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Wyrok Sądu Unii Europejskiej z 16 października 2012 r.

Sygnatura T-371/11. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-371/11

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. Oktober 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CLIMA COMFORT – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑371/11

Monier Roofing Components GmbH mit Sitz in Oberursel (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ekey,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. April 2011 (Sache R 2026/2010‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens CLIMA COMFORT als Gemeinschaftsmarke,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 11. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 28. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 15. Juni 2010 meldete die Klägerin, die Monier Roofing Components GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CLIMA COMFORT.

Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zur Klasse 17 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung und entsprechen der Beschreibung „Wärmedämmplatten für den Bedachungsbereich, Isoliermaterial“.

Mit Entscheidung vom 21. September 2010 wies der Prüfer die Anmeldung für alle beanspruchten Waren mit der Begründung zurück, dass die Marke CLIMA COMFORT zum einen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend sei und zum anderen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung keine Unterscheidungskraft habe.

Am 9. November 2010 legte die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

Mit Entscheidung vom 28. April 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück. Erstens stellte sie in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung fest, dass es sich bei den angemeldeten Waren im Wesentlichen um Isoliermaterial für Wände und Decken handele und diese Waren sowohl an den allgemeinen Verbraucher, der eine Wohnung oder ein Haus saniere bzw. ein Haus baue, sowie an Spezialisten in diesem Bereich gerichtet seien. Zweitens führte sie in den Randnrn. 14 bis 16 der angefochtenen Entscheidung aus, dass das Zeichen CLIMA COMFORT sofort und ohne Weiteres auf die Wörter „Klima“ und Komfort“ der deutschen Sprache hinweise. Drittens vertrat sie in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die in Rede stehenden Waren dazu beitrügen, ein behagliches, angenehmes Raumklima zu schaffen. Hierzu führte sie aus, dass durch den Einsatz von Isoliermaterial der Austausch von Wärme zwischen dem geschlossenen Raum und der Außenwelt verhindert werde und Isoliermaterial darüber hinaus auch Luftfeuchtigkeit aufnehmen und diese wieder abgeben könne. Daher vertrat die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass der allgemeine Verbraucher in dem betroffenen Zeichen ausschließlich eine lobende Aussage sehen werde, die auf eine positive Eigenschaft hinweise, nämlich dass die fraglichen Waren ein besonderes Raumklima schafften, das behaglich und angenehm sei. Sie schloss daraus, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen den Waren und dem streitigen Zeichen bestehe. Die Beschwerdekammer hat deshalb angenommen, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten rügt sie einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

Nach Auffassung des Gerichts ist der zweite Klagegrund zuerst zu prüfen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Der zweite Klagegrund besteht aus mehreren Argumenten, die sich zu zwei Rügen zusammenfassen lassen: Mit der ersten wird ein Fehler bei der Beurteilung der technischen Merkmale der in Rede stehenden Waren, mit der zweiten ein Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer hinsichtlich ihrer Schlussfolgerung, dass die Marke keine Unterscheidungskraft hat, geltend gemacht.

Vor der Prüfung dieser Argumente ist auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung zwar auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt habe, ihre Argumentation jedoch im Kern auf den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung aufbaue, weil die Marke die in Rede stehenden Waren ihrer Meinung nach beschreibe. Um zu verhindern, dass die Maßstäbe von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung umgangen würden, müssten nach Ansicht der Klägerin daher die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein.

Dazu ist erstens festzuhalten, dass zwischen den jeweiligen Anwendungsbereichen der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse einer Marke eine gewisse Überschneidung besteht (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Randnr. 54), wobei sich aber die erste Vorschrift von der zweiten dadurch unterscheidet, dass sie alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47). Wenn außerdem die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der Marke betroffenen Bereich ein Zeichen als Angabe zur Natur der von ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, dann erfüllt die Marke nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher hat die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht umgangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, weil die Verbraucher in dem Zeichen eine lobende Aussage sehen würden, die auf eine positive Eigenschaft hinweise, nämlich dass die fraglichen Waren dazu beitrügen, ein behagliches, angenehmes Raumklima zu schaffen.

Zweitens wird die angefochtene Entscheidung nur auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gestützt. Daher ist die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne von Art. 65 dieser Verordnung und damit der Rechtmäßigkeitskontrolle, die der Unionsrichter im vorliegenden Fall vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T‑341/06, nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

Der vorliegende Klagegrund wird daher ausschließlich anhand der Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geprüft.

Nach dieser Vorschrift sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass „die Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

Der dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, gehen ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurohypo/HABM, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis soll somit gewährleisten, dass diesem Verbraucher oder Endabnehmer die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht wird. Daher besitzt Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels eine Marke, die geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 34, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung diese Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder den Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg. 2004, I‑5173, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 25).

Die beiden Rügen des vorliegenden Klagegrundes sind unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen.

Zur ersten Rüge: Fehler bei der Beurteilung der Merkmale der in Rede stehenden Waren

Die Klägerin betont die Wichtigkeit einer korrekten und präzisen Bezeichnung der Waren, für die die Eintragung der Marke CLIMA COMFORT beantragt werde. Indem die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die Ansicht vertreten habe, dass Wärmedämmplatten für den Bedachungsbereich und Isoliermaterial ein behagliches und angenehmes Raumklima erzeugten, habe sie die technischen Eigenschaften dieser Waren verkannt.

Nach Ansicht der Klägerin können Wärmedämmplatten und Isoliermaterial nämlich die Umgebungstemperatur oder -luftfeuchtigkeit nicht verändern. Die in Rede stehenden Waren könnten somit allenfalls eine bestimmte Temperatur aufrechterhalten, aber weder ein angenehmes noch ein behagliches Klima selbst erzeugen. Im Gegenteil könne eine zu gute Wärmedämmung unerwünschte Auswirkungen haben und je nach Umständen zu einer zu trockenen oder zu feuchten Luft führen. Um ein angenehmes oder behagliches Klima zu erreichen, müssten zusätzliche Mittel wie Klimaanlagen, Belüftungssysteme oder Heizungen eingesetzt werden.

Das HABM tritt diesen Argumenten entgegen.

Es ist festzustellen, dass die Klägerin die Beschreibung der technischen Eigenschaften, die in der angefochtenen Entscheidung von den in Rede stehenden Waren gegeben wird, falsch versteht.

Die Beschwerdekammer ist nämlich nicht zu dem Schluss gekommen, dass Wärmedämmplatten selbst ein behagliches Klima erzeugten. Vielmehr hat sie ihre Prüfung auf die Feststellung in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung gestützt, dass Isoliermaterial für Wände und Decken dazu „beiträgt“, ein behagliches, angenehmes Raumklima zu schaffen und zu gestalten. Die im letzten Satz von Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Aussage, dass Isoliermaterial Luftfeuchtigkeit aufnehmen und diese auch wieder abgeben könne, ist lediglich eine zusätzliche Erwägung zur Veranschaulichung dieser Kernfeststellung.

Da im Übrigen die Klägerin die technische Beurteilung, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der in Rede stehenden Waren vorgenommen hat, insgesamt in Frage zu stellen scheint, ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen durfte, dass Wärmedämmplatten und Isoliermaterial dazu beitragen können, ein behagliches und angenehmes Klima zu erzeugen.

Wie in Satz 2 von Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung angemerkt wurde, wird durch Wärmedämmplatten und Isoliermaterial der Austausch von Wärme zwischen dem geschlossenen Raum und der Außenwelt verhindert. Indem Wärmedämmplatten eine bestimmte Temperatur aufrechterhalten, können sie dazu beitragen, ein angenehmes Klima zu erzeugen, wenn sie zusammen mit anderen Erzeugnissen wie Klimaanlagen oder Heizungen verwendet werden. Wärmedämmplatten erhöhen dadurch den Wohnkomfort.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Erwiderung ist es ohne Bedeutung, dass die in Rede stehenden Waren eher passiv als aktiv dazu beitragen, ein behagliches Klima zu erzeugen. Die Wärmedämmung steigert nämlich jedenfalls die Leistung der Apparate zur Regulierung der Temperatur und des Feuchtigkeitsgrads in einem Wohnraum.

Infolgedessen ist der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Merkmale der in Rede stehenden Waren kein Fehler unterlaufen. Die erste Rüge des zweiten Klagegrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Beurteilungsfehler hinsichtlich der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke

Zur Stützung der zweiten Rüge des vorliegenden Klagegrundes, mit der ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke geltend gemacht wird, bringt die Klägerin zwei Argumente vor. Erstens habe die Beschwerdekammer die Bedeutung der Begriffe „clima“ und „comfort“ verkannt. Zweitens sei das Zeichen CLIMA COMFORT semantisch und grammatikalisch unbekannt und für die betroffenen Waren nicht beschreibend.

Das HABM tritt diesen Argumenten entgegen.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zustimmen, die in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung angegeben ist und nach der diese Verkehrskreise sowohl die allgemeinen Verbraucher als auch die Spezialisten im Bereich Sanierung und Bau von Häusern umfassten. Aus Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass diese Verkehrskreise insbesondere die deutschsprachigen Verbraucher umfassten. Diese Definition steht mit den Anforderungen der Verordnung Nr. 207/2009 im Einklang.

Was erstens die Bedeutung des Ausdrucks „clima comfort“ angeht, kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass der allgemeine Verbraucher in dem Zeichen ausschließlich eine lobende Aussage sehen werde, die auf eine positive Eigenschaft hinweise, nämlich dass die fraglichen Waren dazu beitrügen, ein besonderes Raumklima zu schaffen, das behaglich und angenehm sei.

Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass dieser Ausdruck keine Bedeutung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren habe. Sie weist darauf hin, dass in der deutschen Sprache das Wort „Klima“ in erster Linie und geläufig für den mittleren Zustand der Atmosphäre über einem Gebiet stehe und der Begriff „comfort“, der dem deutschen Wort „Komfort“ entspreche, für etwas Höherwertiges im Sinne von Luxus stehe und nicht gleichbedeutend mit Behaglichkeit sei.

Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden.

Für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist nämlich auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50). Außerdem ist die Bedeutung einer Wortmarke und ihrer Bestandteile im Hinblick auf die in der Markenanmeldung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu untersuchen (vgl. Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente entsprechen jedoch nicht diesen Anforderungen der Rechtsprechung. Sie trennen die beiden in der angemeldeten Marke verwendeten Begriffe voneinander und analysieren jeden dieser Begriffe isoliert und abstrakt, ohne die Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, und den Gesamteindruck, den sie in Bezug auf diese Waren vermitteln, zu berücksichtigen.

Zwar bezieht sich der Begriff „clima“ oder „Klima“ abstrakt betrachtet auf langfristige Witterungsbedingungen und der Begriff „comfort“ oder „Komfort“ kann durchaus verschiedene Bedeutungen haben. Da aber die in Rede stehenden Waren den Bau oder die Sanierung von Häusern betreffen, muss die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Wohngebäude bestimmt werden. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Ausdruck „clima comfort“ zwingend auf die Innenraumluft eines Wohngebäudes, die durch den Bezug auf den Begriff „comfort“ als angenehm wahrgenommen wird.

Die Beschwerdekammer hat daher fehlerfrei festgestellt, dass der allgemeine Verbraucher in dem betroffenen Zeichen ausschließlich einen Qualitätshinweis bzw. eine einfache Sachaussage sieht, die auf eine besondere Eigenschaft hinweist, nämlich dass die fraglichen Waren dazu beitragen, ein besonderes Raumklima zu schaffen, das behaglich und angenehm ist.

Was zweitens das Argument der Klägerin angeht, das Zeichen CLIMA COMFORT sei semantisch und grammatikalisch unbekannt und könne für die in Rede stehenden Waren nicht beschreibend sein, ist festzustellen, dass die Klägerin sich auf einige abstrakte Feststellungen beschränkt und dabei insbesondere auf mehrere Urteile verweist, in denen der Gerichtshof die Eintragung von Wortschöpfungen als Gemeinschaftsmarken zugelassen hat.

Die Klägerin erläutert jedoch nicht, weshalb ihrer Ansicht nach die maßgeblichen Verkehrskreise nicht in der Lage sein sollen, die Bedeutung und den Umfang des Ausdrucks „clima comfort“ in Bezug auf Wärmedämmplatten und Isoliermaterial zu begreifen.

Da die Klägerin aber keine konkreten Argumente vorgetragen hat, ist festzustellen, dass die angemeldete Marke zwar bestimmte Aspekte aufweist, die in der deutschen Sprache originell und unbekannt sind, diese Aspekte der Marke aber keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verleihen.

Daraus folgt, dass die zweite Rüge des vorliegenden Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung auf eine falsche tatsächliche Erwägung gestützt. Entgegen der Ausführungen im letzten Satz von Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung seien Wärmedämmplatten für den Bedachungsbereich und Isoliermaterial nicht in der Lage, Luftfeuchtigkeit aufzunehmen oder abzugeben. Diese Erwägung sei nicht nur technisch falsch, sondern verstoße auch gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009.

Da nämlich die dem Isoliermaterial zugeschriebene Fähigkeit der Feuchtigkeitsregulierung erstmalig in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden sei, sei die Klägerin zu dieser Annahme nicht gehört worden. Die Beschwerdekammer habe somit gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Zudem habe sie dadurch, dass sie ihre Entscheidung auf technische Aspekte gestützt habe, die sie vorher hätte aufklären müssen, auch gegen Art. 76 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen.

Das HABM tritt diesen Argumenten entgegen. Es macht insbesondere geltend, dass der Prüfer bereits in seinem Bescheid vom 21. September 2010 die fraglichen technischen Eigenschaften festgestellt habe, indem er darauf hingewiesen habe, dass „Wärmedämmplatten für den Bedachungsbereich, Isoliermaterial … durch die darin verwendeten Materialien in der Lage [sind], wegen ihrer Wärmespeicher- und Leitfähigkeit ein bestimmtes Klima zu erzeugen, das ein Wohlbefinden hervorruft“. Mit dem Begriff „Leitfähigkeit“ könne nur die Leitfähigkeit von Flüssigkeiten und folglich die Fähigkeit des Isoliermaterials zur Feuchtigkeitsregulierung gemeint sein. Diese technischen Merkmale seien somit sehr wohl schon vor Erlass der angefochtenen Entscheidung erörtert worden. Im Übrigen sei die Feststellung der Beschwerdekammer richtig, dass die in Rede stehenden Waren geeignet seien, die Luftfeuchtigkeit zu regulieren. Jedenfalls beruhe die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Feststellung, die lediglich der Veranschaulichung des Kernarguments diene, dass die in Rede stehenden Waren dazu beitrügen, ein behagliches und angenehmes Klima zu erzeugen.

Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 können die Entscheidungen des HABM nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen gestützt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg. 2004, I‑10107, Randnr. 42, und des Gerichts vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM [TOP], T‑242/02, Slg. 2005, II‑2793, Randnr. 59).

Im vorliegenden Fall ist, anders als das HABM geltend macht, der vom Prüfer in seinem Bescheid vom 21. September 2010 angeführte Begriff „Leitfähigkeit“ vage und bezieht sich nicht notwendigerweise auf die Fähigkeit eines Materials, Luftfeuchtigkeit aufzunehmen oder abzugeben. Dieser Begriff bezieht sich vielmehr auf die Fähigkeit, Wärme oder Elektrizität zu leiten. Außerdem geht aus der vom HABM angeführten Stelle im Bescheid des Prüfers hervor, dass dieser den Begriff „Leitfähigkeit“ kurz nach seinem Hinweis auf die Wärmespeicherfähigkeit der betroffenen Materialien verwendet hat.

Folglich sind die Eigenschaften von Isoliermaterial, die die Feuchtigkeitsregulierung betreffen, nicht oder zumindest nicht hinreichend ausdrücklich und präzise in den Erörterungen angesprochen worden, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorangegangen sind. Diese Eigenschaften wurden somit erstmals in der angefochtenen Entscheidung erwähnt.

Diese Feststellung kann aber für sich allein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

Wie oben in Randnr. 25 ausgeführt, hat die Beschwerdekammer ihre Prüfung nämlich nicht auf die Feststellung gestützt, dass die in Rede stehenden Waren fähig wären, die Luftfeuchtigkeit zu regulieren. Wie die Verwendung des Ausdrucks „darüber hinaus“ im letzten Satz von Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung zeigt, stellt diese Feststellung nur eine zusätzliche Erwägung gegenüber der maßgeblichen Beschreibung der technischen Merkmale dar, die im ersten Satz dieser Randnummer vorgenommen wird und nach der die in Rede stehenden Waren dazu „beitragen“, ein behagliches, angenehmes Raumklima zu schaffen.

Da die Beschwerdekammer bei ihrer maßgeblichen Prüfung der technischen Eigenschaften der in Rede stehenden Waren keinen Beurteilungsfehler begangen hat, kann der Umstand, dass die Klägerin zu einer zusätzlichen technischen Erwägung nicht gehört wurde, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil KWS Saat/HABM, Randnr. 50).

Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, dass gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen worden sei, da sie dieselbe zusätzliche technische Feststellung hinsichtlich der Fähigkeit der in Rede stehenden Waren betrifft, die Feuchtigkeit zu regulieren.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der erste Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

Da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Monier Roofing Components GmbH trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2012.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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