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Postanowienie Sądu Unii Europejskiej z 14 marca 2017 r.

Sygnatura T-21/16. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-21/16

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

14. März 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LIKE IT – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑21/16

Karl Conzelmann GmbH + Co. KG mit Sitz in Albstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Graul und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. November 2015 (Sache R 223/2015-1) über die Anmeldung des Wortzeichens LIKE IT als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg und B. Berke (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 18. August 2014 meldete die Klägerin, die Karl Conzelmann GmbH + Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen LIKE IT.

Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 3, 18, 24 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 3: „Kosmetika; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“;

– Klasse 18: „Reise- und Handkoffer, Taschen, Brieftaschen, Beutel; Gurte, Kästen und Dosen, Riemen; Häute und Felle; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;

– Klasse 24: „Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken“;

– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel“.

Mit Schreiben vom 29. August 2014 beanstandete die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für alle beanspruchten Waren. Sie begründete dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke, weil diese als eine verkaufsfördernde, belobigende Aussage wahrgenommen werde, deren Funktion darin bestehe, die positiven Aspekte der fraglichen Waren hervorzuheben.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 zu den Beanstandungen der Prüferin Stellung.

Mit Entscheidung vom 25. November 2014 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Sie entgegnete auf die Argumente der Klägerin, dass zumindest ein Teil des Publikums dem in Rede stehenden Ausdruck die Bedeutung „möge es“ entnehme und ihn auch ohne Ausrufezeichen wie eine anpreisende Botschaft und eine Aufforderung verstehe, die Waren zu mögen und zu erwerben.

Am 23. Januar 2015 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Mit Entscheidung vom 11. November 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Das Zeichen LIKE IT werde als „möge es“ und damit als Aufforderung verstanden, die Waren zu „mögen“, da die grammatikalisch korrekt und unmittelbar verständlich gebildete Botschaft die übliche verkaufsfördernde Aussage zum Ausdruck bringe, dass die angemeldeten Waren so gut seien, dass sie „gemocht“ und gekauft werden müssten. Auch das Fehlen eines Ausrufezeichens ändere an diesem Verständnis nichts, und durch die anderen möglichen Bedeutungen, die der Wortfolge zugeschrieben werden könnten, werde nicht ausgeschlossen, dass zumindest ein Teil der Verbraucher sie als „möge es“ verstehen könne, selbst wenn das angemeldete Zeichen keine Informationen über die Art der Waren enthalte. Im Übrigen sei das EUIPO durch bereits eingetragene Unionsmarken mit dem Bestandteil „like“ nicht gebunden. Die Beschwerdekammer schloss aus alledem, dass das Zeichen als reine Werbeaussage verstanden werde und nicht geeignet sei, dem Verbraucher als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren zu dienen.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2016, Hako/EUIPO [SCRUBMASTER], T‑629/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:384, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass dem als Unionsmarke angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehle.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13; vgl. auch Urteil vom 3. September 2015, iNET24 Holding/HABM [IDIRECT24], T‑225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36).

Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt nämlich nicht aus, dass sie dennoch geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

Ferner enthalten nach der Rechtsprechung alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, und können dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 23).

Außerdem erlangt das angemeldete Wortzeichen nach der Rechtsprechung nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass sein semantischer Gehalt keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren enthält (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T‑396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17).

Im Übrigen kann das Fehlen von Unterscheidungskraft bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung hinweist, das sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Inspired by efficiency, T‑126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 25).

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die Waren, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, für die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bestimmt sind. Dieser Feststellung ist zuzustimmen, da es sich bei den beanspruchten Waren um Massenkonsumgüter handelt.

Die Klägerin bestreitet auch nicht die von der Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass es sich beim relevanten Publikum um das englischsprachige Publikum in der Europäischen Union handelt. Da sich die angemeldete Marke aus Begriffen zusammensetzt, die im Englischen eine Bedeutung haben, ist diese Feststellung ebenfalls zu bestätigen.

Weiter ist zu überprüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke zutreffend beurteilt hat, um so in Rn. 34 in Verbindung mit den Rn. 28 bis 30 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese für die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft besitze, weil sie eine verkaufsfördernde Aussage darstelle, wonach man die Waren „mögen“ solle.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 20 bis 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Wortfolge von „like“ und „it“, die grammatikalisch korrekt und unmittelbar verständlich gebildet sei, als übliche verkaufsfördernde Aussage verstanden werde, wonach alle in Rede stehenden Waren von solcher Qualität seien, dass sie einfach „gemocht“ werden müssten.

Erstens bestreitet die Klägerin, dass das in Rede stehende Zeichen als Aufforderung, die Waren zu mögen und zu kaufen, aufgefasst werden könne. Sie räumt aber ein, dass „like“ auch „mögen“ bedeuten kann und dass es denkbar sei, dass „like it“ die Bedeutung „you should like it! Buy it!“ (du solltest das mögen! Kauf es!) beigemessen werden könne. Insoweit ist festzustellen, dass die in Rede stehende Wortfolge „möge es“ bedeuten und somit als Aufforderung verstanden werden kann, die in Rede stehenden Waren zu mögen, also Kosmetika, Parfümeriewaren und Mittel zur Schönheitspflege, Reiseartikel, Taschen, Beutel, Kästen und Dosen, Häute und Felle, Regenschirme und Sonnenschirme und Reitsportartikel, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken sowie Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Gürtel. Dies räumt die Klägerin ein, wenn sie bestätigt, dass das Zeichen auch „you should like it“ (du solltest das mögen) bedeuten kann. Somit ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass das Anmeldezeichen eine verkaufsfördernde Aussage vermitteln kann, mit der dazu aufgefordert wird, alle in Rede stehenden Waren zu mögen.

Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher offensichtlich unbegründet.

Zweitens hat die Beschwerdekammer befunden, dass die in Rede stehende Wortfolge zumindest von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise unabhängig vom Fehlen eines Ausrufezeichens am Ende der Marke als Aufforderung verstanden werde, die angemeldeten Waren zu kaufen. Insoweit bestreitet die Klägerin, dass die Wörter „like it“ als eine Aufforderung verstanden werden können, weil das Ausrufezeichen fehle. Sie wirft der Beschwerdekammer vor, ein Satzzeichen „hinzugedichtet“ und dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass sie nicht die Marke in der angemeldeten Form geprüft habe.

Jedoch ist festzustellen, dass die in Rede stehende Wortfolge aufgrund ihrer Konjugation im Imperativ auch ohne Ausrufezeichen als Aufforderung verstanden werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY] T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33 und 40). Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass das Zeichen „you should like it“ (du solltest das mögen) bedeuten kann.

Dieses Vorbringen der Klägerin ist somit offensichtlich unbegründet.

Drittens hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass in dieser Wortfolge nichts im Sinne der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung Unscharfes oder Interpretationsbedürftiges liege. Auch dies bestreitet die Klägerin, ohne dies stichhaltig zu begründen, da sie sich darauf beschränkt, auf die anderen möglichen Bedeutungen der in Rede stehenden Wortfolge zu verweisen. Sie führt nur aus, dass die Marke, da sie „wie es“ bedeuten könne, eine einfache und ungewöhnliche Aussage sei. Die Beschwerdekammer habe übersehen, dass positive Konnotationen nicht für die Feststellung ausreichten, dass die minimalen Voraussetzungen der Unterscheidungskraft unterschritten seien.

Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ohne Unterscheidungskraft ist, weil es ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, das sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:171, Rn. 35, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 39 bis 41).

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber, wie die Beschwerdekammer – insoweit von der Klägerin unbestritten – in den Rn. 22 bis 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, bei einer der Bedeutungen, die der Wortfolge „like it“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen beigemessen werden können, um eine Aufforderung, die Waren zu mögen.

Wie die Beschwerdekammer weiter festgestellt hat, verfügt das in Rede stehende Wortzeichen, soweit es „möge es“ bedeutet, nicht über eine im Sinne der oben in den Rn. 19 und 20 angeführten Rechtsprechung hinreichende Originalität, um dem Verbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren dienen zu können.

Die Ausführungen der Klägerin, dass das Anmeldezeichen durch das Verständnis mit der Bedeutung „wie es“ ungewöhnlich werde, wären – selbst wenn sie zuträfen – nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen, da das Zeichen in einer der von der Klägerin eingeräumten Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren bezeichnet, das sich – ohne präzise zu sein – aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die nach der oben in den Rn. 22 und 34 angeführten Rechtsprechung mangels Originalität und somit Unterscheidungskraft von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen werden wird.

Dieses Vorbringen der Klägerin geht daher offensichtlich ins Leere.

Viertens rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie sich weigere, die angemeldete Marke einzutragen, obwohl das EUIPO in seiner früheren Praxis durchaus Marken eingetragen habe, die das Wort „like“ oder die Wörter „love it“ enthalten hätten.

Nach der Rechtsprechung jedoch sind die von den Beschwerdekammern zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47).

Zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist zwar entschieden worden, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

Diese Grundsätze müssen allerdings mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, kann sich demzufolge nicht zu seinen Gunsten auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

Somit ist das EUIPO nicht durch seine früheren Entscheidungen, sondern durch die Anwendung der Verordnung gebunden. Da das EUIPO, wie aus den Rn. 27 bis 36 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bei der Zurückweisung der Anmeldung auf der Grundlage der oben in den Rn. 40 bis 42 angeführten Rechtsprechung fehlerfrei angewendet hat, ist das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung offensichtlich unbegründet.

Nach alledem hat die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig ist.

Folglich ist der einzige Klagegrund der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Karl Conzelmann GmbH + Co. KG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 14. März 2017

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

M. Prek

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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