Sygn. akt T-330/15
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
15. Dezember 2016(*)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke BasenCitrate – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑330/15
Rudolf Keil, wohnhaft in Grevenbroich (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne, D. Walicka und A. Schifko als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH mit Sitz in Röttenbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Reber,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2015 (Sache R 1541/2014‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH und Herrn Keil
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters I. Ulloa Rubio und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),
Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 24. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 5. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 9. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2016
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 15. August 2012 meldete Herr Rudolf Keil beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen BasenCitrate.
Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5 und 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere“;
– Klasse 29: „Diätetische Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke“.
Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 197/2012 vom 16. Oktober 2012 veröffentlicht.
Die Marke wurde am 23. Januar 2013 eingetragen.
Am 22. August 2013 beantragte die Streithelferin, die NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH, die Nichtigerklärung der genannten Marke für die in Rn. 3 genannten Waren gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. Ihr Antrag stützte sich darauf, dass die streitige Marke keine Unterscheidungskraft habe und lediglich beschreibend sei.
Am 22. April 2014 gab die Löschungsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt. Sie führte aus, die angegriffene Marke werde in Verbindung mit den streitigen Waren vom relevanten Publikum ohne Zuhilfenahme von Phantasie als Gattungsbezeichnung für „Citrate mit basischer Wirkung“ und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen.
Am 17. Juni 2014 erhob der Kläger beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung.
Mit Entscheidung vom 15. April 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde des Klägers zurück. Sie führte insbesondere aus, die streitige Marke sei für die fraglichen Waren ausschließlich beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Die Streithelferin beantragt,
Rechtliche Würdigung
Zum pauschalen Verweis auf die beim EUIPO eingereichten Schriftsätze
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger das Gericht nicht wirksam pauschal auf sein Vorbringen im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO verweisen kann. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien zu versuchen, die einschlägigen Elemente in den Schriftstücken aufzusuchen, auf die sie sich beziehen (Urteil vom 8. Juli 2010, Engelhorn/HABM – The Outdoor Group [peerstorm], T‑30/09, EU:T:2010:298, Rn. 19). Daher ist der pauschale Verweis auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke in der Klageschrift unzulässig, soweit keine Verknüpfung mit den in ihr enthaltenen Klagegründen und Argumenten möglich ist.
Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Der Kläger stützt seine Klage zwar auf zwei Klagegründe, mit denen er die Verletzung zum einen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und zum anderen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, trägt jedoch im Wesentlichen Argumente für das Fehlen eines beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke vor. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer die Zurückweisung der Beschwerde erstens auf das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung und zweitens auf das Eintragungshindernis in ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b gestützt. Unter diesen Umständen hält es das Gericht für angebracht, zunächst die gerügte Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen und dann die gerügte Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.
Zum Klagegrund der Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).
Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem maßgeblichen Publikum ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T‑254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 29).
Nach der Rechtsprechung hat eine aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, bestehende Marke selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass es einen merklichen Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile gibt. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteile vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27, und vom 22. Mai 2008, RadioCom, T‑254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 31).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden kann (vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. März 2015, SafeSet, T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise ausgeführt, in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Nahrungsmittel für nicht medizinische Zwecke der Klassen 5 und 29 bestehe das Publikum aus durchschnittlich informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchern. Hingegen sei bei den zur Klasse 5 gehörenden pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen, diätetischen Lebensmitteln und Erzeugnissen für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke und Nahrungsergänzungsmitteln für medizinische Zwecke für Menschen und Tiere die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verbraucher, je nach Ware, erhöht. Die Beschwerdekammer schloss daraus zutreffend, dass auf die Verbraucher mit einem erhöhten bis durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad abzustellen sei. Da sich das angemeldete Zeichen aus deutschen Wörtern zusammensetzt, hat die Beschwerdekammer überdies zu Recht das deutschsprachige Publikum als das in erster Linie maßgebliche Publikum angesehen.
Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, das angemeldete Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es für das deutschsprachige Publikum beschreibend ist.
Zur Bedeutung der angegriffenen Marke geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke zunächst ihre beiden Wortelemente, nämlich „Basen“ und „Citrate“, berücksichtigt hat.
Hierzu trägt der Kläger vor, die relevanten Verkehrskreise nähmen keine solche Aufspaltung der Marke vor.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, doch wird er ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihm bekannten Wörtern ähneln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 57, und vom 25. April 2013, Bayerische Motoren Werke/HABM [ECO PRO], T‑145/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:220, Rn. 34).
Überdies ermöglichen es vorliegend die Großbuchstaben „B“ und „C“ den maßgeblichen Verkehrskreisen, die beiden Begriffe „Basen“ und „Citrate“ leicht voneinander zu unterscheiden. Der Kläger macht lediglich geltend, dass diesen Verkehrskreisen das für eine analytische Prüfung der Marke erforderliche „dahinter stehende chemische Wissen“ nicht zugänglich sei, und weist daher nicht nach, dass die relevanten Verkehrskreise die streitige Marke deshalb nicht aufspalten werden, weil sie die beiden Wörter, aus denen sie besteht, nicht wahrnehmen werden, wobei er insbesondere anerkennt, dass diese Verkehrskreise keine Laien in chemischen Fragen sind und wissen, dass Citrate allein keine chemische Wirkung haben. Folglich ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen.
Sodann bestimmte die Beschwerdekammer die Bedeutung jedes der Worte „Basen“ und „Citrate“, wobei sie auf ihre übereinstimmende Definition durch die Parteien verwies. Dabei stellte sie fest, dass „Basen“ Verbindungen seien, die mit Säuren durch Neutralisation Salze bildeten, und dass es sich bei „Citraten“ um Salze der Zitronensäure handele. Diese Definitionen entsprächen den Einträgen für die beiden Begriffe (im Singular) im Duden, dem Standardwörterbuch der deutschen Sprache. Unter diesen Umständen trifft das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Bedeutung des Begriffs „Base“ und nicht des Begriffs „Basen“ (im Plural) geprüft, sachlich nicht zu und ist daher zurückzuweisen.
Angesichts der Aneinanderreihung dieser beiden Begriffe hat sich die Beschwerdekammer im Anschluss an die Feststellung, dass Citrate basische Produkte oder Produkte mit basischer Wirkung seien und dass die Rolle von Basen und Säuren im menschlichen Stoffwechsel allgemein bekannt sei, schließlich damit befasst, welchen Sinn das relevante Publikum dem Zeichen in seiner Gesamtheit, bezogen auf die streitigen Waren, beimessen könnte. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass die relevanten Verkehrskreise das Zeichen „BasenCitrate“ als „Citrate mit basischer Wirkung“ oder als „Basenmittel, welche[s] dazu dien[t,] den Säurehaushalt im Körper zu regulieren“, verstehen würden. Sie schloss daraus, dass die streitige Marke für die Zusammensetzung und den Verwendungszweck der fraglichen Waren ausschließlich beschreibend sei.
Daraus folgt zum einen, dass das Vorbringen des Klägers, die Beschwerdekammer habe den Sinn des streitigen Wortzeichens ausschließlich mittels einer Analyse seiner beiden Teilbegriffe beurteilt, nicht durchgreift.
Zum anderen ist, da der Kläger nicht bestreitet, dass die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, Citrate enthalten und darauf abzielen können, ein Gleichgewicht zwischen Basen und Säuren im menschlichen Stoffwechsel herbeizuführen, festzustellen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Marke BasenCitrate und der Zusammensetzung und den Eigenschaften der oben in Rn. 3 genannten Waren besteht oder dass dies zumindest vernünftigerweise künftig zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T‑85/08, EU:T:2010:303, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die angegriffene Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt.
Zunächst trägt der Kläger vor, die Beschwerdekammer habe nicht festgestellt, dass das Zeichen BasenCitrate beschreibend verwendet werde.
Dieses Argument kann jedoch keinen Erfolg haben, da es – wie das EUIPO zu Recht ausführt – für die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erforderlich ist, dass das Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich beschreibend verwendet wird; es genügt vielmehr, dass das Zeichen zu einem solchen Zweck verwendet werden könnte (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sodann trägt der Kläger vor, bei der fraglichen Marke handele es sich um eine Wortneuschöpfung, die für die streitigen Waren nicht beschreibend sei, deren Verständnis mehrdeutig, vage, widersprüchlich und diffus bleibe und die tautologisch sei.
Erstens führt er aus, die Begriffe „Basencitrate“ oder „Citrate mit basischer Wirkung“ hätten nach der von der Beschwerdekammer herausgearbeiteten Bedeutung keinen semantischen Gehalt, auch nicht verkaufsfördernder oder werblicher Art, und entsprächen keiner chemischen Realität, da das Wort „Citrate“ nur dann einen Sinn oder chemische Auswirkungen habe, wenn ihm eine Bezeichnung eines Mineralstoffs vorangestellt werde, und eine Base kein chemisches Element sei. Die Kombination der Begriffe „Basen“ und „Citrate“ gehe daher über eine bloße Beschreibung dieser beiden Elemente hinaus.
Dazu kann festgestellt werden, dass die Beschwerdekammer dem Begriff „Basencitrate“ in Verbindung mit den streitigen Waren die Bedeutung „Citrate mit basischer Wirkung“ oder „Basenmittel, welche[s] dazu dien[t,] den Säurehaushalt im Körper zu regulieren“, und nicht „Basencitrate“ beigemessen hat. Ferner kann nach den Angaben im Duden der Begriff „Citrat“ allein verwendet werden und wird – wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt – als Salz der Zitronensäure definiert. Dies geht auch aus den vom Kläger selbst zur Stützung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Unterlagen hervor. Aus ihnen geht ferner hervor, dass Citrate basische Wirkungen haben. Schließlich ist die „Base“ oder sind „Basen“ entgegen der Auffassung des Klägers chemische Produkte, d. h. – nach der Definition im Duden, die mit der oben in Rn. 27 angeführten Definition übereinstimmt – Verbindungen, die mit Säuren unter Wasseraustritt Salze bilden. Daraus folgt, dass das an das Fehlen eines semantischen Gehalts oder einer chemischen Bedeutung des Begriffs „Basencitrate“ anknüpfende Argument zurückzuweisen ist.
Zweitens trägt der Kläger vor, das Verständnis der streitigen Wortneuschöpfung bleibe mehrdeutig, vage, widersprüchlich und diffus, da der Begriff „Basen“ im Deutschen mehrere Bedeutungen habe und die Marke keinen Hinweis auf die Natur der fraglichen Substanz enthalte.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Wortzeichen bereits dann unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM – Havana Club International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:570, Rn. 23).
Der Kläger bestreitet aber nicht, dass das Wort „Basen“ u. a. „Basen“ im Sinne von „chemischen Produkten“ oder „basische Elemente“ bedeutet. Dass es weitere Bedeutungen haben kann, ist daher unerheblich. Jedenfalls weist der Kläger nicht nach, dass dieser Begriff, bezogen auf die streitigen Waren, andere Bedeutungen haben könnte, etwa „Grundlage, Sockel“ oder – in strategischer Hinsicht – „Brückenkopf, Niederlassung oder Stützpunkt“, wie er in Rn. 29 der Klageschrift vorträgt.
Zudem hat nach der Rechtsprechung ein angemeldetes Wortzeichen nicht schon dann Unterscheidungskraft, wenn es nach seinem semantischen Gehalt keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren enthält (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T‑396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17). Folglich kann der Umstand, dass die streitige Marke keinen Hinweis darauf liefert, ob die Ware eine wässrige, saure, neutrale oder basische Substanz ist, dem Begriff „Basencitrate“ keinen mehrdeutigen Charakter verleihen.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich Verbraucher pharmazeutischer, veterinärmedizinischer oder diätetischer Erzeugnisse, denen die Bedeutung des Begriffs „Basencitrate“ nicht bekannt ist, oft von Ärzten, Apothekern, Diätassistenten und anderen Vertreibern der fraglichen Erzeugnisse beraten lassen werden. Insbesondere über die Beratung durch verschreibende Personen kann somit der weniger gut informierte Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Kenntnis von der Bedeutung dieses Begriffs erlangen (Urteil vom 9. Juli 2010, Vektor-Lycopin, T‑85/08, EU:T:2010:303, Rn. 42).
Drittens stellt die streitige Marke nach Ansicht des Klägers einen Zirkelschluss dar, der nicht geeignet sei, die erfassten Waren klar zu beschreiben. So liefe die Bedeutung „Citrate mit basischer Wirkung“ darauf hinaus, den Begriff „Basencitrate“ zu definieren als „Salze, die Salze bilden“.
Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist nämlich höchst unwahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise der fraglichen Marke eine solche Bedeutung zuschreiben, die sich den Einzelheiten des chemischen Vorgangs der Neutralisation von Säuren widmet und über den unmittelbar erfassbaren Sinn der beiden Bestandteile der Marke weit hinausgeht.
Schließlich trägt der Kläger vor, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum habe die Marke „BasenCitrate“ in der Schweiz eingetragen, wo sie nicht als beschreibend betrachtet worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) vom 21. Januar 2016 vorgelegt, wonach die Eintragung in der Schweiz auf Österreich, Benelux und Frankreich erstreckt worden sei. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Regelung über die Unionsmarken ein autonomes, aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes und ihm eigene Ziele verfolgendes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine in einem Drittstaat ergangene Entscheidung gebunden, nach der das Zeichen als nationale Marke eingetragen werden kann (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47). Das Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Vorlage der Bescheinigung in der mündlichen Verhandlung zulässig war.
Aus alledem ergibt sich, dass der auf die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum Klagegrund der Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Erstens ist festzustellen, dass ein Zeichen bereits beim Vorliegen eines der absoluten Eintragungshindernisse von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die streitige Marke aus den oben dargelegten Gründen zu Recht als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft. Infolgedessen geht der zweite Klagegrund ins Leere.
Zweitens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist, vorbehaltlich der Anwendung von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Mai 2005, Naipes Heraclio Fournier/HABM – France Cartes [Schwert eines Kartenspiels], T‑160/02 bis T‑162/02, EU:T:2005:167, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus den oben dargelegten Gründen ist das angemeldete Zeichen für die in Rede stehenden Waren als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 anzusehen. Der Kläger hat zudem weder dargetan noch auch nur geltend gemacht, dass sein Zeichen für die in Rede stehenden Waren infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, so dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zur Anwendung kommt.
Folglich ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hat.
Daher ist der auf die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Rudolf Keil trägt die Kosten.
Van der Woude
Ulloa Rubio
Marcoulli
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2016.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon M. van der Woude
* Verfahrenssprache: Deutsch.