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Postanowienie Sądu Unii Europejskiej z 19 grudnia 2002 r.

Sygnatura T-320/02. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-320/02

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

19. Dezember 2002(1)

„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-320/02 R

Monika Esch-Leonhardt, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),

Tillmann Frommhold, wohnhaft in Karben (Deutschland),

Emmanuel Larue, wohnhaft in Frankfurt am Main,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Karthaus, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Europäische Zentralbank, vertreten durch T. Gilliams und G. Gruber als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen vorläufiger Entfernung eines Schreibens aus den Personalakten der Antragsteller

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Sachverhalt und Verfahren

1.

Die Antragsteller sind bei der Antragsgegnerin beschäftigt.

2.

Am 28. November 2001 verschickten zwei der Antragsteller, T. Frommhold und E. Larue, an bestimmte Direktionen und Generaldirektionen der Antragsgegnerin ein E-Mail mit identischem Wortlaut, mit dem sie ihre Kollegen auf die Internetseite der Gewerkschaft „International and European Public Services Organisation“ (IPSO) aufmerksam machten, auf der sich das Muster eines Beschwerdeschreibens gegen den ablehnenden Bescheid der Generaldirektion Verwaltung und Personal in Bezug auf die Berechnungsmethode für das Gehalt befand. Am 4. Dezember 2001 verschickte die dritte Antragstellerin, M. Esch-Leonhardt, ein gleich lautendes E-Mail an andere Abteilungen der Antragsgegnerin. Alle E-Mails waren im Namen der IPSO unterzeichnet.

3.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 an die Antragsteller (im Folgenden: streitige Schreiben) wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die IPSO keinen Zugang zu ihrem E-Mail-System habe, dass das Versenden von E-Mails an sämtliche Mitarbeiter der Antragsgegnerin einer Zustimmung der zuständigen Stelle („management authorization“) bedürfe und dass es nicht hingenommen werden könne, dass sich Mitarbeiter absprächen, um Informationen über die IPSO unter Umgehung der Vorschriften über die vorherige Zustimmung zu versenden.

4.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 an den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin nahmen die Antragsteller eingehend zu den in den streitigen Schreiben erhobenen Vorwürfen Stellung.

5.

Nachdem die Antragsteller von der Aufnahme der streitigen Schreiben in ihre Personalakten erfahren hatten, verlangten sie u. a. die Entfernung dieser Schreiben aus ihren Personalakten und hilfsweise die Aufnahme des Schreibens vom 17. Dezember 2001 in ihre Personalakten.

6.

Mit Schreiben vom 3. Juni und 4. Juli 2002 lehnte die Antragsgegnerin die Entfernung der streitigen Schreiben aus den Personalakten der Antragsteller ab, erklärte sich aber bereit, das Schreiben vom 17. Dezember 2001 in diese Akten aufzunehmen.

7.

Mit Schreiben vom 26. Juli und 8. August 2002 legten die Antragsteller Beschwerde ein, mit der sie u. a. die Entfernung der streitigen Schreiben aus ihren Personalakten beantragten.

8.

Die Antragsgegnerin lehnte diese Anträge mit Schreiben vom 26. August und 1. Oktober 2002 ab.

9.

Mit Schriftsatz, der am 22. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die streitigen Schreiben in ihre Personalakten aufzunehmen (im Folgenden: streitige Entscheidung), und auf Schadensersatz erhoben.

10.

Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie beantragt, die streitigen Schreiben bis zur Verkündung des Urteils aus ihren Personalakten zu entfernen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin daran zu hindern, die Beurteilung der Antragsteller unter Berücksichtigung der streitigen Entscheidung vorzunehmen.

11.

Am 11. November 2002 hat die Antragsgegnerin zum vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

12.

Der Richter der einstweiligen Anordnung ist in Anbetracht des Akteninhalts der Auffassung, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über den vorliegenden Antrag entscheiden zu können, ohne dass eine mündliche Anhörung der Parteien zweckdienlich wäre.

Rechtliche Würdigung

13.

Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG desRates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

14.

Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung muss ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-373/00 R, Tralli/EZB, Slg. ÖD 2001, I-A-19 und II-83, Randnr. 13).

Vorbringen der Parteien

- Zum Fumus boni iuris

15.

Das Vorbringen der Antragsteller lässt sich in zwei Rügen unterteilen, mit denen eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und eine Beeinträchtigung der Freiheit zu gewerkschaftlicher Betätigung geltend gemacht werden.

16.

Zur ersten Rüge führen die Antragsteller aus, die Antragsgegnerin habe gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) verstoßen, nach deren Artikel 10 Absatz 1 die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen u. a. die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehe, untersagt sei. Im vorliegenden Fall sei keine der in Artikel 10 Absatz 2 aufgezählten Ausnahmen einschlägig. Diese Bestimmung sehe zwar vor, dass Artikel 10 Absatz 1 keine Anwendung finde, wenn die Verarbeitung erforderlich sei, um den Pflichten und spezifischen Rechten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, und nach den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Antragsgegnerin müssten die Akten der Bediensteten alle ihr Verhalten betreffenden Schriftstücke enthalten; es sei jedoch nicht erforderlich, darin die Gewerkschaftszugehörigkeit aufzunehmen.

17.

Zur Begründung ihrer zweiten Rüge tragen die Antragsteller vor, Gewerkschaftsangehörige hätten das Recht, Kontakt mit dem Personal aufzunehmen, und die Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen müssten, ohne ungerechtfertigte Unterschiede in der Behandlung der Gewerkschaften zu machen, hinnehmen, dass diese u. a. Aktionen zur Unterrichtung der Beamten und sonstigen Bediensteten durchführten (vgl. Artikel 3 des IAO-Übereinkommens Nr. 87 und Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1990 in den Rechtssachen C-193/87 undC-194/87, Maurissen und Union Syndicale/Rechnungshof, Slg. 1990, I-95, Randnrn. 14 und 15). Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin bereits einer anderen Gewerkschaft, der USE („Union of Staff of the ECB“), gestattet, E-Mails an das gesamte Personal zu schicken.

18.

Die Antragsgegnerin antwortet auf die erste Rüge, die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 45/2001 aufgezählten Ausnahmen seien im vorliegenden Fall anwendbar. Das Schreiben werde aufbewahrt, um nachzuweisen, dass gegen bestimmte interne Dienstanweisungen der Antragsgegnerin verstoßen worden sei, insbesondere gegen das Verbot, E-Mails ohne vorherige Zustimmung an das gesamte Personal zu schicken. Außerdem finde das in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehene Verbot keine Anwendung, weil die Antragsteller durch die Versendung der E-Mails ihre Gewerkschaftszugehörigkeit öffentlich gemacht hätten.

19.

Zur zweiten Rüge führt die Antragsgegnerin aus, im Urteil Maurissen und Union Syndicale/Rechnungshof habe der Gerichtshof anerkannt, dass die Arbeitgeber nicht verpflichtet seien, die Gewerkschaften durch die Bereitstellung von Betriebsmitteln zu unterstützen. Die Gewerkschaft USE vertrete eine ausreichende Zahl von Beschäftigten, um als legitimer Repräsentant der EZB-Mitarbeiter angesehen werden zu können, während die IPSO weniger als 1 % des Personals vertrete.

- Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

20.

Die Antragsteller tragen vor, die streitigen Schreiben beeinträchtigten durch die darin enthaltenen herabsetzenden Formulierungen ihr berufliches Ansehen, ihre Zukunftsaussichten und ihre Ehre (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache T-203/95 R, Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-279 und II-847; Slg. 1995, II-2919).

21.

Überdies würden sie durch die Aufnahme der Schreiben in ihre Personalakten hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft verunsichert und beunruhigt, da die Personalakte die Grundlage aller künftigen Entscheidungen der Antragsgegnerin über ihre berufliche Entwicklung darstelle. Solange sich die streitigen Schreiben in ihren Personalakten befänden, könnten die Antragsteller nicht sicher sein, dass sie betreffende Entscheidungen auf objektiven und diskriminierungsfreien Erwägungen beruhten. Dieser Schaden sei irreparabel, weil sich eine solche Ungewissheit nicht mehr beseitigen lasse.

22.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass ihnen ein unmittelbar bevorstehender schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden drohe. Sie ließen insbesondere außer Acht, dass die für Gehaltserhöhungen und Beförderungen maßgebenden jährlichen Beurteilungsgespräche allein vom unmittelbaren Vorgesetzten geführt würden, der keinen Zugang zu den Personalakten der Antragsteller habe. Nach denDienstvorschriften der Antragsgegnerin habe das Management keinen Zugang zu den Personalakten, es sei denn, der Personaldirektor habe diesen Zugang erlaubt. Eine solche Erlaubnis sei bisher im Rahmen von Beurteilungsgesprächen nicht erteilt worden. Die Personalakte werde somit bei der Beurteilung der Verdienste der Mitarbeiter grundsätzlich nicht herangezogen.

23.

Die Antragsteller könnten auch deshalb nicht wegen ihrer beruflichen Zukunft beunruhigt und verunsichert sein, weil ihr Schreiben vom 17. Dezember 2001 in ihre Personalakten aufgenommen worden sei. Dies ermögliche es einem Dritten, sich unter Berücksichtigung der Argumente beider Seiten ein neutrales Bild zu machen.

24.

Schließlich sei der Schaden nicht irreparabel, da der immaterielle Schaden, den ein Beamter wegen der Unvollständigkeit seiner Personalakte und der daraus resultierenden Verunsicherung erleide, durch Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes ausgeglichen werden könne (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache T-20/89 RV, Moritz/Kommission, Slg. 1993, II-1423).

25.

Zur Interessenabwägung trägt die Antragsgegnerin vor, im Fall der Entfernung der streitigen Schreiben aus den Personalakten der Antragsteller müsste sie diese Schreiben vernichten, so dass der Rechtsstreit gegenstandslos würde. Die auch nur zeitweilige Aufbewahrung der streitigen Schreiben außerhalb der Personalakten der Antragsteller würde nämlich der Erstellung einer parallelen Personalakte gleichkommen und damit gegen Artikel 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen (Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 1995 in den Rechtssachen T-39/93 und T-553/93, Baltsavias/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-233 und II-695).

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

26.

Ohne dass geklärt zu werden braucht, ob die angefochtene Handlung die Antragsteller beschwert, ist im vorliegenden Fall unmittelbar zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

27.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht die Sicherung von Schadensersatz, sondern die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Urteils. Zur Erreichung des letztgenannten Zieles müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen der Antragsteller erforderlich ist, dass sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten können, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. August 2002 in der Rechtssache T-198/02 R, N/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

28.

Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, sie würden einen immateriellen Schaden erleiden, wenn die streitigen Schreiben nicht unverzüglich aus ihren Personalakten entfernt würden. Dieser Schaden bestehe zum einen in der Beeinträchtigung ihres Ansehens und ihrer Ehre und zum anderen in der Verunsicherung und Beunruhigung in Bezug auf ihre berufliche Zukunft.

29.

Was den immateriellen Schaden angeht, der sich aus der Verunsicherung und Beunruhigung in Bezug auf die berufliche Zukunft der Antragsteller ergeben soll, so ist ein solcher Zustand keineswegs nachgewiesen worden.

30.

Selbst wenn die Personalakten der Antragsteller von ihren Vorgesetzten im Rahmen der jährlichen Gespräche geprüft würden und zu diesem Zweck Zugang zu den Akten gewährt worden wäre, so lässt doch nichts darauf schließen, dass sich dies nachteilig auf ihre berufliche Situation auswirken würde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Antragsteller vom 17. Dezember 2001 in ihre Personalakten aufgenommen wurde, so dass die sie betreffenden Informationen sowohl den Standpunkt der Antragsgegnerin als auch ihren eigenen Standpunkt wiedergeben (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-496/93, Allo/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-127 und II-405, Randnr. 90).

31.

Falls außerdem auf die streitigen Schreiben gestützte Maßnahmen gegen die Antragsteller ergriffen werden, würden deren Interessen durch die Möglichkeit einer Beschwerde bei der zuständigen Stelle und gegebenenfalls einer Klage beim Gemeinschaftsrichter auf Aufhebung dieser Maßnahmen hinreichend geschützt (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-19/91 R, Vichy/Kommission, Slg. 1991, II-265, Randnr. 19, vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93 R, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543, Randnr. 34, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).

32.

Was die angebliche Beeinträchtigung ihres Ansehens und ihrer Ehre anbelangt, so ist keineswegs dargetan, inwiefern ihnen durch die streitigen Schreiben oder durch deren Aufnahme in ihre Personalakten ein immaterieller Schaden entstehen könnte. Außerdem ist nicht erwiesen, dass dieser immaterielle Schaden so geartet wäre, dass die Antragsteller die Verkündung des Urteils nicht abwarten könnten. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht in der Sicherung von Schadensersatz besteht, sondern in der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Urteils (siehe oben, Randnr. 27).

33.

Selbst wenn die Antragsteller für ihre These, dass sie unter den vorliegenden Umständen einen immateriellen Schaden erlitten, den vollen Beweis erbracht hätten, ist jedenfalls festzustellen, dass es zwar nicht ausgeschlossen ist, dass eine einstweilige Anordnung, mit der die Entfernung der streitigen Schreiben aus ihren Personalakten aufgegeben wird, geeignet wäre, einen derartigen Schaden zu beheben, doch könnte dies durch eine solche Anordnung nicht umfassendergeschehen als durch eine etwaige künftige Aufhebung der fraglichen Entscheidung am Ende des Verfahrens zur Hauptsache (in diesem Sinne auch Beschluss Willeme/Kommission, Randnr. 43, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-54/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. April 2002 in der Rechtssache T-300/01 R, De Nicola/EIB, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und Beschluss vom 27. September 2002 in der Rechtssache T-236/02 R, Marcuccio/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

34.

Dass eine einstweilige Anordnung nicht geeignet wäre, den geltend gemachten Schaden zu beseitigen, wird im Übrigen zumindest in bestimmtem Umfang von den Antragstellern selbst eingeräumt, denen zufolge die streitigen Schreiben „[ihre] Rechtsgüter ... schon verletzt [haben], so dass teilweise eine einstweilige Anordnung schon nicht mehr geeignet wäre, den Schaden zu vermeiden“.

35.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass es den Antragstellern nicht gelungen ist, in rechtlich hinreichender Weise nachzuweisen, dass sie mangels einer einstweiligen Anordnung, mit der die Entfernung der streitigen Schreiben aus ihren Personalakten aufgegeben wird, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würden.

36.

Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen auch die Zurückweisung des Antrags der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin daran gehindert werden soll, ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der streitigen Entscheidung vorzunehmen (vgl. insbesondere Beschluss Atlantic Container u. a./Kommission, Randnr. 39).

37.

Da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzung hinsichtlich des Fumus boni iuris gegeben ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 19. Dezember 2002

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf

1: Verfahrenssprache: Deutsch.

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