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Postanowienie Sądu Unii Europejskiej z 18 października 2007 r.

Sygnatura T-238/07. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-238/07

BESCHLUSS DES RICHTERS IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

18. Oktober 2007 (*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 96/23/EG – Keine Dringlichkeit – Interessenabwägung“

In der Rechtssache T‑238/07 R

Ristic AG mit Sitz in Burgthann (Deutschland),

Piratic Meeresfrüchte Import GmbH mit Sitz in Burgthann,

Prime Catch Seafood GmbH mit Sitz in Burgthann,

Rainbow Export Processing SA mit Sitz in Puntarenas (Costa Rica),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2007/362/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 138, S. 18)

erlässt

DER RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

in Vertretung des Präsidenten des Gerichts gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung und der Entscheidungen des Plenums des Gerichts vom 5. Juli 2006, 6. Juni 2007 und 19. September 2007

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125, S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Landwirtschaft (Veterinär- und Pflanzenschutzrecht) anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 352), legt Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I aufgeführten Stoffe und Rückstandsgruppen fest.

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/23 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine öffentliche Zentralstelle mit der Koordinierung der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Untersuchungen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle hat den Auftrag,

a) den Plan nach Artikel 5 auszuarbeiten, der es den zuständigen Dienststellen ermöglicht, die vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen;

b) die Tätigkeiten der zentralen und regionalen Dienststellen zu koordinieren, die mit der Überwachung der einzelnen Rückstände befasst sind. Diese Koordinierung erstreckt sich auf alle Dienststellen, die an der Betrugsbekämpfung in Haltungsbetrieben im Hinblick auf diese Stoffe oder Erzeugnisse teilnehmen;

c) die Informationen zu sammeln, die für die Bewertung der bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Kapitels eingesetzten Mittel und der dabei erzielten Ergebnisse erforderlich sind;

d) der Kommission alljährlich spätestens bis zum 31. März die Informationen und Ergebnisse nach Buchstabe c), einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, zu übermitteln.“

Art. 5 der Richtlinie 96/23 sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Plan mit den im ersten Anwendungsjahr des Plans durchzuführenden einzelstaatlichen Maßnahmen spätestens bis zum 30. Juni 1997 und später alle aufgrund der Erfahrungen des oder der vorangehenden Jahre aktualisierten Fassungen von zuvor nach Artikel 8 genehmigten Plänen spätestens bis zum 31. März des Jahres der Aktualisierung.

(2) Der Plan nach Absatz 1 muss

a) die Ermittlung von Gruppen von Rückständen oder Stoffen je nach Tierart gemäß Anhang II vorsehen;

b) insbesondere die Maßnahmen zur Untersuchung auf das Vorhandensein

i) von Stoffen im Sinne von Buchstabe a) in den Tieren und im Trinkwasser der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, beschreiben;

ii) von Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen wie Fleisch, Milch, Eiern und Honig beschreiben;

c) die Regeln betreffend die Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen nach den Anhängen III und IV berücksichtigen.“

In Art. 7 der Richtlinie 96/23 heißt es:

„Im Basisplan ist der besonderen Lage des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen und insbesondere folgendes anzugeben:

– die Rechtsvorschriften über die Verwendung von Stoffen des Anhangs I, insbesondere über deren Verbot oder Zulassung, Verteilung, Vermarktung und die Verabreichungsvorschriften für diese Stoffe, soweit diese Rechtsvorschriften nicht harmonisiert sind;

– Infrastruktur der Dienststellen (insbesondere Art und Bedeutung der an der Ausführung der Pläne beteiligten Dienststellen);

– Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien mit Angabe ihrer Kapazitäten für Probeauswertung;

– einzelstaatliche Grenzwerte für zugelassene Stoffe, falls keine gemeinschaftlichen Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und der Richtlinie 86/363/EWG festgelegt sind;

– Verzeichnis der untersuchten Stoffe, Analyseverfahren, Normen für die Ergebnisauswertung und – für Stoffe gemäß Anhang I – Anzahl der zu entnehmenden Proben sowie Begründung dieser Anzahl;

– Anzahl der amtlichen Proben, die bei den betreffenden Tierarten im Verhältnis zur Zahl der im Vorjahr geschlachteten Tiere zu entnehmen sind, wobei Art und Häufigkeit der Probenahme nach Anhang IV zu beachten sind;

– Einzelheiten zu den bei der Entnahme der amtlichen Proben beachteten Regeln, insbesondere die Angaben, mit denen die amtlichen Proben versehen sein müssen;

– Art der von den zuständigen Behörden vorgesehenen Maßnahmen für Tiere oder Erzeugnisse, bei denen Rückstände festgestellt worden sind.“

Art. 29 der Richtlinie 96/23 bestimmt:

„(1) Voraussetzung für Aufnahme oder Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, ist, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen nach Anhang I vorlegt. Dieser Plan ist auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn die Kontrollen gemäß Absatz 3 dies erforderlich machen.

Für die von den Drittländern vorzulegenden Pläne gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die Fristen für die Vorlage und Aktualisierung.

Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden …

Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem Verfahren des Artikels 33. Nach demselben Verfahren können Alternativen zu den aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehenden Garantien zugelassen werden.

(2) Die Eintragung eines Drittlands in die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen oder die Vergünstigung der Vorabregistrierung kann im Fall einer Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 33 ausgesetzt werden.

…“

Der Anhang I der Richtlinie 96/23 enthält eine Liste von Stoffen mit anaboler Wirkung und nicht zugelassener Stoffe sowie eine Liste von Tierarzneimitteln und Kontaminanten, die nach der Richtlinie einer Kontrolle unterliegen. Der Anhang II enthält eine Tabelle mit Stoffen und Rückstandsgruppen, die je nach Tierart, Futter und Trinkwasser sowie Arten von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs zu ermitteln sind. In Anhang IV sind der Umfang und die Häufigkeit der in den nationalen Plänen vorzusehenden Probenahmen festgelegt.

Für Erzeugnisse der Aquakultur sieht Kapitel 3 des Anhangs IV vor:

„1. Zuchtfische

Je nach Größe des Fisches und den analytischen Erfordernissen besteht die Probe aus einem oder mehreren Fischen.

Die Mitgliedstaaten haben mindestens die nachstehend genannte Probehäufigkeit einzuhalten, die sich nach der Jahresproduktion an Zuchtfischen (ausgedrückt in Tonnen) richtet.

Pro Jahr ist mindestens 1 Probe je 100 Tonnen Jahresproduktion zu nehmen.

Die Auswahl der zu ermittelnden Stoffe und der Proben für die Analyse richtet sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck dieser Stoffe.

Dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: ein Drittel der Gesamtprobenzahl

Sämtliche Proben sind im Zuchtbetrieb von Fischen aller Aufzuchtphasen zu nehmen, einschließlich für den Verzehr bestimmter, vermarktungsfertiger Fische.

Gruppe B: zwei Drittel der Gesamtprobenzahl

Die Probenahme erfolgt

a) vorzugsweise im Zuchtbetrieb an für den Verzehr bestimmten, vermarktungsfertigen Fischen;

b) im Verarbeitungsbetrieb oder auf der Großhandelsstufe an frischen Fischen, sofern bei positivem Befund die Herkunft der Fische zurückverfolgt werden kann (‚tracing back‘).

Die im Zuchtbetrieb genommenen Proben müssen in jedem Fall auf mindestens 10 % der registrierten Produktionsstandorte gestreut sein.

2. Sonstige Erzeugnisse der Aquakultur

Haben die Mitgliedstaaten Grund zur Annahme, dass bei anderen Aquakulturerzeugnissen Tierarzneimittel oder chemische Erzeugnisse verwendet werden, oder besteht der Verdacht einer Umweltkontaminierung, so sind diese Arten entsprechend ihrem Anteil an der Erzeugung zusätzlich zu den an den Zuchtfischen genommenen Proben in den Probenahmeplan aufzunehmen.“

Die Kommission erließ gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 96/23 die Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 189, S. 33).

Nach Art. 1 der Entscheidung 2004/432 werden die Rückstandsüberwachungspläne der im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Drittländer für die in der Tabelle mit „X“ gekennzeichneten Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

Im Anhang der Entscheidung 2004/432 wird der Rückstandsüberwachungsplan, den Costa Rica für Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft der Aquakultur vorgelegt hat, als genehmigt aufgeführt.

Mit der Entscheidung 2007/362/EG vom 16. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432 (ABl. L 138, S. 18, im Folgenden: streitige Entscheidung) änderte die Kommission den Anhang der Entscheidung 2004/432, wobei sie u. a. die Angaben zu den Rückstandsüberwachungsplänen von Costa Rica für die Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft der Aquakultur strich.

Im fünfte Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung heißt es dazu:

„Costa Rica und Vietnam, die … in der Liste der Entscheidung 2004/432 … für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Garantien für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt. Außerdem haben Kontrollen des Lebensmittel- und Veterinäramtes in diesen Ländern gravierende Mängel der Rückstandsüberwachung bei den betreffenden Tieren und Erzeugnissen ergeben. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die Rainbow Export Processing SA, deren Anteile zu 75 % Herrn Peter Ristic gehören, liefert an die Ristic AG Garnelen, die sie in ihrem Betrieb in der Freihandelszone Puntarenas (Costa Rica) einer Vorverarbeitung unterzogen hat.

Die Ristic AG importiert die Garnelen in die Europäische Gemeinschaft. Herr Ristic ist der einzige Anteilseigner und Vorsitzender des Aufsichtsrats.

Die Prime Catch Seafood GmbH, deren Eigentümer Herr Ristic über die Ristic GmbH & Co. KG ist, deren Anteile ihm zu 98 % gehören, nimmt die Endverarbeitung und Verpackung der aus Drittstaaten stammenden und ihr von der Ristic AG gelieferten Ware zum Verkauf an den Verbraucher vor.

Die Piratic Meeresfrüchte Import GmbH schließlich, deren Anteile Herrn Ristic zu 80 % gehören, verkauft die Garnelen an Einzelhandelsunternehmen des deutschen Marktes. Beim Angebot der Ware auf dem Markt steht der Name dieser Gesellschaft auf den Verpackungen.

Die Rainbow Export Processing bezieht die Garnelen erstens von etwa 100 vertraglich gebundenen, kooperativ strukturierten Kleinproduzenten, die entlang der Pazifikküste in Costa Rica ansässig sind, als von diesen gezüchtete Aquakulturprodukte, zweitens über die Rainbow Juwels SA mit Sitz in Puntarenas aus Wildfang von etwa 50 Booten, die mit einer Lizenz des Staates Costa Rica in dessen Wirtschaftszone fischen, und schließlich drittens von der Karpicorp SA mit Sitz in Pascuales (Ecuador), die Garnelen aus Aquakultur von Vertragsproduzenten einkauft, einfriert und zur Verarbeitung in die Fabrik von Ristic in der Freihandelszone von Puntarenas liefert.

Die geschäftlichen Tätigkeiten der Antragstellerinnen fügen sich in den Rahmen von zwei Entwicklungshilfeprojekten der deutschen Regierung in Costa Rica ein.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 wies die Kommission Costa Rica auf seine Verpflichtungen nach den Art. 29 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 96/23 hin, wonach Costa Rica der Kommission jährlich bis zum 31. März einen Rückstandsüberwachungsplan für das laufende Jahr sowie die Ergebnisse der Rückstandsüberwachung des vergangenen Jahres mitzuteilen habe. Die Kommission unterstrich, dass sie seit dem Jahr 2002 keine entsprechenden Mitteilungen von Costa Rica mehr erhalten habe und dass sie bei Ausbleiben solcher Mitteilungen bis zum 31. März 2005 gehalten wäre, das Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 96/23 einzuleiten.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 übermittelte Costa Rica der Kommission die Rückstandsüberwachungspläne für die Jahre 2004 und 2005 sowie die Ergebnisse der Rückstandsüberwachung für das Jahr 2003. Diese Daten betrafen Fischereiprodukte und enthielten (außer für Quecksilber) keine Angaben zu den in Anhang I der Richtlinie 96/23 genannten Stoffe.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 erinnerte die Kommission Costa Rica ein weiteres Mal an seine Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/23, aufgrund deren es bis zum 31. März 2006 einen Rückstandsüberwachungsplan für das Jahr 2006 und die Ergebnisse der Rückstandsüberwachung für das Jahr 2005 hätte mitteilen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Kommission wiederholte auch ihren Hinweis, dass sie in Ermangelung solcher Mitteilungen das Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 96/23 einleiten müsse, das zu einer Aussetzung der Einfuhrerlaubnis für Aquakulturerzeugnissen aus Costa Rica führen könne.

Mit Schreiben vom 18. August 2006 teilte Costa Rica der Kommission die Ergebnisse der Rückstandsüberwachung für das Jahr 2005 mit. Mit Schreiben vom 18. September 2006 übermittelte Costa Rica der Kommission sodann den Rückstandsüberwachungsplan für das Jahr 2006.

Mit Schreiben vom 20. November 2006 kündigte die Kommission Costa Rica einen Inspektionsbesuch des Lebensmittel‑ und Veterinäramts an, der u. a. der Bewertung der in Costa Rica vorhandenen Kontrollsysteme für die Erzeugung der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Fischerei‑ und Aquakulturprodukte dienen sollte.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 übermittelte die Kommission Costa Rica eine vorläufige Beurteilung des von Costa Rica übersandten Rückstandsüberwachungsplans für das Jahr 2006. Hinsichtlich der Aquakulturerzeugnisse kam sie in der Beurteilung zu dem Schluss, dass bestimmte analytische Testmethoden unzureichend seien, dass unklar sei, welche Aquakulturerzeugnisse davon erfasst würden, und dass eine Reihe von in Anhang I der Richtlinie 96/23 aufgelisteten Stoffen nicht Gegenstand des Plans seien. Die Kommission forderte Costa Rica auf, diese Unzulänglichkeiten innerhalb von zwei Monaten zu beheben, und kündigte an, dass sie andernfalls das Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 96/23 zur Aussetzung der Einfuhrerlaubnis von Aquakulturerzeugnissen aus Costa Rica einzuleiten hätte.

Vom 23. Januar bis 1. Februar 2007 führte das Lebensmittel‑ und Veterinäramt in Costa Rica einen Inspektionsbesuch zur Bewertung der vorhandenen Kontrollsysteme für die Erzeugung der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Fischerei‑ und Aquakulturprodukte durch.

Mit Antwortschreiben vom 21. Februar 2007 übermittelte Costa Rica der Kommission auf deren Schreiben vom 19. Dezember 2006 einen geänderten Rückstandsüberwachungsplan für das Jahr 2006.

Mit Schreiben vom 15. März 2007 übersandte die Kommission Costa Rica eine endgültige Beurteilung des von Costa Rica erhaltenen geänderten Rückstandsüberwachungsplans für 2006. Darin bestätigte die Kommission im Wesentlichen die bereits in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2006 bemängelten Unzulänglichkeiten.

Mit Schreiben vom 19. März 2007 übermittelte die Kommission Costa Rica den vorläufigen Bericht des Lebensmittel‑ und Veterinäramts über den Inspektionsbesuch. Das Amt gelangte darin zu dem Ergebnis, dass die von Costa Rica durchgeführten behördlichen Kontrollen schwere Mängel aufwiesen und dass das Fehlen amtlicher Rückstandskontrollen in Aquakulturerzeugnissen als schwerwiegender Verstoß gegen die Anforderungen der Richtlinie 96/23 betrachtet werden müsse. Das Lebensmittel‑ und Veterinäramt hatte hinsichtlich der Rückstandskontrollen von Aquakulturerzeugnissen in Costa Rica festgestellt, dass von den in Anhang I der Richtlinie 96/23 aufgeführten Stoffen nur ein einziger Stoff (Quecksilber) kontrolliert worden sei. Das Amt sprach ferner bestimmte Empfehlungen aus, wonach Costa Rica innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Berichts einen detaillierten Aktionsplan einschließlich eines Zeitplans für die Durchführung vorlegen sollte.

Am 21. März 2007 fand ein Treffen zwischen Vertretern Costa Ricas und der Kommission statt.

Am 22. März 2007 stimmte der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einem Entscheidungsentwurf der Kommission zu, dem zufolge die Einfuhrerlaubnis für Aquakulturerzeugnisse aus Costa Rica nach dem Verfahren des Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 96/23 ausgesetzt werden sollte.

Mit E‑Mail vom 31. März 2007 übermittelte Costa Rica der Kommission den Rückstandsüberwachungsplan für das Jahr 2007.

Am 18. April 2007 fand ein weiteres Treffen zwischen Vertretern Costa Ricas und der Kommission statt. Da die Dienststellen der Kommission den von Costa Rica am 31. März 2007 übersandten Rückstandsüberwachungsplan für 2007 nicht für ausreichend hielten, wurden bei dem Treffen Änderungen an diesem Plan vereinbart.

Mit E‑Mail vom 24. April 2007 übersandte Costa Rica der Kommission einen geänderten Rückstandsüberwachungsplan für das Jahr 2007.

Am 16. Mai 2007 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, nach der die Einfuhr von Aquakulturerzeugnissen mit Ursprung in Costa Rica ab dem siebten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. ab dem 6. Juni 2007, untersagt ist.

Verfahren und Anträge der Parteien

Am 11. Juli 2007 haben die Antragstellerinnen eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und auf Schadensersatz erhoben.

Am selben Tag haben die Antragstellerinnen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht, mit dem die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung oder, hilfsweise, eine mit Einschränkungen versehene Aussetzung ihres Vollzugs, nach der die Einfuhr von Aquakulturerzeugnissen aus Costa Rica bis Ende 2007 erlaubt wird, und der Erlass sonstiger zum Schutz des Status quo erforderlicher Anordnungen unter Vorbehalt der Kostenentscheidung begehrt werden.

Am 1. August 2007 hat die Kommission eine Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweiliger Anordnung abgegeben. Sie hat beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig oder unbegründet zu erklären und den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Die Antragstellerinnen haben am 14. August 2007 eine Entgegnung auf die Stellungnahme der Kommission eingereicht.

Hierzu hat die Kommission am 27. August 2007 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.

In Anbetracht der Aktenlage ist der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass er über alle erforderlichen Informationen verfügt, um über die gestellten Anträge entscheiden zu können, ohne dass es einer mündlichen Anhörung der Parteien bedarf.

Entscheidungsgründe

Nach den Art. 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Art. 225 Abs. 1 EG kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni juris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C‑377/98 R, Slg. 2000, I‑6229, Randnr. 41, und vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73).

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 23, und vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C‑364/98 P[R], Slg. 1998, II‑8815, Randnr. 44).

Der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

Die Kommission macht zum einen im Wesentlichen geltend, dass die Antragstellerinnen von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen seien und dass die Klage und damit auch der Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig zu erklären seien.

Zum anderen rügt die Kommission auch die von den Antragstellerinnen gestellten Hilfsanträge als unzulässig, mit denen begehrt werde, die Entscheidung 2004/432 in der Weise abzuändern, dass bis zum Jahresende 2007 Aquakulturerzeugnisse aus Costa Rica in jene Mitgliedstaaten eingeführt werden dürften, die sich gegenüber der Kommission verpflichtet hätten, durch ihre Grenzveterinärbehörden entsprechende Rückstandskontrollen an den aus Costa Rica eintreffenden Produkten vorzunehmen, und nachrangig hilfsweise, dass solche Aquakulturerzeugnisse aus Costa Rica in die Gemeinschaft eingeführt werden dürften, bei denen die Hersteller oder Verarbeiter entsprechend darlegten, dass sie adäquate Rückstandskontrollen durchführten. Die Kommission meint, dass mit der Anordnung solcher Maßnahmen in die von der Richtlinie 96/23 vorgesehene Zuständigkeit der verschiedenen Stellen eingegriffen würde, da die Rückstandskontrolle von den zuständigen Behörden im Herkunftsland durchzuführen sei, welche die Proben im Zuchtbetrieb oder in besonderen Fällen im Verarbeitungsbetrieb oder auf der Großhandelsstufe nehmen müssten; diese Kontrolle könne also nicht durch Grenzkontrollstellen beim Import in die Gemeinschaft und auch nicht von den Herstellern oder Verarbeitern selbst durchgeführt werden.

Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob zum einen die Klage und zum anderen der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung oder bestimmte von der Kommission gerügte Anträge der Antragstellerinnen zulässig sind, ist indessen im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

Insoweit lässt sich der ständigen Rechtsprechung entnehmen, dass die Dringlichkeit des Erlasses einer beantragten einstweiligen Anordnung danach zu beurteilen ist, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C‑329/99 P[R], Slg. 1999, I‑8343, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 1991, Belgien/Kommission, C‑356/90 R, Slg. 1991, I‑2423, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission, T‑151/01 R, Slg. 2001, II‑3295, Randnr. 187).

Dass der Eintritt des Schadens unmittelbar bevorsteht, muss nicht mit absoluter Sicherheit belegt werden, sondern es genügt, insbesondere dann, wenn der Schadenseintritt von dem Auftreten verschiedener Faktoren abhängt, dass er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C‑280/93 R, Slg. 1993, I‑3667, Randnr. 34, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], Slg. 1999, I‑8705, Randnr. 67).

Auch wenn ferner feststeht, dass ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, steht doch auch fest, dass eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt ist, wenn das Fehlen einer solchen Maßnahme den Antragsteller in eine Lage brächte, in der möglicherweise seine Existenz vor Erlass der Entscheidung in der Hauptsache gefährdet wäre oder seine Marktposition irreversibel geändert würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99 R, Slg. 1999, II‑1961, Randnr. 138, und vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T‑392/02 R, Slg. 2003, II‑1825, Randnr. 107).

Im vorliegenden Fall machen die Antragstellerinnen zwei unterschiedliche Schäden geltend.

Sie tragen erstens im Wesentlichen vor, dass das Einfuhrverbot außer den Garnelen, die aus Aquakulturen in Ecuador stammten und in Costa Rica verarbeitet würden, auch die Erträge der im vergangenen Winter besetzten und nun abzufischenden Aquakulturen in Costa Rica sowie die aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse betreffe. Die Antragstellerinnen könnten jedoch nicht die Kosten des Abfischens und der Verarbeitung tragen, ohne ihre eigene Liquidität und Solvenz zu gefährden, wenn sie damit rechnen müssten, die dann fertigen Verarbeitungsprodukte unter den eigenen Gestehungspreisen verkaufen oder als Abfall vernichten zu müssen.

Die Antragstellerinnen beziffern überschlägig den der Rainbow Export Processing drohenden Schaden bezüglich der Aquakulturprodukte, die aus Ecuador zur Verarbeitung nach Puntarenas verbracht würden, auf jährlich 84 000 US‑Dollar (USD), den Schaden hinsichtlich der Garnelen aus Aquakulturen in Costa Rica, die dort verarbeitet und dann in die Gemeinschaft weitergeliefert werden sollten, auf 1 025 840 USD, den jährlichen Gewinnausfall, den die Prime Catch Seafood erleiden würde, auf 180 000 Euro und den Ristic drohenden Schaden auf 1 410 991,92 Euro.

Nach Angaben der Kommission erzielt Ristic einen Jahresumsatz von 60 Millionen Euro und verarbeitet, importiert und vertreibt laut auf ihrer Internet‑Seite verfügbaren Informationen nicht nur Garnelen, sondern auch andere Fischereierzeugnisse. Die Kommission macht geltend, dass die Antragstellerinnen zwar die Höhe des finanziellen Schadens, den sie erleiden würden, angäben, aber keine Angaben zu ihrer jeweiligen Finanzkraft machten und diese beiden Größen auch nicht in Bezug zueinander setzten. Die Antragstellerinnen wiesen somit nicht nach, dass dieser Schaden sie in eine Lage versetzen würde, die für sie existenzgefährdend wäre.

Die Antragstellerinnen machen zweitens im Wesentlichen geltend, dass ihnen ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung der Verlust ihres Goodwill – der insbesondere in den Verträgen und dauerhaften Lieferbeziehungen bestehe, die sie mit Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hätten eingehen können – und damit ihrer Marktanteile drohe. Werde nämlich die berechtigte Erwartung des Lebensmitteleinzelhandels, mit den Aquakulturgarnelen aus Costa Rica beliefert zu werden, enttäuscht, so würden die Antragstellerinnen nach den Gepflogenheiten in diesem Handel nicht die Chance bekommen, auf den Markt zurückzukehren.

Die Kommission meint, die Antragstellerinnen hätten nicht nachgewiesen, dass dieser Verlust ihres Goodwills unwiederbringlich sein könnte.

Insoweit ist festzustellen, dass sich die Antragstellerinnen in ihrer Entgegnung auf die Stellungnahme der Kommission darauf beschränkt haben, zu bekräftigen, dass der behauptete Verlust des Goodwills unwiederbringlich wäre.

Was erstens die von den Antragstellerinnen behauptete Gefährdung ihrer Liquidität und Solvabilität angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sie weder in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung noch in ihrer Entgegnung Angaben zur finanziellen Situation der Ristic AG und der Ristic‑Unternehmensgruppe gemacht haben, die es erlaubten, den Grad der Gefährdung ihrer Existenz abzuschätzen, der sie im Falle des finanziellen Schadens, dessen drohenden Eintritt sie geltend machen, ausgesetzt wären. Insoweit ist es unerheblich, dass dieser Schaden von den Antragstellerinnen detailliert berechnet worden ist.

Im Übrigen vertreiben die Antragstellerinnen, worauf die Kommission zutreffend hinweist, auch andere Fischereierzeugnisse. Sie haben aber nicht präzisiert, welcher Anteil ihrer Tätigkeit jeweils auf die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Garnelen und von anderen Fischereierzeugnissen entfällt.

Daher ist festzustellen, dass die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Angaben keine mögliche Gefährdung ihrer Existenz belegen.

Da im Übrigen im vorliegenden Fall ein rein finanzieller Schaden in Frage steht, hinsichtlich dessen nicht nachgewiesen wurde, dass er die Existenz der Antragstellerinnen selbst zu gefährden droht, kann er grundsätzlich nicht als nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001, Poste Italiane/Kommission, T‑53/01 R, Slg. 2001, II‑1479, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Antragstellerinnen haben nicht nachgewiesen, dass dieser finanzielle Schaden nicht später Gegenstand eines finanziellen Ausgleichs sein könnte.

Der erste von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schaden kann daher die erforderliche Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung nicht belegen.

Was zweitens die geltend gemachte Gefahr einer irreversiblen Beeinträchtigung ihrer Lieferbeziehungen zum Lebensmitteleinzelhandel und damit ihrer Marktanteile anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vortrag der Antragstellerinnen durch die streitige Entscheidung auch die Einfuhr von Garnelen aus Aquakulturen in Ecuador vereitelt wird. Die Kommission macht hingegen geltend, dass dies nicht der Fall sei und dass diese Garnelen weiterhin in die Gemeinschaft eingeführt werden dürften.

Zwar erachtet es die Kommission, wenn auch in wenig klaren Worten, offenbar für ausgeschlossen, dass diese Einfuhren nach einer Verarbeitung der Garnelen in Costa Rica weiterhin stattfinden dürften, da sie auf der Grundlage des Berichts des Lebensmittel‑ und Veterinäramts davon auszugehen habe, dass die Behörden von Costa Rica die lebensmittelrechtlichen Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß erteilen und die damit einhergehenden Kontrollen nicht fehlerfrei durchführen könnten. Selbst wenn es aber zuträfe, dass diese Garnelen nicht von Costa Rica aus eingeführt werden dürfen, haben die Antragstellerinnen doch nicht bewiesen oder auch nur vorgetragen, dass es ihnen, und sei es nur übergangsweise, unmöglich wäre, diese Garnelen zu importieren, ohne sie zuvor zur Verarbeitung nach Costa Rica zu verbringen.

Im Übrigen haben die Antragstellerinnen weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen, dass sie nicht, zumindest übergangsweise, über andere Bezugsquellen verfügen könnten, um ihre Lieferbeziehungen zu ihren Einzelhändlern zu erhalten, bis die Einfuhren von Aquakulturerzeugnissen aus Costa Rica wieder aufgenommen werden können.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit der streitigen Entscheidung nicht die Qualität der Produkte der Antragstellerinnen in Frage gestellt wurde, sondern dass die Entscheidung wegen der festgestellten Mängel der vorhandenen Kontrollsysteme Costa Ricas für die Erzeugung von zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Fischerei‑ und Aquakulturprodukten erlassen wurde.

Da die Antragstellerinnen auf den Märkten mit anderen Erzeugnissen präsent bleiben – so insbesondere mit Garnelen aus Wildfang in Costa Rica, deren Einfuhr nicht untersagt wurde und die eine der Bezugsquellen der Antragstellerinnen bilden, mit Garnelen aus Ecuador und gegebenenfalls übergangsweise mit solchen aus anderen Bezugsquellen sowie mit sonstigen Fischereiprodukten –, lässt sich demnach nicht ausschließen, dass sie die Marktanteile, die sie möglicherweise verloren hätten, zurückgewinnen können, da insbesondere das Ansehen ihrer Erzeugnisse nicht in Frage gestellt wurde.

Unter diesen Umständen ist auch dann, wenn der Vollzug der streitigen Entscheidung, was im vorliegenden Fall rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen worden ist, die Lieferbeziehungen der Antragstellerinnen beeinträchtigen und für sie einen Verlust von Marktanteilen bewirken sollte, festzustellen, dass die Antragstellerinnen gleichfalls nicht nachgewiesen habe, dass diese Beeinträchtigung und dieser Verlust irreversibel wären.

Nach alledem kann, da die Antragstellerinnen ihr Vorbringen zu den Folgen des Vollzugs der streitigen Entscheidung nicht untermauert haben, nur festgestellt werden, dass ihnen nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie ohne eine Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würden.

Selbst wenn überdies ein solcher Schaden nachgewiesen wäre, obläge den Antragstellerinnen der Nachweis, dass es die Interessenabwägung im vorliegenden Fall rechtfertigte, ihrem Antrag stattzugeben.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, vor dem die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens geltend gemacht wird, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen insbesondere prüfen muss, ob eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung durch das Gericht im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstanden wäre, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit beeinträchtigen würde, falls die Klage im Verfahren zur Hauptsache abgewiesen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2006, Globe/Kommission, T‑114/06 R, Slg. 2006, II‑2627, Randnr. 147; vgl. in diesem Sinne ferner Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg. 2003, I‑6887, Randnr. 142).

Zudem ist grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar Vorrang einzuräumen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Trenker, C‑459/00 P[R], Slg. 2001, I‑2823, Randnr. 109, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C‑474/00 P[R], Slg. 2001, I‑2909, Randnr. 112, und Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C‑471/00 P[R], Slg. 2001, I‑2865, Randnr. 121; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96 R, Slg. 1996, I‑3903, Randnr. 93). Beruft sich ein beklagtes Gemeinschaftsorgan auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wird daher der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung trotz seiner formellen Unabhängigkeit bei der Interessenabwägung fast unvermeidlich dazu neigen, zugunsten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu entscheiden (Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 122).

Dies gilt selbst dann, wenn die Dringlichkeit, mit der die beantragte Aussetzung des Vollzugs begründet wird, anders als im vorliegenden Fall offensichtlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 123).

Im vorliegenden Fall tragen die Antragstellerinnen vor, zu berücksichtigen seien das Interesse der in die Entwicklungshilfeprojekte für die dortige Aquakultur einbezogenen Kleinerzeuger in Costa Rica, das Gebot, diese Projekte nicht zu gefährden, und das Eigentumsrecht der Antragstellerinnen. Sie bestreiten aber weder, dass die von der Kommission wiederholt festgestellten Mängel der vorhandenen Kontrollsysteme in Costa Rica tatsächlich existieren, noch die Feststellungen des Lebensmittel- und Veterinäramts bei dem Inspektionsbesuch in diesem Land.

Im Übrigen ergibt sich, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, dass die Rückstandskontrollen von den zuständigen Behörden des Herkunftslands durchzuführen sind, welche die Proben im Zuchtbetrieb und in bestimmten besonderen Fällen im Verarbeitungsbetrieb oder auf der Großhandelsstufe zu nehmen haben, und dass diese Kontrollen daher nicht, auch nicht übergangsweise, rechtswirksam durch Kontrollen der Behörden der einführenden Mitgliedstaaten oder durch Kontrollen der ausführenden oder einführenden Unternehmen ersetzt werden können.

Die Erwägungen des erforderlichen Schutzes der öffentlichen Gesundheit, die die Kommission zur Aufhebung der Einfuhrerlaubnis für Aquakulturerzeugnissen aus Costa Rica veranlasst haben, müssen daher im vorliegenden Fall Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen und ihrer Geschäftspartner haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 73, Randnrn. 89 bis 92; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 1996, The National Farmers’ Union u. a./Kommission, T‑76/96 R, Slg. 1996, II‑815, Randnrn. 104 bis 105, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randr. 50 angeführt, Randnrn. 125 bis 127).

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtaussetzung der angegriffenen Bestimmungen der streitigen Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache lediglich eine vorübergehende Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der Antragstellerinnen zur Folge hat, während die von ihnen begehrte Anordnung dieser Aussetzung unmittelbar eine Zugänglichkeit potenziell gefährlicher Produkte für die Verbraucher und deren mögliche Kontaminierung und damit eine Sachlage zur Folge hätte, die durch eine spätere Bestätigung der angegriffenen Bestimmungen durch das Gericht der Hauptsache nicht wieder gutgemacht werden könnte.

Nach alledem ist die Dringlichkeit, die vorliegen müsste, um dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung stattgeben zu können, rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen worden, und jedenfalls schließt es die Abwägung der in Frage stehenden Interessen aus, dass dem Antrag stattgegeben werden kann. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

Aus diesen Gründen hat

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 18. Oktober 2007

Der Kanzler

Der Richter

E. Coulon

M. Vilaras

* Verfahrenssprache: Deutsch

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