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Wyrok Sądu Unii Europejskiej z 17 stycznia 2017 r.

Sygnatura T-225/15. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-225/15

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. Januar 2017(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke medialbo – Ältere Unionswortmarke MediaLB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Eintragung des Übergangs des Rechts an einer Marke – Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T-225/15

QuaMa Quality Management GmbH mit Sitz in Glashütten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Microchip Technology, Inc., mit Sitz in Chandler, Arizona (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bergmann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2015 (verbundene Sachen R 1809/2014‑4 und R 1680/2014‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Microchip Technology und Alexander Bopp

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg und B. Berke (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 22. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und aufgrund des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 26. Dezember 2012 meldete Alexander Bopp, dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin, die QuaMa Quality Management GmbH, ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortmarke medialbo.

Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 37, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 9: „Anrufbeantworter; Chips [(integrierte Schaltkreise)]; Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schaltkreise, integrierte; Gedruckte Schaltungen; Karten mit integrierten Schaltkreisen [(Smartcards)]; Schalttafeln [(Elektrizität)]; Schaltpulte [(Elektrizität)]; Elektronische Anzeigetafeln; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Compact-Disks [(Ton, Bild)]; Compact-Disks [(ROM, Festspeicher)]; Computerprogramme [(herunterladbar)]; Computerperipheriegeräte; Computer-Software [(gespeichert)]; Computer-Programme [(gespeichert)]; Laptops (Computer); Notebooks (Computer); Optische Datenträger; Magnetdatenträger; Identifikationskarten, magnetische; Kodierte Magnetkarten; Elektronische Publikationen [(herunterladbar)]; Fernschalter; Sender [(Fernmeldewesen)]; Gedruckte Leiterplatten; Hochfrequenzgeräte; Interfaces [(Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer)]; Kontrollapparate [(elektrisch)]; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lesegeräte [(Datenverarbeitung)]; Mauspads [(Mausmatten)]; Mikroprozessoren; Mikrofone; Radios; Radios für Fahrzeuge; Schallplatten; Sender für elektronische Signale; Sender [(Telekommunikation)]; Fernsprechapparate; Tragbare Stereogeräte; Tragbare Abspielgeräte; Unterrichtsapparate [(audiovisuell)]; USB-Sticks“;

– Klasse 37: „Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware“;

– Klasse 41: „Erziehung auf Akademien; Veranstaltung von Wettbewerben [(Erziehung und Unterhaltung)]; Erziehung und Unterricht; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufliche Umschulungen; Berufsberatung; Veröffentlichung von Büchern; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Coaching [(Ausbildung)]; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Fernunterricht; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [(Ausbildung)]; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte“;

– Klasse 42: „Computersoftwareberatung; Installieren von Computerprogrammen; Aktualisieren von Computer-Software; Design von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Dienstleistungen eines Grafikers; Hosting; Vermietung von Webservern“.

Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 6/2013 vom 9. Januar 2013 veröffentlicht.

Am 9. April 2013 erhob die Streithelferin, die Microchip Technology, Inc., nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.

Der Widerspruch wurde u. a. auf die ältere Unionswortmarke MediaLB gestützt, die am 1. Juli 2005 unter der Nr. 3 328 499 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 eingetragen worden war:

– Klasse 9: „Aus elektronischen, elektrooptischen und optischen Geräten (soweit in Klasse 9 enthalten) und deren Teilen bestehende Netzwerke für den Datenaustausch zwischen oder innerhalb verschiedener Geräte, Baugruppen oder Komponenten, insbesondere für die Bordelektronik von Fahrzeugen, Home-Networking, PC-Networking, Industrieautomatisierung sowie die Gebäudetechnik; elektronische, elektrooptische und/oder optische Komponenten solcher Netzwerke (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Datenleitungen und Datenbussysteme, Verbinder und Schnittstellen, Sende- und Empfangsgeräte, Transceiver, digitale Signalprozessoren, Baugruppen und integrierte Schaltkreise, Mikroprozessoren, Steuergeräte, A/D- und D/A-Wandler sowie Geräte zur Bereitstellung virtueller Benutzeroberflächen; Software, insbesondere für den Datenaustausch in elektronischen, elektrooptischen und optische[n] Netzwerken, zum Bereitstellen von virtuellen und Verwalten von physikalischen Schnittstellen, zum Emulieren von Teilnehmergeräten und zum Bereitstellen von virtuellen Benutzeroberflächen; elektronische Geräte für die Unterhaltungselektronik und die Kommunikationstechnik“;

– Klasse 41: „Schulung, Durchführung von Seminaren“;

– Klasse 42: „Entwicklung von Software; Forschung und Entwicklung von integrierten Schaltkreisen, Chip-Design; Entwicklung, Verpachtung und Vermietung von elektronischen, elektrooptischen und optischen Geräten des Bereichs der Netzwerktechnologie für elektronische, elektrooptische und optische Netzwerke zum Datenaustausch“.

Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

Dem Widerspruch war ein Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers der älteren Marke, die bis dahin für die SMSC Europe GmbH eingetragen war, beigefügt (im Folgenden: Antrag vom 9. April 2013). Am 15. April 2013 teilte die Widerspruchsabteilung der Streithelferin mit, dass es sich anscheinend um einen Rechtsübergang und nicht um eine Änderung des Namens und der Anschrift handele. Am 14. Juni 2013 stellte die Streithelferin für die ältere Marke gemäß den Richtlinien des EUIPO einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs von der SMSC Europe GmbH auf sie. Am 19. Juni 2013 trug die Widerspruchsabteilung diesen Rechtsübergang ein, und am 9. Juli 2013 wies sie den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift zurück.

Am 2. Mai 2014 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt, und zwar in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Sowohl die Streithelferin als auch die Klägerin legten, am 1. bzw. 14. Juli 2014, gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung jeweils eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein. Mit Entscheidung vom 19. Februar 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die beiden – inzwischen verbundenen – Beschwerden zurück.

Was insbesondere den geltend gemachten Verstoß gegen Regel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) betrifft, hob die Beschwerdekammer hervor, dass es nach Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 ausreiche, dass der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs am selben Tag gestellt werde, an dem auch der Widerspruch eingereicht werde. Der gleichzeitig mit der Erhebung des Widerspruchs gestellte Antrag der Streithelferin sei darauf gerichtet gewesen, den Inhaber der älteren Marke im Register in der Weise zu ändern, dass statt der ursprünglichen Inhaberin SMSC Europe die Streithelferin als neue Inhaberin eingetragen werde. Obwohl die Streithelferin einen Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers und keinen Antrag auf Änderung des Inhabers gestellt habe, handele es sich lediglich um eine falsa demonstratio, um eine rechtlich unzutreffende Darstellung ein und desselben Lebenssachverhalts. Diese falsche Darstellung sei kurz danach korrigiert worden. Daher sei die für Art. 41 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geforderte Identität der Streithelferin und der Inhaberin der älteren Marke stets gegeben gewesen.

Was den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 anbelangt, war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung in den Grenzen erfüllt gewesen seien, die sich aus dem oben in Rn. 9 angeführten Tenor zu 1. der Entscheidung der Widerspruchsabteilung ergäben. Demgegenüber habe es, was die Beschwerden im Übrigen betreffe, an diesen Voraussetzungen gefehlt, da zwischen den übrigen Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin führt zwei Klagegründe an, nämlich einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

Nach Ansicht der Klägerin war der Widerspruch als nicht fristgerecht zurückzuweisen, da beim Eingang des Widerspruchs nicht die Streithelferin, sondern SMSC Europe als Inhaberin der älteren Marke eingetragen gewesen sei. Da die Streithelferin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Widerspruchsfrist nur einen Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift und keinen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt habe, sei sie nicht befugt gewesen, gemäß Art. 17 Abs. 7 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch zu erheben. Darüber hinaus habe das EUIPO den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift nicht in einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs umdeuten dürfen, wie die ursprüngliche Zurückweisung des ersten Antrags durch die Widerspruchsabteilung und der zweite Antrag der Streithelferin zeigten.

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Art. 41 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor, dass gegen die Eintragung einer Unionsmarke innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Marke von den Inhabern älterer Marken Widerspruch mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Marke nach Art. 8 Abs. 1 und 5 dieser Verordnung von der Eintragung auszuschließen sei.

Sind gegenüber dem EUIPO Fristen zu wahren, so können, sobald ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs bei ihm eingegangen ist, gemäß Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem EUIPO von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden.

In Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ist vorgesehen, dass das EUIPO dem Widersprechenden die Möglichkeit einräumt, innerhalb einer vom ihm festgesetzten Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er zur Erhebung des Widerspruchs befugt ist.

Belegt der Widersprechende nicht innerhalb dieser Frist seine Befugnis zur Erhebung des Widerspruchs, wird der Widerspruch nach Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 als unbegründet zurückgewiesen.

Regel 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 legt fest, welche Angaben ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 207/2009 enthalten muss. Insoweit werden in Abs. 1 dieses Artikels aufgeführt: „a) die Nummer der Eintragung der [Unionsmarke]; b) Angaben über den neuen Inhaber ...; c) die Angabe der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind; d) Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang ... ergibt“.

Regel 31 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 legt fest, was als Beweis für den Rechtsübergang ausreicht, nämlich dass „a) der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist, b) der Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, mit einer vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichneten Erklärung einhergeht, die besagt, dass der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, c) dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder Dokument ... beigefügt ist. Der Antrag muss vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.“

Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 31 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie den sonstigen Regeln für einen solchen Antrag nicht erfüllt, so teilt das EUIPO dem Antragsteller gemäß Regel 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom EUIPO festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.

Die Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken des EUIPO (im Folgenden: Richtlinien des EUIPO) sehen in Teil E Abschnitt 3 Kapitel 1 („Rechtsübergang“) vor, dass das EUIPO, wenn ein Antrag auf Eintragung einer Namensänderung gestellt wird und aus den Unterlagen hervorgeht, dass in Wirklichkeit ein Rechtsübergang bei einer Unionsmarke betroffen ist, den Antragsteller entsprechend unterrichtet und ihn auffordert, einen Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zu stellen. Der Bescheid setzt für die Antragstellung eine Frist von normalerweise zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheids. Stimmt der Antragsteller dem zu oder legt er keine Gegenbeweise vor und reicht den entsprechenden Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs ein, wird der Rechtsübergang eingetragen (Nr. 2.1).

Nach den Richtlinien des EUIPO stellen die in Regel 31 Abs. 5 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 2868/95 genannten Unterlagen jeweils einen ausreichenden Nachweis des Rechtsübergangs dar, wobei andere Formen des Nachweises nicht ausgeschlossen sind (Teil E Abschnitt 3 Kapitel 1 Nr. 3.5 der Richtlinien des EUIPO).

Das EUIPO hat seine Richtlinien vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung Nr. 2868/95 zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T‑410/07, EU:T:2009:153, Rn. 20).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Streithelferin befugt war, am 9. April 2013 Widerspruch zu erheben.

Gemäß Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 können Rechtsnachfolger, die noch nicht als Inhaber eingetragen worden sind, aber auf die die ältere Marke übertragen worden ist, Widerspruch erheben, sofern ihr Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs beim EUIPO eingegangen ist.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Streithelferin den Antrag vom 9. April 2013 zusammen mit ihrem fristgerecht erhobenen Widerspruch beim EUIPO eingereicht hat. Die in Regel 31 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 2868/95 aufgezählten Angaben, die in einem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs enthalten sein müssen, ergaben sich aus dem Widerspruch und dem Antrag vom 9. April 2013. Es fehlte nur an einem ausreichenden Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend Regel 31 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 und Teil E Abschnitt 3 Kapitel 1 Nr. 3.5 der Richtlinien des EUIPO.

Wegen dieses Mangels und des Widerspruchs zwischen der Bezeichnung, nämlich „Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift“, und dem Inhalt des Antrags vom 9. April 2013 forderte die Widerspruchsabteilung die Streithelferin auf, das entsprechende Formblatt für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs auszufüllen.

Hierzu genügt erstens die Feststellung, dass es Regel 19 Abs. 2 und Regel 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie Teil E Abschnitt 3 Kapitel 1 Nr. 2.1 der Richtlinien des EUIPO entspricht, dass das EUIPO der Streithelferin eine Frist setzte, um Beweise dafür vorzulegen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist, und um die Mängel in Bezug auf ihren Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu beseitigen.

Zweitens weist das EUIPO gemäß Regel 20 Abs. 1 und Regel 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 einen Widerspruch oder einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nur dann zurück, wenn die Frist, die für den Nachweis der Befugnis oder die Behebung der Mängel des Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs gesetzt wird, nicht eingehalten wird.

Im vorliegenden Fall kam die Streithelferin der Aufforderung des EUIPO nach, indem sie innerhalb der gesetzten Frist das entsprechende Formblatt für ihren Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs übermittelte. Das Formblatt wurde von demselben Eigentümer beider Gesellschaften, d. h. der ehemaligen und der neuen Inhaberin der Marke, unterschrieben. Es wies die Befugnis der Streithelferin, Widerspruch zu erheben, nach und behob zugleich die formalen Mängel ihres Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs.

Folglich wurde der Widerspruch, der zur gleichen Zeit wie der Antrag vom 9. April 2013 eingereicht wurde, angesichts von Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 31 Abs. 1 und 6 der Verordnung Nr. 2868/95 fristgerecht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erhoben.

Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, der Antrag vom 9. April 2013 sei ein Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift gewesen, der nicht in einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs umgedeutet werden dürfe.

Das EUIPO darf nämlich nicht allein auf die förmliche Bezeichnung des Antrags abstellen, ohne seinen Inhalt zu berücksichtigen.

Erstens geht weder aus der Verordnung Nr. 207/2009 noch aus der Verordnung Nr. 2868/95 hervor, dass die Verwendung des Formblatts für einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs oder einen Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift eine unabdingbare Voraussetzung dafür darstellt, dass entsprechende Anträge wirksam gestellt sind. Vielmehr erwähnt Regel 31 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 das Formblatt für die Erklärung eines Rechtsübergangs ausdrücklich als einen Nachweis, der alternativ zu anderen Möglichkeiten verwendet werden kann. Teil E Abschnitt 3 Kapitel 1 Nr. 3.5 der Richtlinien des EUIPO bestätigt diese Feststellung, da dort festgehalten wird, dass „[a]ndere Formen des Nachweises[, d. h. andere als die Formblätter,] nicht ausgeschlossen [sind]“.

Zweitens ist – wie die Streithelferin und das EUIPO zu Recht geltend machen – festzustellen, dass der Willen der Streithelferin aus dem Antrag vom 9. April 2013 klar hervorging und im vorliegenden Fall einen Willen zur Änderung des Inhabers der älteren Marke zeigte.

Wie die Streithelferin und das EUIPO zu Recht vortragen, hat drittens der Umstand, dass die Widerspruchsabteilung die beiden Anträge, d. h. den Antrag vom 9. April 2013 und den Antrag vom 14. Juni 2013 (vgl. oben, Rn. 8), unter zwei verschiedenen Aktenzeichen eingetragen hat, keinen Einfluss auf das Ergebnis, dass das EUIPO befugt war, den Antrag vom 9. April 2013 angesichts seines klaren Inhalts als Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu behandeln.

Daher hat das EUIPO den Antrag vom 9. April 2013 fehlerfrei als Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs im Sinne von Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgelegt.

Nach alledem hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen wurde, da die Streithelferin befugt war, am 9. April 2013 Widerspruch zu erheben, und dieser fristgerecht eingereicht wurde.

Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin insbesondere Folgendes geltend: Erstens sei der Vergleich zwischen den Zeichen auf der Grundlage ihrer unterscheidungskräftigen Bestandteile durchzuführen, d. h. zwischen dem Bestandteil – in Großbuchstaben – „LB“ und dem Bestandteil „lbo“, da der Bestandteil „media“ keine Unterscheidungskraft habe, zweitens sei die angemeldete Marke in bildlicher Hinsicht hinreichend unterscheidungskräftig, da der Begriff „media“ ein geläufiger Begriff sei und das Publikum daran gewöhnt sei, Unterscheidungsmerkmale in Bezug auf diesen Begriff zu beachten, drittens bestehe keine klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, da die Marke medialbo, anders als die Marke MediaLB, entsprechend ihrer Schreibweise ausgesprochen werde, viertens seien die Zeichen begrifflich unähnlich, da es sich bei den der angemeldeten Marke hinzugefügten Großbuchstaben „L“ und „B“ aus der Sicht des maßgeblichen Publikums um Abkürzungen für „Local Bus“ handele, und fünftens habe das EUIPO die Verwechslungsgefahr nicht konkret prüfen können, da es nicht ausgeführt habe, welche Waren und Dienstleistungen sich an welche Zielgruppen des maßgeblichen Publikums richteten.

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt dabei die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33).

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Auch wenn die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung nach dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise nicht ausdrücklich bestimmt hat, ist davon auszugehen, dass sie die von der Widerspruchsabteilung vorgenommene Definition der maßgeblichen Verkehrskreise bestätigen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 30, und vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T‑111/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:352, Rn. 64).

Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsabteilung angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union die breite Öffentlichkeit sowie Geschäftskunden und Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen umfassten. Diese Beurteilung ist zu bestätigen.

Insoweit kann die Rüge der Klägerin in Bezug auf die fehlende Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise für jede in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen nicht durchgreifen. Die Widerspruchsabteilung hat nämlich für jede dieser Kategorien die Ansicht vertreten, dass sowohl die breite Öffentlichkeit als auch das Fachpublikum zu berücksichtigen seien.

Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

Die Beschwerdekammer hat das – von den Parteien im Übrigen nicht beanstandete – Ergebnis der Widerspruchsabteilung in Bezug auf die Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, zu Recht bestätigt.

Zum Vergleich der Zeichen

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken kann nicht nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was es nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 29).

Die Beurteilung dieser Ähnlichkeit kann allein anhand des dominierenden Bestandteils vorgenommen werden, wenn dieser Bestandteil für sich genommen geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

Im vorliegenden Fall ist erstens offensichtlich, dass das Element „media“, das sich am Anfang der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen befindet, ihr längster Bestandteil ist und der einzige Begriff ist, der in diesen Zeichen eine eindeutige Bedeutung hat, in dem durch die einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindruck nicht vernachlässigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35).

Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Zeichen umfassend zu beurteilen sind, da die einander gegenüberstehenden Marken keine dominierenden oder zu vernachlässigenden Elemente aufweisen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Element „media“ in diesem Zusammenhang nicht allein wegen seiner geltend gemachten geringen Unterscheidungskraft als ein vernachlässigbarer Bestandteil der Marke betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 54).

Was zweitens die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken anbelangt, ist festzustellen, dass die Zeichen die gleiche Abfolge der sieben Buchstaben „m“, „e“, „d“, „i“, „a“, „l“ und „b“ gemeinsam haben und sich nur durch den Buchstaben „o“ nach dem Buchstaben „b“ in der angemeldeten Marke unterscheiden. Die ältere Marke, die nur aus diesen ersten sieben Buchstaben besteht, ist somit vollständig in der Anmeldemarke enthalten, was grundsätzlich ein Indiz für die Ähnlichkeit der beiden Marken ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2008, ecoblue/HABM – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T‑281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 28, und vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 83). Ferner findet sich der einzige Buchstabe, der in den beiden Zeichen unterschiedlich ist, am Ende der angemeldeten Marke. Daher hat dieser Unterschied geringere Auswirkungen auf die Verbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, Red Bull/HABM – Sun Mark [BULLDOG], T-78/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:72, Rn. 31).

Demzufolge hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass die Zeichen eine erhöhte bildliche Ähnlichkeit aufweisen.

Dieses Ergebnis kann nicht durch die Rüge der Klägerin in Frage gestellt werden, das Publikum sei daran gewöhnt, alle Unterschiede in Bezug auf den geläufigen Begriff „media“ zu bemerken. Was nämlich den Unterschied, der in nur einem Buchstaben besteht, anbelangt, könnte diese Feststellung, wenn man sie als belegt unterstellt, einen verringerten Grad der Ähnlichkeit rechtfertigen, aber nicht jede Ähnlichkeit der Zeichen ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:10, Rn. 54).

Dies gilt auch für die beiden Großbuchstaben in der älteren Marke. Hierzu genügt – wie das EUIPO zutreffend vorträgt – der Hinweis, dass das Schriftbild einer Wortmarke für den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen unerheblich ist, da sich der einer Wortmarke zukommende Schutz auf das Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke annehmen kann, erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, TrekStor/HABM – Scanlab (iDrive), T‑105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924, Rn. 59).

Was drittens die klangliche Ähnlichkeit anbelangt, können die einander gegenüberstehenden Marken unterschiedlich ausgesprochen werden. Wird zunächst die ältere Marke nach der Aufgliederung ihrer Elemente „media“ und „lb“, also „me-di-a-el-be“ ausgesprochen, während die angemeldete Marke wie ein einziges Wort, also „me-di-al-bo“ ausgesprochen wird, ist die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken am geringsten. Jedoch gibt es selbst in diesem Fall eine Ähnlichkeit, da die ersten beiden Silben identisch und die folgenden ähnlich sind. Werden sodann die beiden Marken nach der üblichen Aufteilung in Silben, also „me-di-al-be“ und „me-di-al-bo“ ausgesprochen, erreicht die Ähnlichkeit einen höheren Grad, da drei Silben identisch sind und eine Silbe ähnlich ist. Werden schließlich die beiden Marken, die beide den geläufigen Begriff „media“ enthalten, nach der Aufgliederung ihrer Bestandteile ausgesprochen, also „me-di-a-el-be“ und „me-di-a-el-bo“, d. h. mit vier identischen und einer ähnlichen Silbe, erreicht die Ähnlichkeit einen noch höheren Grad.

Da die Marken in allen Aussprachevarianten am Anfang identisch und danach ähnlich ausgesprochen werden, ist die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich hochgradig ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T-133/05, EU:T:2006:247, Rn. 51).

Was viertens die begriffliche Ähnlichkeit anbelangt, ist unstreitig, dass die beiden zu vergleichenden Zeichen den Begriff „media“ enthalten. Dieser Begriff wird vom Publikum als ein begrifflich mit „Medien“ verbundenes Element erkannt.

Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Zeichen begrifflich ähnlich sind, wenn die Verbraucher in diesen Zeichen den Begriff „Medien“ erkennen können. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der begriffliche Vergleich neutral, da die einander gegenüberstehenden Marken auf begrifflicher Ebene keine Bedeutung haben.

Was das Vorbringen der Klägerin anbelangt, dass die Großbuchstaben „L“ und „B“, die dem Ausdruck „media“ hinzugefügt worden seien, Abkürzungen des Begriffs „Local Bus“ seien, ist anzumerken, dass es sich dabei um einen hoch technischen Begriff der Informatik handelt und er als solcher nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise verstanden wird, nämlich vom englischsprachigen Fachpublikum, für das die begriffliche Ähnlichkeit gering ist.

Nach alledem weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen einen erhöhten Grad der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit auf. In begrifflicher Hinsicht ergibt der Vergleich der Zeichen eine erhöhte Ähnlichkeit für den Teil des Publikums, der den Begriff „media“ versteht. Demgegenüber ist dieser Vergleich für den Teil des Publikums neutral, der diesen Begriff nicht versteht. Was das englischsprachige Fachpublikum anbelangt, das die Abkürzung „LB“ versteht, ergibt der Vergleich eine geringe Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Zeichen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für einen Teil des maßgeblichen Publikums bereits für die Ablehnung der Eintragung einer angemeldeten Marke ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76).

Zur Verwechslungsgefahr

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17).

Selbst wenn eine geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke angenommen wird – was die für die Klägerin günstigste Hypothese ist –, ist das Ergebnis der Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, dass in Anbetracht der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und des hohen Grads an Zeichenähnlichkeit für das maßgebliche Publikum die Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Oktober 2014, Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C‑91/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2261, Rn. 24).

Was die Rüge der Klägerin in Bezug auf die fehlende Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise für jede Kategorie von Waren und Dienstleistungen anbelangt, die die Beurteilung der Verwechslungsgefahr beeinflusst haben soll, genügt der Hinweis, dass die von der Beschwerdekammer bestätigte Analyse der Widerspruchsabteilung unter Berücksichtigung der oben in Rn. 49 festgestellten maßgeblichen Verkehrskreise und damit auch im Hinblick auf die Fachkreise durchgeführt wurde. Wie das EUIPO zu Recht vorträgt, reichten die zwischen den Zeichen bestehenden Unterschiede nämlich selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit seitens des Fachpublikums nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Da folglich die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt sind, ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen diese Bestimmung gerügt wird, zurückzuweisen, und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die QuaMa Quality Management GmbH trägt die Kosten.

Prek

Buttigieg

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Januar 2017.

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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