Przejdź do treści

Wyrok Sądu Unii Europejskiej z 12 listopada 2008 r.

Sygnatura T-400/07. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-400/07

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

12. November 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsfarbmarke – Kombination von 24 Farbkästchen – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑400/07

GretagMacbeth LLC mit Sitz in New Windsor, New York (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. August 2007 (Sache R 30/2007‑4) über die Anmeldung eines aus 24 Farbkästchen bestehenden Farbzeichens als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 5. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 6. März 2008, mit der es abgelehnt wurde, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 14. September 2005 meldete die GretagMacbeth AG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das unten dargestellte Farbzeichen, das aus einer Kombination von 24 gleich großen Kästchen unterschiedlicher Farben besteht:

Jede der 24 Farben wurde in der Anmeldung nach der Munsell-Notation bezeichnet. Darüber hinaus wurde während des Prüfungsverfahrens angegeben, dass die einzelnen Farben in genau der angegebenen Form, Kombination und in dem Anteil verwendet würden und dass auf jedes der 24 Kästchen ein prozentualer Anteil von 4,2 % des Gesamtzeichens entfalle.

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke“;

– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Rechtsberatung und ‑vertretung“.

Am 21. Oktober 2005 übertrug die GretagMacbeth AG ihre Anmeldung auf die Klägerin, die GretagMacbeth LLC.

Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2006 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

Am 22. Dezember 2006 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 30. August 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen jeder Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 entbehre. Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus, dass das Zeichen für einige der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf die Farben, in der die Waren erhältlich seien, oder auf ein Farbmessmuster verstanden werde. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen, für die dies nicht oder nur am Rande zutreffe, werde das angemeldete Zeichen lediglich als bloße farbige Musterung oder Aneinanderreihung verschiedener Farbkästchen empfunden und nicht als ein Zeichen, durch das ein bestimmter Anmelder sich individualisieren und von dem Angebot anderer Anbieter abheben wolle.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit des der Klagebeantwortung als Anlage beigefügten Dokuments

Das HABM hat als Anlage zu seiner Klagebeantwortung ein Dokument vorgelegt, das nach Auffassung der Klägerin ein neues Tatsachenelement darstellt, das im Verfahren vor dem HABM nicht geprüft worden sei.

Tatsächlich ist festzustellen, dass dieses Dokument nicht Bestandteil der beim HABM vorgelegten Akten war. Nach der Rechtsprechung dient die beim Gericht erhobene Klage jedoch der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer des HABM im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18, und vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T‑10/03, Slg. 2004, II‑719, Randnr. 52). Hieraus folgt, dass das der Klagebeantwortung als Anlage beigefügte Dokument unzulässig ist.

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Sie bringt diesbezüglich im Wesentlichen sieben Rügen vor.

Erstens sei der Ausgangspunkt der Beschwerdekammer unzutreffend, wonach eine Marke als schutzunfähig zurückzuweisen sei, wenn ihr bei nur einer möglichen Benutzung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle. Diese Ansicht sei mit dem Grundsatz unvereinbar, dass bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft zur Eintragungsfähigkeit führe. Einem Zeichen könne nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn eine übliche Verwendungsform des Zeichens für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vorstellbar sei, bei der von den angesprochenen Verkehrskreisen ein Herkunftshinweis erkannt werde.

Zweitens habe die Beschwerdekammer den erforderlichen Umfang der ihr obliegenden Prüfung verkannt. Die Prüfung der Beschwerdekammer hätte sich auf sämtliche branchenüblichen Verwendungsmöglichkeiten des angemeldeten Zeichens erstrecken müssen. Die Beschwerdekammer habe sich jedoch auf die Verwendung des angemeldeten Zeichens auf den Waren selbst und deren Verpackung beschränkt und die Benutzung in der Werbung unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdekammer darlegen müssen, dass der angemeldeten Marke bei jeder üblichen Benutzung die Unterscheidungskraft fehle. Zu Unrecht sei die Beschwerdekammer der Ansicht gewesen, dass die Klägerin nicht erläutert habe, in welcher Weise die angemeldete Farbkombination benutzt werden könnte. Sie habe vor der Beschwerdekammer jedenfalls auf eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten der angemeldeten Marke hingewiesen, unter anderem auch in der Werbung. Die Beschwerdekammer habe schließlich auch nicht einzelne Verwendungsformen als nicht sinnvoll aus der Betrachtung ausklammern können. Die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Marke benutzt werde und ob dies sinnvoll sei, müsse allein der Klägerin vorbehalten bleiben.

Drittens weise, im Gegensatz zu Einfarbmarken oder zwei Farben kombinierenden Marken, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel (C‑104/01, Slg. 2003, I‑3793, Randnr. 65) gewesen seien, die angemeldete Marke im vorliegenden Fall zusätzliche grafische Elemente auf, die die Wahrnehmung der Verbraucher beeinflussten. Es handele sich um eine Kombination aus 24 Einzelfarben, deren Form, Kombination und prozentualer Größenanteil innerhalb des Gesamtzeichens genau definiert seien. Zwischen den einzelnen Farbkästchen gebe es auch Zwischenräume. Durch das Zusammenwirken dieser Parameter entstehe eine Gitterstruktur, die dem angemeldeten Zeichen über die bloße Farbgebung hinaus den Charakter eines Farbmusters mit klarer grafischer Struktur verleihe. Ein solches Muster werde vom Verkehr als Zeichen wahrgenommen und nicht als Farbe einer Ware oder ihrer Verpackung. Der maßgebliche Verkehr sei daran gewöhnt, derartige Farbmuster als Herkunftshinweis wahrzunehmen, unabhängig davon, ob sie äußerlich begrenzt seien oder nicht. Die Klägerin bezieht sich diesbezüglich auf das „Burberry“-Muster.

Somit habe die Beschwerdekammer die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise verkannt und, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu Unrecht die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Libertel auf die angemeldete Marke übertragen. Sie habe damit dem Grundsatz, dass für Farbmarken keine anderen Anforderungen an die Unterscheidungskraft als bei sonstigen Markenformen gälten, jede Bedeutung genommen.

Viertens sei die von der Beschwerdekammer vorgenommene Würdigung der Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise von einem unzutreffenden Verständnis von der Benutzung einer Farbmarke beeinflusst. Die Beschwerdekammer habe nämlich die Ansicht vertreten, eine Verwendung der angemeldeten Kombination als Farbmarke komme nur in Betracht, wenn der betroffene Gegenstand insgesamt mit dem angemeldeten Farbmuster versehen werde. Sie habe daher mit ihren Ausführungen in Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Benutzung der Anmeldemarke auf Rechnungen und Geschäftspapieren die Unterschiede zwischen der Benutzung einer Farb- und einer Bildmarke verkannt. So erfahre eine Farbmarke, die auf einem Gegenstand verwendet werde, notwendigerweise eine räumliche Begrenzung, ohne dass diese jedoch notwendigerweise mit den äußeren Grenzen der Ware übereinstimmen müsse. Es handele sich daher nur um ein Bild (und nicht um eine Farbgebung), wenn sich das Farbmuster durch seine Form von dem Erscheinungsbild der fraglichen Ware abhebe. Dagegen handele es sich um eine Farbgebung (und nicht um ein Bild), wenn ein abgrenzbarer Teil der Ware, beispielsweise der komplette Standfuß eines wissenschaftlichen Messgeräts oder der Rücken eines Buchs, mit der angemeldeten Kombination versehen werde. Dies sei auch der Fall, wenn das obere Drittel eines Geschäftsbriefs als Hintergrund für den Briefkopf mit der Anmeldemarke unterlegt werde. In dieser Hinsicht stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 6. August 2004 (R 325/2002-2, Randnr. 21), die ihrerseits ausdrücklich auf die mögliche Verwendung des fraglichen Zeichens auf Geschäftspapieren abgestellt habe, während im vorliegenden Fall die Beschwerdekammer die Möglichkeit einer teilweisen Farbgebung unberücksichtigt gelassen habe.

Fünftens besitze die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft.

Soweit es sich um die Waren der Klasse 9 handele, komme eine Benutzung der Marke zunächst auf den Waren selbst und deren Verpackung sowie vor allem in der Werbung in Betracht. Insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung der Anmeldemarke auf den Waren sei zu berücksichtigen, dass die in Klasse 9 enthaltenen technischen Apparate und Geräte gewöhnlich weder vollständig mit einem der angemeldeten Marke entsprechenden bunten Muster versehen würden noch Verzierungen dieser Art aufwiesen. Dies sei insbesondere der Fall für die Waren dieser Klasse, die sich an professionelle Abnehmerkreise richteten, da technische Apparate und Geräte für professionelle Anwendungen gewöhnlich einfarbig gehalten seien und auf jegliche Form von Verzierung verzichteten. Daher werde diesen Verkehrskreisen eine farbliche Gestaltung entsprechend der Anmeldemarke ungewöhnlich erscheinen und in Erinnerung bleiben. Dasselbe gelte auch für die in Klasse 9 beanspruchten Waren, die sich an allgemeine Verbraucherkreise richteten und in Privathaushalten Verwendung fänden. Diese Waren würden in der Regel einfarbig gehalten und wiesen keine derart bunten Verzierungen auf wie das in Rede stehende Farbmuster. Daher müssten die Verbraucher eine Kennzeichnung der fraglichen Waren mit dem angemeldeten Zeichen als ungewöhnlich und als eindeutiges Identifizierungsmittel betrachten.

Was die Waren der Klasse 16 anbelange, so sei eine Verwendung der Anmeldemarke nicht nur in der Werbung, sondern auch auf den Waren selbst und auf deren Verpackung zu berücksichtigen. Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass keine Benutzung dieser Waren im Zusammenhang mit der Anmeldemarke vorstellbar sei, sei daher unverständlich. Darüber hinaus erhalte die Anmeldemarke durch die Vielfalt intensiver und leuchtender Farben ein auffällig buntes Gesamterscheinungsbild, das sich deutlich von den üblichen Farbgestaltungen und Dekorationen abhebe. Aus Sicht der Verbraucher steche die angemeldete Marke daher als ungewöhnlich und phantasievoll aus den sonst üblichen Farbgestaltungen heraus. Der Einwand, bei der Anmeldemarke handele es sich um eine Farbskala, die lediglich als Hinweis auf ein Farbmuster oder Farben verstanden werde, in denen die Waren erhältlich seien, sei daher verfehlt.

Der von der Beschwerdekammer behauptete Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den fraglichen Waren werde durch nichts belegt. Insbesondere stünden die von dem Prüfer und der Beschwerdekammer zitierten Farbskalen in keinem Verhältnis zu den Waren der Klassen 9 und 16. Jedenfalls ordneten die Farbskalen jede Farbe nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten, während die Farbanordnung innerhalb der Anmeldemarke keinem System folge. Die angemeldete Marke könne von den angesprochenen Verkehrskreisen mithin nicht als Hinweis auf erhältliche Farbvarianten verstanden werden.

Die Beschwerdekammer gehe zu Unrecht davon aus, dass die angemeldete Marke ihrer Art nach einer Farbskala entspreche, weil sie dabei als Erscheinungsbild der Marke das Farbmuster in seiner rechteckigen Form unterstelle. Dabei verkenne sie, dass der durch diese Form hervorgerufene bildhafte Eindruck ausschließlich auf die Anforderungen an die grafische Darstellung der Marke im Rahmen der Anmeldung zurückzuführen sei. Eine Wahrnehmung dieser Marke als Farbskala scheide aus, wenn diese als konturlose Farbmarke verwendet werde, etwa wenn die Verpackung einer Ware oder ein Teil eines Geräts diese Marke trage. So werde der Verkehr in der Anmeldemarke auch keine Farbskala mit einem Informationsgehalt sehen, wenn diese als Farbgebung in Geschäftspapieren, etwa auf Rechnungen, verwendet werde.

Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 schließlich bezieht sich die Klägerin auf die mögliche Verwendung der Anmeldemarke auf Geschäftspapier, aber auch beispielsweise in der Anzeigen-, Plakat- und Fernsehwerbung. Eine Verwendung als Flagge vor Geschäftslokalen oder auf gekennzeichneten Bekleidungsstücken im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sei ebenfalls möglich. Das angemeldete Zeichen hebe sich für die beanspruchten Dienstleistungen durch sein auffällig buntes Erscheinungsbild von den üblichen Farbkombinationen und Dekorationen ab. Der Verkehr werde daher diese Dienstleistungen und ihre Herkunft über dieses Zeichen identifizieren.

Die Tatsache, dass die beanspruchten Dienstleistungen in irgendeiner Weise mit deren Farbe, Messung, Darstellung oder Wiedergabe in Zusammenhang stehen könnten, reiche nicht aus, um zwischen dem angemeldeten Zeichen und diesen Dienstleistungen einen Zusammenhang herzustellen, der die Unterscheidungskraft dieses Zeichens aus Sicht der Verbraucher in Frage stellen könnte. Dem angemeldeten Zeichen könne kein Sachhinweis auf einen etwaigen Farbbezug der gekennzeichneten Dienstleistungen entnommen werden, weil es sich bei dem Zeichen um eine Farbkombination handele. Stattdessen werde der Verkehr dieses Zeichen als spezifische Kennzeichnung zur Identifizierung der beanspruchten Dienstleistungen und somit als Herkunftshinweis ansehen.

Sechstens habe die Beschwerdekammer, soweit sie darauf abgestellt habe, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht in der Lage seien, sich zuverlässig an die einzelnen Farben in den 24 Rechtecken und deren Anordnung zu erinnern, verkannt, dass sich die Unterscheidungskraft einer Marke nach der Rechtsprechung anhand des von ihr hervorgerufenen Gesamteindrucks beurteile. Ob die angesprochenen Verbraucher sich an einzelne Bestandteile, deren Positionierung und Anordnung zueinander erinnerten, sei demnach unerheblich. Einer Marke komme vielmehr dann Unterscheidungskraft zu, wenn sie ihrem Gesamteindruck nach geeignet sei, von den angesprochenen Verbrauchern wiedererkannt und damit als Grundlage für Kaufentscheidungen herangezogen zu werden. In diesem Zusammenhang sei weiter zu berücksichtigen, dass die Verbraucher nur ein unvollkommenes Bild von einer Marke im Gedächtnis behalten könnten und dass daher an die Möglichkeit, sich einer Marke zu erinnern, keine strengen Anforderungen gestellt werden könnten. Die Beschwerdekammer verkenne somit die Anforderungen, die an die Möglichkeit, sich einer Marke zu erinnern, gestellt werden könnten. Zudem habe sie zu Unrecht die zwischen Fachkreisen und dem allgemeinen Publikum bestehenden Unterschiede in der Wahrnehmung einer Marke unberücksichtigt gelassen. Die Annahme, die Erinnerungsfähigkeit sei bei allen Menschen gleich ausgeprägt, sei fehlerhaft. Tatsächlich sei diese Fähigkeit individuell verschieden und hänge maßgeblich von der Aufmerksamkeit ab, mit der Waren oder Dienstleistungen und ihren Kennzeichnungen begegnet werde.

Entscheidend sei daher allein, dass sich die angemeldete Marke durch ihr auffällig buntes Gesamterscheinungsbild den angesprochenen Verkehrskreisen derart einprägen werde, dass sie von ihnen wiedererkannt und zur Grundlage von weiteren Kaufentscheidungen gemacht werde. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anordnung der einzelnen Farben keinem System unterliege. Dies unterstütze vielmehr die Eigentümlichkeit dieser Marke und damit deren Eignung als Herkunftshinweis. Der Einwand der Beschwerdekammer, die Anmeldemarke vermittle den Eindruck der Beliebigkeit, ändere daran nichts. Nach der Rechtsprechung könne auch ein vollkommen willkürliches Zeichen unterscheidungskräftig sein.

Siebtens stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit von Farben nicht entgegen. Die Klägerin beanspruche kein absolutes Recht zur ausschließlichen Verwendung der in der angemeldeten Farbkombination enthaltenen Einzelfarben und kein Recht zur ausschließlichen Verwendung dieser Kombination in allen möglichen Formen. Beansprucht werde lediglich eine konkrete Farbkombination, die nach Form, Anteil und Farbverteilung klar festgelegt sei. Kein Wettbewerber sei darauf angewiesen, exakt diese Zusammenstellung aus 24 Einzelfarben in genau dieser Form für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Mithin habe die Beschwerdekammer mit ihrer Auffassung, dass die angemeldete Marke die abgebildeten einzelnen 24 Farbtöne beanspruche, den Anmeldegegenstand verkannt und gegen den Grundsatz verstoßen, dass sich die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke an deren Gesamtheit auszurichten habe. Sie habe nicht nur Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, sondern auch die Entscheidungspraxis der übrigen Beschwerdekammern verkannt.

Das HABM weist die Argumente der Klägerin zurück und vertritt die Auffassung, die Beschwerdekammer habe nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

Würdigung durch das Gericht

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden „die Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnr. 34).

Es ist daran zu erinnern, dass Farben oder Farbzusammenstellungen, um eine Marke zu bilden, drei Voraussetzungen erfüllen müssen. Erstens müssen sie ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss das Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. im Zusammenhang mit Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Libertel, Randnr. 23, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, Slg. 2004, I‑6129, Randnr. 22; vgl. ferner, in Bezug auf die dritte Voraussetzung und im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 40/94, Urteile des Gerichts vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung der Farben Grün und Grau], T‑316/00, Slg. 2002, II‑3715, Randnr. 23, vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM [Orangeton], T‑173/00, Slg. 2002, II‑3843, Randnr. 25, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination von Orange und Grau], T‑234/01, Slg. 2003, II‑2867, Randnr. 26).

Für die Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie für die Übermittlung von eindeutigen Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 37).

In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Farben zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen können, dass sie aber ihrer Natur nach kaum geeignet sind, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 38).

Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, doch können sie diese in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen möglicherweise infolge Benutzung erwerben (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 39). So kann eine Farbe als solche für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangen. Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Libertel, Randnr. 66, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg. 2004, I‑10107, Randnr. 79).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden kann (Urteile Zusammenstellung der Farben Grün und Grau, Randnr. 26, Orangeton, Randnr. 28, und Kombination von Orange und Grau, Randnr. 30).

Anhand dieser Erwägungen ist der einzige Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen sowohl an die Gewerbetreibenden der betreffenden Branchen als auch an das allgemeine Publikum richten. Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise, auf deren Sichtweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens abzustellen ist, vom normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher gebildet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T‑36/01, Slg. 2002, II‑3887, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Sodann ist das angemeldete Zeichen, da es sich um ein zusammengesetztes Zeichen handelt, für die Beurteilung seiner Unterscheidungskraft in seiner Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen es sich zusammensetzt, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kombination von Orange und Grau, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was die Bestandteile des angemeldeten Zeichen angeht, ist festzustellen, dass die in der angemeldeten Farbkombination enthaltenen 24 Farben keine für das betroffene Publikum wahrnehmbare Abweichung von den Farben aufweisen, die üblicherweise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet werden oder dafür in Betracht kommen, zumal der Durchschnittsverbraucher ein unvollkommenes Bild von ihnen im Gedächtnis behält (vgl. in diesem Sinne Urteil Kombination von Orange und Grau, Randnr. 33). Folglich besteht das angemeldete Zeichen aus einer Anordnung von 24 Farben, die für sich genommen keine Unterscheidungskraft haben.

Zu dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit ist zu bemerken, dass es aus der in der Anmeldung wiedergegebenen Kombination von 24 farbigen Kästchen mit den in der Anmeldung angegebenen Anteilen besteht.

Insoweit ist, was erstens die Waren der Klassen 9 und 16 angeht, festzustellen, dass das Zeichen, wie von der Klägerin ausgeführt, entweder auf den Waren selbst oder auf deren Verpackung – insgesamt oder auf einem Teil – angebracht werden oder gegebenenfalls in der Werbung für diese Waren verwendet werden könnte.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht zwischen verschiedenartigen Zeichen unterscheidet. Jedoch ist im Fall eines Zeichens, das aus einer Farbe oder einer Farbkombination als solcher besteht, die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht notwendig die gleiche wie im Fall einer Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das unabhängig ist vom Aussehen der mit ihr gekennzeichneten Waren. Auch wenn nämlich das Publikum gewohnt ist, Wort- oder Bildmarken unmittelbar als Zeichen aufzufassen, die auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Ware hinweisen, gilt doch nicht notwendig das Gleiche, wenn das Zeichen mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmilzt (vgl. in diesem Sinne Urteile KWS Saat/HABM, Randnr. 78, Zusammenstellung der Farben Grün und Grau, Randnr. 27, Orangeton, Randnr. 29, und Kombination von Orange und Grau, Randnr. 29).

Außerdem muss eine Farbkombination wie die in Rede stehende, um als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren fungieren zu können, Elemente enthalten, die geeignet sind, sie gegenüber anderen Farbkombinationen zu individualisieren und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen.

Das angemeldete Zeichen enthält solche Elemente jedoch nicht. Es besteht nämlich allein aus der Kombination von 24 Farben, die ohne eine bestimmte Systematik in sechs Spalten und vier Reihen angeordnet sind, so dass das Zeichen wie ein farbiges Gitter aussieht. Es unterscheidet sich somit nicht von anderen ähnlichen Farbkombinationen, die ihrer Art nach den gleichen Gesamteindruck vermitteln werden wie das angemeldete Zeichen. Zur angeblichen klaren grafischen Struktur des angemeldeten Zeichens ist festzustellen, dass sie nur das einfache Ergebnis der Zusammenfügung der das Zeichen bildenden Elemente ist und durch jede ähnliche Kombination hergestellt werden könnte, so dass sie kein unterscheidungskräftiges Element darstellt.

Diese Erwägungen finden eine Bestätigung in dem Umstand, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Zusammenstellung der Farben Grün und Grau, Randnr. 28, Kombination von Orange und Grau, Randnr. 31, und vom 17. Januar 2007, Georgia-Pacific/HABM [Motiv eines Wischtuchs], T‑283/04, Randnr. 40). Zudem wird es dem maßgeblichen Publikum insgesamt angesichts der Komplexität des angemeldeten Zeichens schwerfallen, sich dessen besonderen Details zu merken oder zuverlässig die genauen Farben des angemeldeten Zeichens oder deren Anordnung zu erinnern. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass diese Schwierigkeit der Erinnerbarkeit dadurch verstärkt wird, dass der vom Zeichen hervorgerufene bildliche Gesamteindruck je nach der Art und Weise seiner Benutzung unterschiedlich sein kann. Wird es nämlich ganz oder zum Teil auf den Waren oder ihrer Verpackung angebracht, verändert sich die von dem angemeldeten Zeichen hergestellte grafische Struktur je nach der Form der Ware oder der Verpackung. Infolgedessen werden sich die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nicht leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Zeichen einprägen können, und die Klägerin macht daher zu Unrecht geltend, dass die Beschwerdekammer an die Fähigkeit des Publikums, sich einer Marke zu erinnern, zu hohe Anforderungen gestellt habe (vgl. oben, Randnrn. 27 und 28).

Da die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass das angemeldete Zeichen durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe, wird es unter diesen Umständen von den angesprochenen Verkehrskreisen als ein Element der Dekoration oder der Ausführung der fraglichen Waren oder ihrer Verpackung mittels ihrer vollständigen oder teilweisen Färbung aufgefasst werden. Dies wäre auch dann der Fall, wenn es in Bezug auf die beanspruchten Waren in der Werbung oder auf Geschäftspapieren benutzt würde. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie beanstandet, dass die Beschwerdekammer die Merkmale des angemeldeten Zeichens nicht hinreichend berücksichtigt habe, und geltend macht, dass das Zeichen im Gegensatz zu den im Urteil Libertel behandelten Einfarbmarken oder zwei Farben kombinierenden Marken zusätzliche grafische Elemente aufweise, die die Wahrnehmung der Verbraucher beeinflussten (vgl. oben Randnrn. 17 und 18).

Das Argument, das angemeldete Zeichen sei für die fraglichen Waren insbesondere wegen seiner besonderen Buntheit ungewöhnlich, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Das Fehlen der Unterscheidungskraft des Zeichens ergibt sich nämlich aus seiner Beschaffenheit selbst und nicht aus der Existenz ähnlicher Zeichen auf dem Markt, die gewöhnlich in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen benutzt würden. Jedenfalls kann dieser Umstand dem angemeldeten Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen, wenn es eine solche nicht durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt hat, was die Klägerin nicht geltend gemacht hat.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die Waren der Klassen 9 und 16 keine Unterscheidungskraft hat.

Was zweitens die Dienstleistungen der Klasse 42 angeht, ist zunächst festzustellen, dass das angemeldete Zeichen, wie die Klägerin geltend gemacht hat, auf Geschäftspapieren mit Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen, aber auch etwa in der Anzeigen-, Plakat- und Fernsehwerbung oder in Katalogen für diese Dienstleistungen benutzt werden könnte, nicht aber auf den Dienstleistungen selbst. Eine Farbe oder Farbkombination haftet nämlich nicht der Dienstleistung selbst an, die von Natur aus farblos ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Orangeton, Randnr. 42).

Sodann ist daran zu erinnern, dass, während Wort- oder Bildmarken von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als Zeichen wahrgenommen werden, die auf die betriebliche Herkunft der Ware hinweisen, nicht notwendig das Gleiche gilt, wenn das Zeichen lediglich aus einer oder mehreren Farben besteht, die zum Anpreisen von Dienstleistungen verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Orangeton, Randnr. 29).

Im vorliegenden Fall berechtigt kein Gesichtspunkt zu der Annahme, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine andere Funktion beimessen werden als die der Dekoration oder der Farbgebung oder dass es geeignet wäre, eindeutige Informationen insbesondere in Bezug auf die Herkunft dieser Dienstleistungen zu übermitteln. Das Argument, das Zeichen sei für die beanspruchten Dienstleistungen ungewöhnlich, ist aus denselben Gründen zurückzuweisen wie das Vorbringen, dass es für die beanspruchten Waren ungewöhnlich sei (vgl. oben, Randnr. 48). Hieraus folgt, dass das angemeldete Zeichen, da nicht dargetan wurde, dass es Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen verstanden werden wird.

Demnach besitzt das angemeldete Zeichen auch keine Unterscheidungskraft in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42.

Damit ist, ohne dass die Rügen in Bezug auf die Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens als Skala oder Farbmessmuster geprüft zu werden brauchten, festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass das Zeichen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlt.

Diese Feststellung wird nicht durch die Rüge entkräftet, wonach die Beschwerdekammer davon ausgegangen sei, dass ein Zeichen als schutzunfähig zurückzuweisen sei, wenn ihm bei nur einer möglichen Benutzung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle (vgl. oben, Randnr. 15). Aus der angefochtenen Entscheidung, in ihrer Gesamtheit gelesen, ergibt sich nämlich, dass die Feststellungen der Beschwerdekammer auf das Fehlen von Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im allgemeinen Kontext der fraglichen Waren und Dienstleistungen und nicht auf fehlende Unterscheidungskraft im Rahmen nur einer ganz bestimmten Benutzung dieser Waren und Dienstleistungen gestützt sind.

Zu dem Vorbringen, die Beschwerdekammer habe den Umfang der ihr obliegenden Prüfung verkannt (vgl. oben, Randnr. 16), ist zu bemerken, dass nicht verlangt werden kann, dass die Beschwerdekammer für jede mögliche oder übliche Benutzung des angemeldeten Zeichens im Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen feststellt, dass es nicht über das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft verfügt. Die Beschwerdekammer konnte sich somit bei Berücksichtigung sämtlicher möglicher Benutzungen des Zeichens mit der Feststellung begnügen, dass dieses keine Unterscheidungskraft habe, ohne dass sie, wie die Klägerin geltend macht, verpflichtet wäre, darzulegen, dass ihm bei jeder möglichen oder üblichen Benutzung die Unterscheidungskraft fehle. Jedenfalls geht aus Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die von der Klägerin angesprochenen Benutzungsmöglichkeiten prüfte, ohne dabei festzustellen, dass das angemeldete Zeichen im Rahmen einer von ihnen Unterscheidungskraft haben könnte. Im Übrigen hat es die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht versäumt, die Benutzung des Zeichens in der Werbung zu berücksichtigen. Aus Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer davon ausging, dass das Zeichen nicht nur auf der Ware selbst oder der Verpackung, sondern auch in der Werbung benutzt werden kann. Aus alledem ergibt sich, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdekammer den Umfang der ihr obliegenden Prüfung verkannt habe, insgesamt zurückzuweisen ist.

Was im Übrigen die Rüge eines angeblich unzutreffenden Verständnisses der Beschwerdekammer von der Verwendung einer Farbmarke angeht (vgl. oben, Randnr. 19), kann aus der angefochtenen Entscheidung, in ihrer Gesamtheit gelesen, nicht hergeleitet werden, dass die Beschwerdekammer sich, wie die Klägerin behauptet, darauf gestützt hätte, dass das angemeldete Zeichen nur dann als Farbzeichen angesehen werden könne, wenn der Gegenstand insgesamt mit dem angemeldeten Muster versehen werde, oder dass sie die Möglichkeit einer teilweisen Farbgebung der betreffenden Waren außer Betracht gelassen hätte. Zu dem Vorbringen, dass das HABM in einer früheren Entscheidung die Unterscheidungskraft einer Farbmarke mit Rücksicht auf deren Verwendbarkeit auf Geschäftspapieren anerkannt habe, genügt der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Schließlich ist zur Rüge des Fehlens eines Freihaltebedürfnisses (vgl. oben, Randnr. 29) festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen hat, dass sich die angemeldete Marke, „bei der es sich ja ausdrücklich nicht um eine Bildmarke, sondern um den Schutz von Farben als solche handeln soll, letztlich als Beanspruchung der hier abgebildeten einzelnen Farbtöne“ erweise und dass damit „der Anmelderin ein ausschließliches Recht für praktisch die gesamte Farbskala gegeben“ würde. Jedoch gründet sich die Versagung der Eintragung des angemeldeten Zeichens nicht auf das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses, sondern auf seine fehlende Eignung, auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

Nach alledem ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die GretagMacbeth LLC trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 2008.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

Wczytuję stronę

To zwykle trwa kilka sekund.