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Postanowienie Sądu Unii Europejskiej z 8 listopada 2016 r.

Sygnatura T-268/15. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-268/15

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

8. November 2016(*)

„Unionsmarke – Anmeldungen der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In den verbundenen Rechtssachen T‑268/15 und T‑272/15

Apcoa Parking Holdings GmbH mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lohmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2015 (Sachen R 2063/2014‑4 und R 2062/2014‑4) über die Anmeldungen des Bildzeichens und des Wortzeichens PARKWAY als Unionsmarken

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), des Richters E. Bieliūnas und der Richterin A. Marcoulli,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 11. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 25. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

aufgrund des Beschlusses vom 4. September 2015, die Rechtssachen T‑268/15 und T‑272/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 25. Oktober 2013 und am 5. Februar 2014 meldete die Klägerin, die Apcoa Parking Holdings GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zwei Unionsmarken an.

Bei den angemeldeten Marken handelt es sich zum einen um das Wortzeichen PARKWAY (Rechtssache T‑272/15) und zum anderen um folgendes Bildzeichen (Rechtssache T‑268/15):

Die Marken wurden für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 39, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 35: „Geschäftsführung und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Errichtung und Bewirtschaftung von Parkräumen, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter für Marktbearbeitungsmaßnahmen einschließlich Vertrieb, Marketing, Werbemaßnahmen sowie Entwicklung und Umsetzung von Vermarktungskonzepten in Bezug auf die Bewirtschaftung durch Vermietung und Verpachtung von Stellplätzen und Parkraum sowie dessen Gestaltung und Vermarktung“;

– Klasse 36: „Pachten und Verpachten sowie Verwalten von Liegenschaften, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Finanz- und Inkassodienstleistungen in Bezug auf Parkgebühren und Bußgelder“;

– Klasse 39: „Bewirtschaftung und sonstiger Betrieb von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen auf der Grundlage von Miet-, Pacht- und Geschäftsbesorgungsverträgen, insbesondere Erbringung von maßgeschneiderten Dienstleistungen für Parkkunden; Vermietung und Verpachtung von Stellplätzen und Parkraum; Vermittlung von Stellplätzen für Dritte, insbesondere über das Internet; Transport- und Verkehrslogistik, insbesondere Betrieb sowie Steuerung von Verkehrs- und Parkleitsystemen für den fließenden und den ruhenden Verkehr; Verkehrsmanagement; Taximanagement; Shuttle-Services“;

– Klasse 42: „Technische Beratung für die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen“;

– Klasse 45: „Lizenzierung von Software zur Nutzung von Internetplattformen für die On- und Offline-Verwaltung von Parkräumen; Überwachung von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Kontrolle der Einhaltung von Park- und Benutzungsvorschriften sowie Sanktionierung von Verstößen“.

Mit zwei Entscheidungen vom 1. Juli 2014 wies der Prüfer die Anmeldungen für die beanspruchten Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Er führte aus, nach den Angaben in einem Wörterbuch werde unter dem englischen Begriff „parkway“ im Vereinigten Königreich ein Bahnhof mit großem Parkplatz und in Nordamerika eine breite landschaftlich gestaltete Straße verstanden. Die angemeldeten Marken seien daher geeignet, von den englischsprachigen Verbrauchern der Europäischen Union als Hinweis auf einen großen Parkplatz in der Nähe eines Bahnhofs verstanden zu werden. Da sich die beanspruchten Dienstleistungen alle auf das Parken bezögen, vermittelten die angemeldeten Marken offensichtliche und direkte Informationen über die Beschaffenheit und Bestimmung der Dienstleistungen und seien daher beschreibend, so dass ihnen auch jede Unterscheidungskraft fehle.

Am 8. August 2014 legte die Klägerin gegen die Entscheidungen des Prüfers vom 1. Juli 2014 zwei Beschwerden ein. Neben der Aufhebung dieser Entscheidungen beantragte sie, die Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung der streitgegenständlichen Marken erstreckte, in den Klassen 36, 39, 42 und 45 auf Parkdienstleistungen unter ausdrücklichem Ausschluss von Dienstleistungen zum Zweck der Beförderung mit der Eisenbahn zu beschränken; die Liste der Dienstleistungen der Klasse 35 blieb unverändert. Mit dieser Beschränkung handelt es sich für die genannten Klassen um folgende Dienstleistungen:

– Klasse 36: „Pachten und Verpachten sowie Verwalten von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Finanz- und Inkassodienstleistungen in Bezug auf Parkgebühren und Bußgelder“;

– Klasse 39: „Bewirtschaftung und sonstiger Betrieb von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen auf der Grundlage von Miet-, Pacht- und Geschäftsbesorgungsverträgen, insbesondere Erbringung von maßgeschneiderten Dienstleistungen für Parkkunden; Vermietung und Verpachtung von Stellplätzen und Parkraum; Vermittlung von Stellplätzen für Dritte, insbesondere über das Internet; Transport- und Verkehrslogistik, insbesondere Betrieb sowie Steuerung von Verkehrs- und Parkleitsystemen für den fließenden und den ruhenden Verkehr (vorgenannte Dienstleistungen nicht zum Zwecke der Beförderung von Passagieren und Gütern mit der Eisenbahn); Verkehrsmanagement (vorgenannte Dienstleistungen nicht zum Zwecke der Beförderung von Passagieren und Gütern mit der Eisenbahn); Taximanagement; Shuttle-Services (vorgenannte Dienstleistungen nicht zum Zwecke der Beförderung von Passagieren und Gütern mit der Eisenbahn)“;

– Klasse 42: „Technische Beratung für die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen“;

– Klasse 45: „Lizenzierung von Software zur Nutzung von Internetplattformen für die On- und Offline-Verwaltung von Parkräumen; Überwachung von Parkhäusern, ‑plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Kontrolle der Einhaltung von Park- und Benutzungsvorschriften sowie Sanktionierung von Verstößen“.

Mit Entscheidungen vom 25. März 2015 wies die Vierte Beschwerdekammer sowohl in der Sache R 2063/2014‑4 (Rechtssache T‑268/15, im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) als auch in der Sache R 2062/2014‑4 (Rechtssache T‑272/15, im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung) die Beschwerden mit der Begründung zurück, dass die angemeldeten Marken beschreibend seien und für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hätten.

Die Beschwerdekammer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die fraglichen Zeichen zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen könnten und dass die grafische Ausgestaltung der Bildmarke dem fraglichen Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihe.

Die angemeldeten Marken als Ganze stellten beschreibende Angaben zu Art und Zweckbestimmung der von ihnen bezeichneten Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 dar, so dass die Entscheidungen des Prüfers, die Anmeldungen zurückzuweisen, zu bestätigen seien.

Unter diesen Umständen kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass den angemeldeten Marken keine Unterscheidungskraft zukomme, so dass sie auch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen seien.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die erste und die zweite angefochtene Entscheidung (im Folgenden gemeinsam: angefochtene Entscheidungen) aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und beschließt gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2016, Hako/EUIPO [SCRUBMASTER], T‑629/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:384, Rn. 10).

Die Klägerin stützt ihre Klagen auf zwei Gründe, und zwar erstens auf die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens auf die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidungen auf ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs „parkway“ als beschreibende Angabe der nach der von ihr vorgeschlagenen Beschränkung von den angemeldeten Marken erfassten Dienstleistungen gestützt, und dies im Fall der angemeldeten Bildmarke trotz ihrer Bildbestandteile. Ferner macht die Klägerin geltend, dass die angemeldeten Marken eine für ihre Eintragung ausreichende Unterscheidungskraft besäßen.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt somit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seiner Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

Darüber hinaus ist festzustellen, dass es für die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genügt, wenn das fragliche Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, EU:C:2003:579, Rn. 32).

Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Parteien zu der von der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

Zunächst hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, dass der Begriff „parkway“ ein Begriff der englischen Sprache sei, und seine Bedeutung für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 anhand des durch die einschlägigen Wörterbücher nachgewiesenen Sprachgebrauchs im Vereinigten Königreich ermittelt, da dieser Staat Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ist.

Dieser Beurteilung der Beschwerdekammer, die im Übrigen als solche von der Klägerin nicht bestritten worden ist, ist im vorliegenden Fall beizupflichten.

Ferner ist die Beschwerdekammer – auch wenn sie dies nicht ausdrücklich erwähnt hat – zu Recht im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich die von den angemeldeten Marken erfassten Dienstleistungen zum Teil an das allgemeine Publikum und zum Teil an Fachkreise richteten.

Da der Begriff „parkway“ der englischen Sprache entstammt, ist das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse in Bezug auf das englischsprachige Publikum in der Union – sei es das allgemeine Publikum oder seien es Fachkreise – und insbesondere im Vereinigten Königreich zu prüfen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist die Eintragung einer Marke aber auch dann ausgeschlossen, wenn die absoluten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, wobei dies gegebenenfalls ein einziger Mitgliedstaat sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 81 bis 83, vom 29. September 2010, CNH Global/HABM [Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau für einen Traktor], T‑378/07, EU:T:2010:413, Rn. 45, und vom 17. Mai 2011, Diagnostiko kai Therapeftiko Kentro Athinon „Ygeia“/HABM [υγεία], T‑7/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:221, Rn. 41).

Sodann hat die Beschwerdekammer in den Rn. 12 und 15 bis 19 der angefochtenen Entscheidungen hervorgehoben, dass nach den Definitionen in zwei Wörterbüchern der Begriff „parkway“ einen Bahnhof mit umfangreichen Parkmöglichkeiten bezeichne. Aus diesen Definitionen gehe hervor, dass im Vereinigten Königreich der Begriff „parkway“ im allgemeinen Sprachgebrauch die Möglichkeit bezeichne, an einem Bahnhof zu parken.

Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer insoweit einen Beurteilungsfehler begangen hätte. Die fraglichen Wörterbücher, deren Ruf und Vertrauenswürdigkeit von der Klägerin nicht in stichhaltiger Weise in Frage gestellt wurden, enthalten in der Tat die Bedeutungen des fraglichen Begriffs in englischer Sprache, insbesondere die im Vereinigten Königreich verwendeten. Dass andere als die von der Beschwerdekammer zurate gezogenen Wörterbücher die von ihr zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs „parkway“ in der englischen Sprache nicht enthalten oder nur angeben, in welcher Bedeutung der Begriff in Nordamerika verstanden wird, vermag entgegen der Argumentation der Klägerin die von der Beschwerdekammer herangezogene Bedeutung des Begriffs, wie er sie insbesondere nach den Belegen in diesen Wörterbüchern derzeit im Vereinigten Königreich besitzt, nicht in Frage zu stellen, unabhängig von seiner etymologischen Herkunft.

Zudem lässt, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, die Tatsache, dass der Begriff „parkway“ den Eigennamen der fraglichen Bahnhöfe hinzugefügt wird, nicht den Schluss zu, dass es sich um einen Phantasiebegriff handelt, sondern bestätigt die beschreibende Verwendung des Begriffs in Bezug auf die an diesen Bahnhöfen bestehende Parkmöglichkeit. So haben sowohl der Prüfer als auch die Beschwerdekammer selbst zahlreiche Beispiele für diese Verwendung des Begriffs genannt, und zwar in den Ausdrücken „East Midlands Parkway“, „Bristol Parkway“, „Southampton Parkway“, „Warwick Parkway“, „Liverpool Parkway“ und „Stratford-upon-Avon Parkway“. Diese Beispiele bestätigen, dass die Verkehrskreise, insbesondere im Vereinigten Königreich, diesen Begriff derzeit als Hinweis auf die an einem Bahnhof bestehende Parkmöglichkeit verstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird diese Erwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass es Bahnhöfe gibt, die keine Parkmöglichkeit bieten und bei denen daher nicht auf den fraglichen Begriff zurückgegriffen wird, um eine solche dort vorhandene Parkmöglichkeit zu beschreiben.

Überdies ist zu den Bildbestandteilen der angemeldeten Bildmarke (Rechtssache T‑268/15) – wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der ersten angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat – festzustellen, dass diese Bestandteile, d. h. die für die Begriffe „park“ und „way“ verwendeten Farben sowie die beiden in den gleichen Farben gehaltenen Pfeile, nicht geeignet sind, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Bildmarke als Ganzes in Frage zu stellen.

Es handelt sich nämlich – wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat – um die relativ grundlegenden Farben Blau und Grün. Darüber hinaus kann in den farbigen Pfeilen eine einfache grafische Gestaltung gesehen werden oder allenfalls die Ausschilderung von Parkplätzen, was die herangezogene Bedeutung des Wortbestandteils „parkway“ als Hinweis auf die Möglichkeit, in der Nähe eines Bahnhofs zu parken, verstärkt.

Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der ersten angefochtenen Entscheidung fehlerfrei angenommen, dass das fragliche Bildzeichen auf den Wortbestandteil „parkway“ in einer einfachen grafischen Gestaltung beschränkt sei.

Schließlich ist die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 23 der ersten angefochtenen Entscheidung und in den Rn. 20 und 21 der zweiten angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich alle fraglichen Dienstleistungen – auch nach der Beschränkung durch die Klägerin – auf die Nutzung von Parkplätzen oder die Möglichkeit der Nutzung von Parkierungsanlagen oder Parkdienstleistungen bezögen.

In Anbetracht der Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung der streitgegenständlichen Marken – auch in der von der Klägerin während der Verfahren vor der Beschwerdekammer beschränkten Form – erstreckt, ist der Feststellung der Beschwerdekammer beizupflichten.

Die fraglichen Dienstleistungen beziehen sich nämlich speziell auf das Parken, mit Ausnahme des Verkehrs- und Taximanagements und der Shuttle-Services. Bei Letzteren kann jedoch – auch wenn sie nicht speziell das Parken betreffen – davon ausgegangen werden, dass sie mit der Möglichkeit in Zusammenhang stehen, Parkdienstleistungen zu nutzen, insbesondere durch ergänzende Dienstleistungen wie Taxi- oder Shuttle-Dienstleistungen oder auch Dienstleistungen des Verkehrsmanagements, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus Parkplätzen oder den Verkehr auf ihnen ermöglichen.

Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer in Rn. 25 der ersten angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Bildmarke als Ganzes eine beschreibende Angabe zu Art und Zweckbestimmung der fraglichen Dienstleistungen sei, und in Rn. 23 der zweiten angefochtenen Entscheidung, dass die angemeldete Wortmarke als beschreibende Angabe zu Art und Zweckbestimmung dieser Dienstleistungen zurückzuweisen sei. Daraus hat sie fehlerfrei geschlossen, dass diese Marken aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eingetragen werden könnten.

Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

Zum Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft und erläutert, inwiefern der Begriff „parkway“ für jede der fraglichen Dienstleistungen konkret eine beschreibende Angabe sei, genügt es, auf die oben in Rn. 32 erwähnte Feststellung der Beschwerdekammer hinzuweisen, dass sich alle fraglichen Dienstleistungen – auch nach ihrer Beschränkung – auf das Parken beziehen oder es erleichtern sollen. Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass der Beschwerdekammer vorgeworfen wird, ihre Begründungspflicht verletzt zu haben, ist zudem auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken kann, wenn das Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28, und vom 23. September 2015, Reed Exhibitions/HABM [INFOSECURITY], T‑633/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:674, Rn. 46; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. Dezember 2014, FTI Touristik/HABM, C‑253/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2445, Rn. 48).

Zum Vorbringen der Klägerin, der Begriff „parkway“ beziehe sich ausschließlich auf Bahnhöfe, während sie im Rahmen ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer die Liste der fraglichen Dienstleistungen in der Weise beschränkt habe, dass sie speziell die Dienstleistungen zum Zweck der Beförderung mit der Eisenbahn ausgenommen habe, ist auf die oben in Rn. 28 getroffene Feststellung hinzuweisen, wonach sich aus den Nachweisen für den aktuellen Gebrauch des Begriffs „parkway“ im Vereinigten Königreich ergibt, dass mit ihm die Parkmöglichkeit an einem Bahnhof bezeichnet wird. Wie die Klägerin selbst hervorhebt, wird dieser Begriff als Suffix zum Namen eines Bahnhofs verwendet, etwa im Ausdruck „Bristol Parkway“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin dient dieser Begriff also nicht lediglich zur Bezeichnung eines Bahnhofs, sondern zur Bezeichnung einer Besonderheit eines Bahnhofs, nämlich der Möglichkeit, dort zu parken.

Daher weist der Begriff „parkway“ zu allen fraglichen Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug auf, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung von Art oder Zweckbestimmung dieser Dienstleistungen zu erkennen, so dass er nach der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot fällt.

Zum Vorbringen der Klägerin, das sich auf die Eintragung der Wort- und der Bildmarke PARKWAY in Großbritannien und die Ausdehnung der internationalen Registrierungen der Marken PARKWAY auf Irland für ähnliche oder identische Dienstleistungen wie die hier in Rede stehenden stützt, genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammern die Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung zu treffen haben, während die Entscheidungen über nationale Eintragungen auf nationalen Vorschriften beruhen, die nach nationalen Verfahren in einem nationalen Kontext umgesetzt werden.

Die Unionsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, so dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden sind, mit der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in Anwendung harmonisierter nationaler Rechtsvorschriften getroffen wurde (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47). Hinzuzufügen ist, dass keine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 das EUIPO oder im Fall einer Klage das Gericht verpflichtet, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion [WINNETOU], T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was schließlich das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marken sei nicht auf die anwendbare Gesetzgebung und Rechtsprechung gestützt worden, sondern auf die neuen, strengeren Prüfungsrichtlinien, die das EUIPO seit dem 1. Januar 2014 anwende, genügt der Hinweis, dass sie dafür keine Belege geliefert hat.

Angesichts der obigen Ausführungen in den Rn. 22 bis 35 ist dieses Vorbringen jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Nach alledem ist der Klagegrund der Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig, dass das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 68).

Da die Beschwerdekammer, wie aus dem oben in Rn. 44 gezogenen Schluss hervorgeht, das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis zu Recht als Grund angesehen hat, um die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen, kann die Klägerin die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht mit Erfolg gegen die angefochtenen Entscheidungen ins Feld führen.

Infolgedessen sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

beschlossen:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Apcoa Parking Holdings GmbH trägt die Kosten.

Luxemburg, den 8. November 2016

Der Kanzler

Die Präsidentin

E. Coulon

V. Tomljenović

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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