Sygn. akt T-191/11
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
25. Oktober 2012(*)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Miura – Ältere nationale Wortmarke und ältere internationale Bildmarke MIURA – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Zustellung mit einfacher Post – Regel 62 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
In der Rechtssache T‑191/11
Automobili Lamborghini Holding SpA mit Sitz in Sant’ Agata Bolognese (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kather,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch K. Klüpfel und D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
Eduardo Miura Martínez und Antonio José Miura Martínez, wohnhaft in Sevilla (Spanien),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Januar 2011 (Sache R 161/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Eduardo Miura Martínez und Antonio José Miura Martínez einerseits und der Automobili Lamborghini Holding SpA andererseits
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie der Richterin I. Wiszniewska‑Białecka und des Richters M. Prek (Berichterstatter),
Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 25. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 26. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 18. Juni 2012 und der am 3. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort des HABM,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 26. März 2007 meldete die Klägerin, die Automobili Lamborghini Holding SpA, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:
Die Marke wurde für Waren der Klassen 12, 14, 18, 25 und 28 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 50/2007 vom 10. September 2007 veröffentlicht.
Am 10. Dezember 2007 erhoben Eduardo Miura Martínez und Antonio José Miura Martínez für alle von der Marke erfassten Waren gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch.
Der Widerspruch war auf folgende ältere Rechte gestützt:
– das folgende Bildzeichen, das unter der Nr. 644818 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 14, 24, 25 und 39 international registriert sowie in Spanien unter den Nrn. 1070294 und 1070295 als nationale Marke für Waren der Klassen 12 bzw. 14 eingetragen wurde:
– die Wortmarke MIURA, die in Spanien unter den Nrn. 1027481 und 1027483 als nationale Marke für Waren der Klassen 18 bzw. 25 eingetragen wurde;
– den Familiennamen MIURA, der im spanischen Geschäftsleben für die Tätigkeit der Stieraufzucht verwendet wird.
Zur Begründung des Widerspruchs wurde das Vorliegen der Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.
Der Klägerin wurde die Widerspruchsschrift am 19. Dezember 2007 übermittelt.
Das HABM sandte der Klägerin am 28. April 2008 eine Mitteilung darüber, dass der Widerspruch für zulässig erklärt worden war, zumindest soweit er sich auf den Familiennamen MIURA stützte.
Am 23. Juli 2008 wurden für den Widerspruch beim HABM eine schriftliche Begründung und Nachweise eingereicht. Diese wurden nach Aussage des HABM am 10. Oktober 2008 mit einfacher Post an die Klägerin weitergeleitet (im Folgenden: Mitteilung vom 10. Oktober 2008).
Am 23. Oktober 2008 nahm die Klägerin zu dem Widerspruch Stellung.
Mit Entscheidung vom 14. Januar 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle von der Markenanmeldung erfassten Waren mit Ausnahme der Waren „Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck“ in Klasse 28 statt.
Am 21. Januar 2010 legte die Klägerin beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, wobei sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügte, da sie von der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 keine Kenntnis erlangt habe.
Mit Entscheidung vom 21. Januar 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer insbesondere aus:
– In Anwendung von Regel 61 Abs. 2 und Regel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) sei das HABM berechtigt gewesen, die ihm am 23. Juli 2008 mitgeteilte Widerspruchsbegründung und die Nachweise mit einfacher Post zuzustellen.
– Da in Anwendung von Regel 62 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 ein gewöhnlicher Brief mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gelte, brauche das HABM den Empfang der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht nachzuweisen.
– Dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 die mit der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 übermittelte Widerspruchsbegründung und die ihr beigefügten Nachweise nicht erwähnt habe, beweise nicht, dass sie davon keine Kenntnis gehabt habe.
– Der Klägerin sei es nicht verwehrt gewesen, zur Substantiierung des Widerspruchs den Nachweis der Benutzung der geltend gemachten Marken zu verlangen, und außerdem sei sie durch die Mitteilung vom 28. April 2008 über die Zulässigkeit des Widerspruchs – zumindest soweit er auf den Familiennamen MIURA gestützt gewesen sei – informiert worden.
– Der Benutzungsnachweis für eine ältere Marke müsse innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden, auf die das Vorbringen zusätzlicher Argumente zur Substantiierung des Widerspruchs keine Auswirkung habe.
– Die Schwierigkeiten der Klägerin, die Mitteilung vom 10. Oktober 2008 ausfindig zu machen, könnten durch die abwechselnde Verwendung ihrer Adresse und der ihres Vertreters erklärt werden.
– Es habe eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und der älteren nationalen Wortmarke MIURA sowie der älteren internationalen Bildmarke MIURA bestanden.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf zwei Klagegründe, mit denen Verstöße gegen Art. 75 und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt werden.
Im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, trägt die Klägerin vor, da sie die mit der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 übermittelte Widerspruchsbegründung und die ihr beigefügten Nachweise nicht erhalten habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre eigenen Argumente und Nachweise vorzutragen bzw. vorzulegen, was sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt habe. Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, die ordnungsgemäße Zustellung dieser Mitteilung bejaht zu haben, obwohl sie eine Reihe von Indizien angeführt habe, die darauf hingedeutet hätten, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Das HABM ist der Ansicht, die Mitteilung vom 10. Oktober 2008 sei der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt worden und daher habe die Beschwerdekammer unter den Umständen des vorliegenden Falles das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bejahen können, ohne gegen Art. 75 dieser Verordnung zu verstoßen.
Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich nämlich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, Slg. 2009, II‑737, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör zu verneinen, hat sich die Beschwerdekammer hauptsächlich auf das Postulat gestützt, der Klägerin sei die Mitteilung vom 10. Oktober 2008 ordnungsgemäß zugestellt worden.
So hat die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass „das Schreiben, mit dem die Widerspruchsbegründung und die Nachweise mitgeteilt wurden, eine Art von Mitteilung ist, die keine Frist für Beschwerden oder Ladungen in Lauf setzt. Daher war das HABM berechtigt, der Klägerin die Mitteilung mit gewöhnlichem Brief zuzusenden.“ In den Randnrn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer außerdem die Ansicht vertreten, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, die Mitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht erhalten zu haben.
Nach Regel 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 „[werden] Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des [HABM] bestimmte Schriftstücke … durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.“
Gleichwohl ist vorab darauf hinzuweisen, dass der erste Satz der Regel 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht ausschließlich eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein nur für die Urkunden, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, und Ladungen vorsieht, sondern auch die Möglichkeit erwähnt, dass der Präsident des HABM eine Liste der anderen Schriftstücke festlegt, die so zugestellt werden müssen.
Ein Schriftstück wie die Mitteilung vom 10. Oktober 2008 stellt zwar keine Ladung dar und setzt keine Beschwerdefrist in Lauf, aber es hat eine besondere Bedeutung für die Ausübung der Verteidigungsrechte des Markenanmelders und vor allem seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; diese Bedeutung rechtfertigt es, dass die Versendung eines solchen Schriftstücks nach Modalitäten erfolgt, mit denen man sich seines Empfangs vergewissern kann.
In Anwendung der Regel 15 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2868/95 ist nämlich die Angabe einer „Begründung mit den wesentlichen Fakten und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie [der] entsprechenden Beweismittel“ in der Widerspruchsschrift nicht verpflichtend, sondern fakultativ. Die Tatsachen, Beweismittel und Stellungnahmen zur Stützung seines Widerspruchs können vom Widerspruchsführer nach den in Regel 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Modalitäten in einem zweiten Schritt vorgebracht werden. Es obliegt daher in Anwendung von Regel 20 Abs. 2 dieser Verordnung dem HABM, sie dem Anmelder der Marke zu übermitteln und ihn aufzufordern, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen. Erst wenn der Anmelder der Marke diese Elemente vorliegen hat, kann er seinen Standpunkt zu dem Widerspruch gebührend darlegen.
In Anwendung der Regel 62 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 „[gilt] [e]ine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief … zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt“.
Was die Mitteilung durch gewöhnlichen Brief betrifft, gibt es keine Bestimmung, die derjenigen in Regel 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 über die Zustellung durch eingeschriebenen Brief entspricht und mit der bestimmt werden kann, wem die Beweislast für die Zustellung im Falle des Bestreitens obliegt.
Dennoch wird in den vom HABM veröffentlichten Richtlinien zu den Verfahren (im Folgenden: Richtlinien), Teil A, Ziff. 1.3.2.2 Abs. 2 hinsichtlich der Mitteilung durch gewöhnlichen Brief darauf hingewiesen, dass „[d]abei … die Zustellung am zehnten Tag nach der Aufgabe des Schriftstücks als erfolgt [gilt]. Diese Annahme kann durch den Empfänger nur widerlegt werden, indem er nachweist, dass er das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat.“
Die auf der Website des HABM veröffentlichten Richtlinien zu den Verfahren vor dem HABM sind die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der das HABM folgen möchte, so dass sich aus ihnen vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht eine Selbstbeschränkung des HABM ergibt, da sich das HABM an diese Regeln, die es sich selbst auferlegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T‑410/07, Slg. 2009, II‑1345, Randnr. 20, vom 7. Juli 2010, Valigeria Roncato/HABM – Roncato [CARLO RONCATO], T‑124/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27, und vom 9. Juli 2010, Toqueville/HABM – Schiesaro [TOCQUEVILLE 13], T‑510/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67).
Da die Verordnung Nr. 2868/95 zur Frage der Beweislast des Empfangs einer Sendung mit gewöhnlichem Brief schweigt, kann die in Ziff. 1.3.2.2 Abs. 2 der Richtlinien enthaltene Regel nicht als dieser Verordnung entgegenstehend angesehen werden. Es oblag also dem HABM, dieser Regel in Anwendung der in Randnr. 30 angeführten Rechtsprechung nachzukommen.
Das Wesensmerkmal einer Sendung mit gewöhnlichem Brief ist, dass sie mit nichts versehen ist, wodurch mit Sicherheit festgestellt werden könnte, dass der Brief tatsächlich versandt und auch empfangen wurde.
Ein solcher Umstand muss bei der Würdigung des vom Empfänger einer Sendung mit gewöhnlichem Brief geforderten Beweismaßes berücksichtigt werden. Ein hohes Beweismaß zu fordern, wäre mit der Gefahr verbunden, die Erbringung dieses Beweises unmöglich zu machen, was der Schaffung einer unwiderlegbaren Vermutung der Zustellung einer Sendung mit gewöhnlichem Brief gleichkäme. Dies hätte zur Folge, gänzlich dem Empfänger der Sendung das Risiko aufzubürden, das dieser Art der Versendung innewohnt, obwohl es sich daraus ergibt, dass das HABM diese Art der Zustellung gewählt hat und ein Fehler bei der Zustellung seinen Grund in einem Versagen des HABM selbst haben kann.
Somit ist festzustellen, dass das Vorliegen von Indizien, die einen vernünftigen Zweifel am Empfang der fraglichen Sendung durch den Empfänger aufkommen lassen, genügt, um den Nachweis im Sinne von Teil A Ziff. 1.3.2.2 Abs. 2 der Richtlinien als erbracht anzusehen.
Ein solcher Befund steht nicht dem in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Befund im Urteil des Gerichts vom 19. April 2005, Success‑Marketing/HABM – Chipita (PAN & CO) (T‑380/02 und T‑128/03, Slg. 2005, II‑1233, Randnrn. 58 bis 60), entgegen. In diesem Urteil wird hervorgehoben, dass Regel 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 dem HABM die Wahl überlässt, anstelle einer anderen Art der Zustellung auf eine Zustellung auf postalischem Weg zurückzugreifen oder nicht. Sobald sich jedoch das HABM für eine Zustellung auf postalischem Weg, genauer gesagt für eine Versendung mit gewöhnlichem Brief, entschieden hat, ist es verpflichtet, die Regel zu beachten, die es sich selbst auferlegt hat, indem es überprüft, ob der Empfänger in der Lage ist, den Nachweis zu erbringen, dass er das Schriftstück nicht erhalten hat.
Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass es die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat, das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 die in der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 enthaltenen Argumente und Nachweise nicht erwähne.
Das Gericht ist der Auffassung, dass das Lesen dieser Stellungnahme bei der Beschwerdekammer einen vernünftigen Zweifel hätte aufkommen lassen müssen, dass die Klägerin die Mitteilung vom 10. Oktober 2008 erhalten hat, da diese Stellungnahme offenbar verfasst wurde, ohne dass die Klägerin von den in dem fraglichen Schriftstück enthaltenen Argumenten und Nachweisen Kenntnis hatte. Der Umstand, dass die Klägerin in dieser Stellungnahme geltend machte, dass der Widerspruch, da er auf die internationalen und nationalen Eintragungen der älteren Wort- und Bildmarken Miura gestützt gewesen sei, für unzulässig erklärt werden müsse, da dem HABM die entsprechenden Bescheinigungen über die Eintragung nicht vorgelegt worden seien, obwohl sich diese Bescheinigungen bei den in der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 enthaltenen Nachweisen befanden, ist dabei sehr aufschlussreich.
Obwohl in der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 der Klägerin eine zusätzliche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, d. h. bis zum 22. Dezember 2008 anstatt bis zum 29. Oktober 2008, ist nämlich außerdem festzustellen, dass die Klägerin dem HABM ihre Stellungnahme am Vortag der ursprünglich gesetzten Frist übermittelte. Ein solcher Anhaltspunkt ist ebenfalls geeignet, einen vernünftigen Zweifel am Empfang der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 durch die Klägerin aufzuwerfen.
Was den Verweis in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung auf ein eventuelles Durcheinander bei den von der Klägerin angegebenen Adressen betrifft, genügt der Hinweis, dass die Adresse in der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 dieselbe ist wie in den anderen im Laufe des Widerspruchsverfahrens an die Klägerin gerichteten Mitteilungen, sowohl für die Versendung der Widerspruchsschrift am 19. Dezember 2007 als auch für die Versendung der Mitteilung am 28. April 2008, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass der Widerspruch für zulässig erklärt wurde, sowie für die Versendung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung am 14. Januar 2010. Erst später beim Verfassen der Beschwerdeschrift hat die Klägerin eine andere Adresse verwendet. Diese Schwierigkeit wurde durch die Verwendung derselben Adresse wie der in der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 beseitigt.
Demzufolge hat die Beschwerdekammer zu Unrecht die Argumente verworfen, die die Klägerin als Beleg dafür angeführt hat, dass sie die Mitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht erhalten habe.
Daraus folgt notwendigerweise, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 erlassen wurde. Die Beschwerdekammer hat nämlich das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Wort- und Bildmarken Miura auf der Grundlage einer Argumentation und von Nachweisen bejaht, zu denen die Klägerin nicht gebührend hat Stellung nehmen können. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass dieser Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör eine Auswirkung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung haben konnte.
Diesem Ergebnis steht nicht der in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung angeführte Umstand entgegen, dass die Klägerin in der Lage war, den Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarken zu verlangen, ohne von der Mitteilung vom 10. Oktober 2008 Kenntnis zu haben.
Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer ausdrücklich auf die Tatsache verwiesen hat, dass sie daran gehindert gewesen sei, den Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarken zu verlangen, weil sie die Mitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht erhalten habe, doch hatte die Klägerin unabhängig von der Möglichkeit, den Nachweis der Benutzung der älteren Marken zu verlangen, das Recht, ihren Standpunkt zu den zur Unterstützung des Widerspruchs vorgebrachten Argumenten und Nachweisen geltend zu machen.
Daher ist dem ersten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die Begründetheit des zweiten von der Klägerin vorgetragenen Klagegrundes zu prüfen wäre.
Kosten
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. Januar 2011 (Sache R 161/2010‑4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Dittrich
Wiszniewska-Białecka
Prek
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2012.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.