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Postanowienie Sądu Unii Europejskiej z 8 czerwca 2016 r.

Sygnatura T-178/15. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-178/15

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

8. Juni 2016(*)

„Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Schreiben der Kommission, mit dem die zuständigen nationalen Behörden über die verspätete Erhebung ihres Einspruchs informiert werden – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑178/15

Kohrener Landmolkerei GmbH mit Sitz in Penig (Deutschland),

DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH mit Sitz in Frohburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wagner,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Guillem Carrau und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Direktors der Direktion B „Multilaterale Beziehungen, Qualitätspolitik“ der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission vom 9. Februar 2015 mit dem Aktenzeichen Ares (2015)529719 enthaltenen Entscheidung, mit der die zuständigen deutschen Behörden darüber informiert wurden, dass der am 5. Januar 2015 nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) erhobene Einspruch verfristet sei,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter A. M. Collins (Berichterstatter) und V. Valenčius,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) wurden die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. 2006, L 93, S. 1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) aufgehoben und die Bestimmungen dieser beiden Verordnungen in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt:

„Diese Verordnung führt ‚Qualitätsregelungen‘ ein, die die Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls den Schutz von Namen und Angaben bieten, die insbesondere Agrarerzeugnisse bezeichnen oder beschreiben mit

a) wertsteigernden Merkmalen oder

b) wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung.“

Titel III der Verordnung Nr. 1151/2012, der die Art. 17 bis 26 umfasst, betrifft die garantiert traditionellen Spezialitäten.

Art. 17 der Verordnung Nr. 1151/2012 sieht vor, dass eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten eingeführt wird, um traditionelle Produktionsmethoden und Rezepte dadurch zu bewahren, dass die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Spezialitäten beim Verbraucher bekannt zu machen.

Art. 18 der Verordnung Nr. 1151/2012 lautet:

„(1) Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis oder Lebensmittel beschreibt, das

a) eine traditionelle Herstellungsart, Verarbeitungsart oder eine traditionelle Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht oder

b) aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

(2) Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name

a) traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder

b) die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses festhalten.

…“

Nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1151/2012 müssen garantiert traditionelle Spezialitäten einer Spezifikation entsprechen, die bestimmte Elemente umfasst. Gemäß Art. 20 dieser Verordnung muss der Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität diese Spezifikation beinhalten.

Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt:

„Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und

a) ordnungsgemäß begründet wird, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit dieser Verordnung nicht vereinbar ist oder

b) nachweist, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.“

Kapitel IV des Titels V der Verordnung Nr. 1151/2012, das die Art. 48 bis 54 umfasst, regelt die Antrags- und Eintragungsverfahren für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten.

Art. 49 der Verordnung Nr. 1151/2012 betrifft die Anträge auf Eintragung von Namen. In Abs. 1 sieht er u. a. vor, dass diese Anträge nur von Vereinigungen eingereicht werden können, die mit den Erzeugnissen arbeiten, deren Namen eingetragen werden sollen. In Abs. 2 bestimmt er u. a., dass ein Antrag, der im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Mitgliedstaat vorbereitet wird, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einzureichen ist, denen es obliegt, ihn auf geeignete Art und Weise zu prüfen, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen erfüllt. Nach Art. 49 Abs. 3 muss der Mitgliedstaat im Lauf dieser Prüfung die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens eröffnen, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel III eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012. Gemäß deren Art. 49 Abs. 4 kann der Mitgliedstaat, wenn er nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen.

Art. 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 betrifft die Prüfung der Anträge auf Eintragung durch die Kommission und die Veröffentlichung zwecks Einspruchs im Amtsblatt der Europäischen Union. In Abs. 1 sieht er vor, dass die Kommission jeden bei ihr gemäß Art. 49 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise prüfen muss, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt, wobei diese Prüfung eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten sollte. Nach Abs. 2 Buchst. b muss die Kommission, wenn sie nach dieser Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Anforderungen der Verordnung Nr. 1151/2012 erfüllt sind, bei Anträgen bezüglich garantiert traditioneller Spezialitäten die betreffende Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 regelt das Einspruchsverfahren. Er sieht u. a. Folgendes vor:

„(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann einen Einspruch innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben.

Ein Einspruch muss eine Erklärung erhalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung verstoßen könnte. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.

Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.

(2) Wird bei der Kommission ein Einspruch erhoben und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 30. September 2014 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 50 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union einen Antrag auf Eintragung der Namen „Heumilch“, „Haymilk“, „Latte fieno“, „Lait de foin“ und „Leche de heno“ als garantiert traditionelle Spezialität (ABl. 2014, C 340, S. 6). Dieser Antrag war von der ARGE Heumilch Österreich, einer Vereinigung mit Sitz in Österreich, bei den zuständigen österreichischen Behörden gestellt und von diesen bei der Kommission eingereicht worden.

Am 23. Dezember 2014 erhoben die Klägerinnen, die Kohrener Landmolkerei GmbH und die DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH, zwei Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, Einspruch gegen diesen Eintragungsantrag bei den zuständigen deutschen Behörden.

Am 5. Januar 2015 übermittelten die zuständigen deutschen Behörden diesen Einspruch gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 der Kommission.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 mit dem Aktenzeichen Ares (2015)529719 informierte der Direktor der Direktion B „Multilaterale Beziehungen, Qualitätspolitik“ der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission die zuständigen deutschen Behörden darüber, dass der Einspruch, den sie am 5. Januar 2015 erhoben hatten, nicht innerhalb der von Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Frist erhoben worden sei und dass deshalb kein auf diesen Einspruch gestütztes Einspruchsverfahren eingeleitet werden könne (im Folgenden: angefochtenes Schreiben). Das angefochtene Schreiben wurde den Klägerinnen von diesen Behörden per E‑Mail vom 2. März 2015 übermittelt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/304 der Kommission vom 2. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten wurden die Namen „Heumilch“, „Haymilk“, „Latte fieno“, „Lait de foin“ und „Leche de heno“ in dieses Register eingetragen (ABl. 2016, L 58, S. 28).

Verfahren und Anträge der Parteien

Mit Klageschrift, die am 8. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

Die Klägerinnen beantragen,

– die in dem angefochtenen Schreiben enthaltene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

– ihren am 23. Dezember 2014 erhobenen Einspruch für zulässig zu erklären.

Die Kommission beantragt,

– die Klage als unzulässig abzuweisen;

– hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Die Klägerinnen tragen vor, dass die im angefochtenen Schreiben enthaltene Entscheidung als rechtsfehlerhaft für nichtig zu erklären sei. Sie machen geltend, dass sie ihren Einspruch bei den zuständigen deutschen Behörden am 23. Dezember 2014 erhoben hätten, also vor Ablauf der in Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Frist von drei Monaten am 30. Dezember 2014. Es komme darauf an, dass sie selbst diese Frist eingehalten hätten, da sie für die verspätete Weiterleitung ihres Einspruchs an die Kommission durch die nationalen Behörden nicht verantwortlich gemacht werden könnten.

Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerinnen nicht klagebefugt seien, da sie von dem angefochtenen Schreiben weder unmittelbar noch individuell betroffen seien. Hilfsweise bestreitet die Kommission, dass die im angefochtenen Schreiben enthaltene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht befugt ist, je nach den Umständen jedes Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichts zunächst die Begründetheit der Klage zu prüfen.

Aus Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 geht hervor, dass natürliche oder juristische Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Antrag auf Eintragung gestellt wurde, niedergelassen oder ansässig sind und dieser Eintragung widersprechen möchten, ihren Einspruch nur bei den nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats und nicht unmittelbar bei der Kommission erheben können. Es ist dann Sache dieser Behörden, der Kommission diesen Einspruch zu übermitteln.

Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen diese Lesart von Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht in Frage stellen und sich im vorliegenden Fall im Übrigen entsprechend verhalten haben, da sie ihren Einspruch bei den zuständigen deutschen Behörden erhoben haben.

Hingegen verstehen die Klägerinnen Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 offensichtlich falsch, wenn sie geltend machen, dass er „keine Regelung für die Fristen zur Weiterleitung durch die nationale Behörde enthält“, so dass „es hier allein auf die Einreichung des Einspruchs durch die Kläger bei der nationalen Behörde an[kommt]“.

Es geht nämlich aus Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012, auf den Unterabs. 2 dieses Absatzes ausdrücklich Bezug nimmt („… gemäß Unterabsatz 1“), eindeutig hervor, dass die Behörden eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem der Antrag auf Eintragung gestellt wurde, der Kommission die Einsprüche, die bei ihnen von in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des in Rede stehenden Antrags auf Eintragung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln müssen. Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen sind ihrerseits gemäß Unterabs. 2 dieses Absatzes verpflichtet, bei diesen Behörden ihren Einspruch „innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet“, zu erheben, d. h. rechtzeitig vor Ablauf der oben genannten Frist von drei Monaten.

Da der in Rede stehende Antrag auf Eintragung am 30. September 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war, lief im vorliegenden Fall die Frist, innerhalb deren der Einspruch der Klägerinnen von den zuständigen deutschen Behörden an die Kommission übermittelt werden musste, am 30. Dezember 2014 ab. Dieser Einspruch ist der Kommission jedoch erst am 5. Januar 2015 zugegangen. Folglich hat diese zutreffend die Auffassung vertreten, dass die in Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehene Frist nicht eingehalten worden sei und demnach das auf diesen Einspruch gestützte Einspruchsverfahren nicht habe eingeleitet werden können.

Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach sie „auf eine ordnungsgemäße und zeitlich nahe Weiterleitung ihres Einspruchs durch die Behörde … angewiesen [seien]“ und die von der Kommission im vorliegenden Fall erlassene Entscheidung dazu führe, dass sie „gegenüber Einspruchsführern, die in anderen Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäß arbeitende Behörde vorfinden“, benachteiligt seien, ist irrelevant. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Umstände sind nämlich nur mögliche logische Folgen des mit Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 geschaffenen Einspruchsverfahrens. Die Klägerinnen machen jedoch keine Einrede der Rechtswidrigkeit dieses Artikels geltend, sondern berufen sich lediglich auf eine seinem Wortlaut offensichtlich zuwiderlaufende Auslegung.

Was die Behauptung der Klägerinnen betrifft, wonach sie „alles Erforderliche getan [hätten], um den Einspruch rechtzeitig einzulegen“, so geht diese ins Leere. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nämlich keinen Einfluss auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, da die Feststellung, dass die zuständigen deutschen Behörden die Frist von drei Monaten eventuell fehlerhaft nicht eingehalten haben, nicht bedeuten würde, dass der der Kommission verspätet übermittelte Einspruch für zulässig zu erklären wäre. Es ist auf jeden Fall zweifelhaft, ob die Klägerinnen ihrer Pflicht nachgekommen sind, ihren Einspruch rechtzeitig bei diesen Behörden einzulegen. Obwohl nämlich die Dreimonatsfrist im vorliegenden Fall am 30. Dezember 2014 ablief, haben sie den Einspruch erst am 23. Dezember 2014 erhoben und ließen den Behörden somit nur drei Arbeitstage, darunter den Tag vor Weihnachten, um der Kommission den Einspruch zu übermitteln. Der 25. und der 26. Dezember 2014 waren in Deutschland nämlich gesetzliche Feiertage (vgl. ABl. 2013, C 378, S. 29), und der 27. und der 28. Dezember 2014 fielen auf ein Wochenende.

Daher sind, ohne dass es notwendig wäre, über das Vorbringen der Kommission zur Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, der Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Schreibens als offensichtlich unbegründet und folglich der Antrag der Klägerinnen, den von ihnen am 23. Dezember 2014 erhobenen Einspruch für zulässig zu erklären, zurückzuweisen. In Bezug auf den letztgenannten Antrag ist hinzuzufügen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV jedenfalls nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. Urteil vom 4. Februar 2009, Omya/Kommission, T‑145/06, EU:T:2009:27, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Kohrener Landmolkerei GmbH und die DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Luxemburg, den 8. Juni 2016.

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

S. Frimodt Nielsen

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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