Klägerin der Ansicht ist, dass es sich um eine „unberechtigte Ein[be]haltung der Fördergelder“ durch die Kommission handele. Sie ist nicht mit einer Argumentation versehen, die präzise und substantiiert die Haltung der Kommission in Frage stellen könnte. In der Klageschrift wird nicht angegeben, dass es sich um die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission handeln soll, und sie enthält auch keinen Hinweis auf eine bestimmte vertragliche Bestimmung, die die Kommission damit verletzt haben soll. Zudem ist festzustellen, dass in der Klageschrift nicht erläutert wird, weshalb die Nichtbeantwortung eines Schreibens im vorliegenden Fall die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen mit sich bringen könnte.
Zweitens bezieht sich Randnr. 11 der Klageschrift (siehe oben, Randnr. 44), wie die Klägerin vorträgt, insbesondere auf den Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Interventionskosten. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Klägerin auch hier ihren Standpunkt undeutlich und lückenhaft zum Ausdruck bringt. Die Klägerin macht nicht die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission geltend, geschweige denn gibt sie an, welche konkrete vertragliche Verpflichtung oder Bestimmung verletzt worden sein soll.
Was schließlich den ebenfalls in Randnr. 11 der Klageschrift behandelten Zinsanspruch betrifft, macht die Klägerin wiederum keine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Kommission geltend und legt keinen Zusammenhang mit einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung dar. Sie bringt keine Argumente vor, sondern führt in dieser Randnummer lediglich aus, sie sei gezwungen gewesen, die fehlenden zugesagten Fördergelder zwischenzufinanzieren. Sie erläutert jedoch in keiner Weise den Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme einer Zwischenfinanzierung und der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission. Schließlich macht sie keine näheren Angaben zum geltend gemachten Zinssatz von 12 % oder zu den in ihrem ersten Klageantrag angegebenen Zeitpunkten, ab denen diese Zinsen anfallen sollen.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen (siehe oben, Randnrn. 40 bis 52) ist festzustellen, dass die Klageschrift keine auch nur knappe Angabe der Klagegründe enthält und aus einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und der Anträge besteht. Die bloße Darstellung des Sachverhalts kann jedoch keinesfalls die fehlende Darlegung der Klagegründe ersetzen. Die wesentlichen rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, ergeben sich nicht klar aus dem Wortlaut der Klageschrift, und insbesondere lassen sich die Ausführungen der Klägerin in den Randnrn. 5, 7, 8 und 11 der Klageschrift nicht als hinreichend klar und deutlich im Hinblick auf die Anforderungen der oben in den Randnrn. 21 und 22 angeführten Rechtsprechung qualifizieren. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der Klagegrund und die Rügen, die in der Klageschrift geltend gemacht worden sein sollen, nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Rechtspflege aufstellt.
Festzustellen ist jedenfalls auch, dass in der Klageschrift das Vorbringen zum einzigen im Raum stehenden Klagegrund und allgemein zur Stützung der Klage und der Anträge nicht hinreichend klar und deutlich ist, um der Kommission eine angemessene Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Anträge zu ermöglichen. Der Klageschrift lassen sich somit nicht die tatsächlichen und rechtlichen Argumente entnehmen, die die Klägerin zur Stützung ihrer Klage geltend machen möchte. Darüber hinaus ist aufgrund des fehlenden Vorbringens in der Klageschrift nicht nachvollziehbar, wie der auf die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen gestützte Klagegrund, den die Klägerin geltend machen will, zur Rechtsgrundlage der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft passen soll, auf die sich die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung stützen will (siehe oben, Randnr. 37), und inwiefern es sich im vorliegenden Fall um die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission handeln soll, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnten.
Die Schlussfolgerung, dass eine Darlegung der Klagegründe in der Klageschrift fehlt, wird überdies jedenfalls nicht durch folgendes Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung in Frage gestellt: „Im Übrigen ist der Einwand der [Kommission], der Klagegrund sei nicht ausreichend dargelegt, nicht nachvollziehbar, da die klagende Partei klar und eindeutig ihre Forderung auf Schadenersatz aufgrund der Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen spezifiziert hat (Anlage[n] A4 und A5).“
Auch wenn nämlich in den Randnrn. 2 und 5 der Klageschrift auf die Anlagen A 4 und A 5 zur Klageschrift verwiesen wird, geht aus diesen Randnummern nicht hervor, dass die Klägerin einen bestimmbaren Klagegrund geltend macht, denn darin wird die Vorgeschichte des Rechtsstreits beschrieben (siehe oben, Randnr. 41). Zudem entspricht ein bloßer Verweis auf Anlagen nach der oben in Randnr. 23 erwähnten Rechtsprechung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Klagegrundes in der Klageschrift.
Darüber hinaus erkennt die Klägerin selbst die Lückenhaftigkeit der Klageschrift an. So führt sie in den Randnrn. 4 und 5 der Klageschrift aus, die Berichte zu den beiden in Rede stehenden Projekten sowie die Korrespondenz würden im Fall des Bestreitens durch die Kommission vorgelegt. Sie trägt zudem in Randnr. 9 der Klageschrift vor: „Zur Vermeidung von Weiterungen und Wiederholungen sieht [die Klägerin] vorerst davon ab, sämtliche bezughabenden Belege und Unterlagen vorzulegen, soweit und solange kein konkretisiertes Bestreitungsvorbringen der [Kommission] vorliegt.“
In der Erwiderung hat die Klägerin erneut die Lückenhaftigkeit der Klageschrift erwähnt und versucht, diese zu rechtfertigen, indem sie ausgeführt hat, diese ergebe sich daraus, dass die Kommission nicht klar dargelegt habe, aus welchen Gründen sie die ihr geschuldeten Beträge nicht auszuzahlen gewillt sei. Da weder die Kommission noch der Rechnungsprüfer auf die Ersuchen der Klägerin um Stellungnahme geantwortet hätten und da keine ergänzende Evaluierung durchgeführt worden sei, sei es der Klägerin, insbesondere „aus Gründen der Effizienz und Ökonomie“, erst in der Phase der Erwiderung möglich gewesen, die Klage zu ergänzen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Aus den Erwägungen in den obigen Randnrn. 20 bis 22 folgt jedoch, dass bei der Prüfung, ob die Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung entspricht, das Vorbringen in der Erwiderung naturgemäß unerheblich ist. Insbesondere kann die von der Rechtsprechung bejahte Zulässigkeit von Klagegründen und Argumenten, die in der Erwiderung vorgebracht werden, um in der Klageschrift enthaltene Angriffsmittel näher auszuführen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Erhebung der Klage begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung auszugleichen, denn sonst würde diese Vorschrift völlig bedeutungslos (vgl. Beschluss TF1/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vorliegend hat das Gericht jedoch bereits festgestellt, dass in der Klageschrift keine auch nur knappe Angabe der Klagegründe enthalten ist.
Deshalb ist in Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Klägerin die Kommission und das Gericht nötigt, Mutmaßungen in Bezug auf die Schlussfolgerungen und die konkreten Erwägungen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art anzustellen, die ihren Ausführungen zugrunde liegen könnten. Gerade eine solche Situation soll Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung jedoch verhindern, da sie eine Quelle von Rechtsunsicherheit und mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist (Beschluss TF1/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 57). Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.
Kosten
Die Klägerin hat beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Sie hat in der Erwiderung hinzugefügt, die Kommission sei gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 3 Abs. 1 kann das Gericht jedoch einer Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei verursacht hat, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Gemäß Art. 87 § 3 Abs. 2 kann das Gericht einer Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.
Die Klägerin macht geltend, dass sie aufgrund der Erfahrungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, seither von der Inanspruchnahme von Fördermitteln der Union absehe, was einen nachhaltigen Schaden für die Kulturförderung der Kommission zu verursachen drohe. Darüber hinaus hätten die hier zu entscheidenden Fragen und die Überprüfung der Vorgehensweise der Kommission eine Bedeutung, die über den vorliegenden Fall hinausgehe. Sie rügt schließlich eine Verschleppungstaktik der Kommission sowie deren Verhalten bei der Evaluierung des Projekts.
Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Begründung und die von der Klägerin geltend gemachten Umstände, die sie veranlasst haben sollen, die vorliegende Klage zu erheben, allein nicht als außergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung angesehen werden können; es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin ohne angemessenen Grund oder böswillig Kosten verursacht wurden, die zur Anwendung von Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung führen könnten.
Folglich sind, da die Klägerin unterlegen ist, ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater, trägt ihre eigenen sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.
Truchot
Martins Ribeiro
Popescu
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2012.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.