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Wyrok Sądu Unii Europejskiej z 17 czerwca 2009 r.

Sygnatura T-464/07. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-464/07

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

17. Juni 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PharmaResearch – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Einschränkung der in der Markenanmeldung beanspruchten Waren“

In der Rechtssache T‑464/07

Korsch AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Grzam,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Oktober 2007 (Sache R 924/2007‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens PharmaResearch als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 13. September 2006 meldete die Klägerin, die Korsch AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen PharmaResearch als Gemeinschaftswortmarke an.

Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zur Klasse 9 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Elektrische und elektronische Apparate und Instrumente zum Erfassen, Verwalten, Speichern, Auswerten, Überwachen und Übertragen von Produkt‑ und Maschinendaten und externen Daten“.

Mit Entscheidung vom 26. April 2007 wies der Prüfer die Anmeldung für alle Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Eigenschaften der streitigen Waren dienen könnten, und zudem keine Unterscheidungskraft besitze.

Am 18. Juni 2007 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück, da das Zeichen PharmaResearch für alle beanspruchten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei und nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 keine Unterscheidungskraft besitze. Die Aneinanderreihung der beiden Begriffe „Pharma“ und „Research“ gehe nicht über eine einfache Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe hinaus und sei als „Forschung im pharmazeutischen Bereich“ oder „Erforschung pharmazeutischer Produkte“ zu verstehen. Das Zeichen PharmaResearch könne im englischsprachigen Raum zur Bezeichnung der Bestimmung dieser Waren dienen, und die angesprochenen Verkehrskreise könnten dem Ausdruck unmittelbar entnehmen, dass die beanspruchten Apparate und Instrumente zur Forschung im pharmazeutischen Bereich verwendet werden könnten, u. a. zum Erfassen, Verwalten, Speichern, Auswerten, Überwachen und Übertragen der Daten verschiedener Arzneimittel.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Gegenstand des Rechtsstreits

Mit Antrag vom 29. Januar 2008 an das HABM, der in Kopie bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, schränkte die Klägerin das Verzeichnis der Waren der Anmeldung durch das Hinzufügen der Worte „an Pressen (Maschinen)“ ein, so dass das Warenverzeichnis nun wie folgt lautet: „Elektrische und elektronische Apparate und Instrumente zum Erfassen, Verwalten, Speichern, Auswerten, Überwachen und Übertragen von Produkt- und Maschinendaten und externen Daten an Pressen (Maschinen)“ in Klasse 9.

Mit Schreiben vom 7. März 2008 bestätigte das HABM die Zulässigkeit der Einschränkung des Warenverzeichnisses gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) und teilte der Klägerin mit, dass sie ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 auch für das eingeschränkte Warenverzeichnis aufrechterhalte.

Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass der Anmelder gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken kann. Eine Einschränkung des in einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthaltenen Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nach bestimmten Modalitäten vorgenommen wird, nämlich durch Antrag auf Änderung der Anmeldung nach Art. 44 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM [Orangeton], T‑173/00, Slg. 2002, II‑3843, Randnrn. 11 und 12, vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], T‑194/01, Slg. 2003, II‑383, Randnr. 13, und vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2005, II‑1401, Randnr. 17).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Voraussetzungen beachtet, und das HABM hat mit seinem Schreiben vom 7. März 2008 die Ordnungsmäßigkeit und die Wirksamkeit der Einschränkung des Warenverzeichnisses bestätigt.

Zweitens ist festzustellen, dass der Antrag auf Einschränkung des Warenverzeichnisses dahin ausgelegt werden kann, dass die Klägerin nur noch eine Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Ein derartiger Antrag verstößt als solcher nicht gegen das in Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts niedergelegte Verbot, im Verfahren vor dem Gericht den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand zu ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T‑289/02, Slg. 2004, II‑2851, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie die Klägerin und das HABM zu Recht feststellen, um einen Antrag auf Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung, durch den der Streitgegenstand im Sinne von Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung nicht geändert wird. Der Antrag auf Teilaufhebung ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

Vorbringen der Parteien

Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das HABM habe mit seiner Feststellung, dass das Zeichen PharmaResearch eine für die in der Markenanmeldung beanspruchten Waren beschreibende Angabe sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.

Erstens ist sie, was die Bestandteile des Zeichens PharmaResearch angeht, der Auffassung, der Begriff „pharma“ existiere in der englischen Sprache nicht und sei nicht als Abkürzung von „pharmazeutisch“ gebräuchlich. Es sei fehlerhaft, das Präfix „pharma“ auf die Aussage „Arzneimittel betreffend“ einzuschränken oder die Begriffe gleichzusetzen.

Zweitens weiche der in Rede stehende Begriff, da die englische Rechtschreibung die Verwendung von Binnen-Großbuchstaben in Wörtern nicht zulasse, in sprachlicher Hinsicht von den grammatischen Regeln der englischen Sprache ab und weise eine ungewöhnliche Struktur auf.

Drittens sei der Begriff „pharmaresearch“ ein Kunstwort und im Wortschatz der englischen Sprache nicht enthalten; er komme nicht im Wörterbuch vor.

Viertens handele es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um gut informierte, aufmerksame und verständige Fachkreise, und das Zeichen PharmaResearch stelle in seiner Gesamtheit keine gattungsmäßige und erst recht keine geläufige, im Sektor der Pharmaindustrie zur Identifizierung von Instrumenten zum Erfassen, Speichern, Auswerten und Übertragen von Daten verwendete Bezeichnung dar.

Fünftens lasse das HABM, da es die angemeldete Marke mit „Pharmaforschung“ gleichsetze und aus diesem Grund als beschreibende Angabe bezeichne, die Tatsache unbeachtet, dass diese Art von Dienstleistungen gerade nicht von der Anmeldung umfasst ist. Bei den im Warenverzeichnis enthaltenen Waren handele es sich nicht um Apparate, die in der „Pharmaforschung“, sondern um solche, die nur in der „Produktion“ verwendet werden könnten, da sie dazu bestimmt seien, mit Pressen verbunden zu werden.

Die Beschwerdekammer habe daher zu Unrecht angenommen, die in Rede stehenden Waren könnten auch für die „Arzneimittelforschung“ verwendet werden. Folglich könne das angemeldete Zeichen nicht die Bestimmung der beanspruchten Waren bezeichnen, und es sei kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den betreffenden Waren gegeben.

Sechstens bezeichne das Zeichen PharmaResearch nicht die Merkmale der konkret beanspruchten Waren, da unter „Merkmale“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 die wesentlichen Merkmale der umfassten Waren zu verstehen seien; solche wesentliche Merkmale seien im vorliegenden Fall nicht betroffen. Die Tatsache, dass ein Zeichen werbemäßig verwendet werden könne, reiche nicht aus.

Siebtens habe das HABM am 6. Oktober 2008 das Wortzeichen ResearchPharm als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 eingetragen. Hieraus folge, dass auch die Beanstandungen des HABM in Bezug auf die im vorliegenden Fall betroffene Anmeldemarke zurückgewiesen werden müssten.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe.

Das HABM tritt den Argumenten der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das HABM durch seine Feststellung, dass das Zeichen PharmaResearch eine beschreibende Angabe für „elektrische und elektronische Apparate und Instrumente zum Erfassen, Verwalten, Speichern, Auswerten, Überwachen und Übertragen von Produkt‑ und Maschinendaten und externen Daten an Pressen (Maschinen)“ sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass das Zeichen PharmaResearch nicht beschreibend in Bezug auf die Merkmale der genannten Waren sei.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

Ferner fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 solche Zeichen, die als ungeeignet betrachtet werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T‑348/02, Slg. 2003, II‑5071, Randnr. 28, und vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T‑181/07, Slg. 2008, II‑0000, Randnr. 35).

Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen also nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht des Verbrauchers eine Ware oder Dienstleistung wie die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39). Daher ist der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen anhand der in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Celltech/HABM [CELLTECH], T‑260/03, Slg. 2005, II‑1215, Randnr. 28).

Was die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, geht aus der angefochtenen Entscheidung, insoweit von den Parteien unbeanstandet, hervor, dass sie aus beruflichen Anwendern von „elektrischen und elektronischen Apparaten und Instrumenten zum Erfassen, Verwalten, Speichern, Auswerten, Überwachen und Übertragen von Produkt‑ und Maschinendaten und externen Daten“ bestehen; es handelt sich also um wohl informierte, aufmerksame und verständige Fachkreise. Diese Feststellung wird im vorliegenden Fall durch die Beschränkung des Verzeichnisses der beanspruchten Waren nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus rügen die Parteien nicht, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke aus der Sicht englischsprachiger Verkehrskreise geprüft hat, da sich das in Rede stehende Zeichen aus Begriffen insbesondere der englischen Sprache zusammensetzt. Der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke ist also, wie es die Beschwerdekammer zu Recht getan hat, in Bezug auf ein englischsprachiges, auf Apparate und Instrumente zur Datenverarbeitung und ‑verwaltung spezialisiertes Publikum zu beurteilen.

Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen, ob, wie die Beschwerdekammer meint, für diese maßgeblichen Verkehrskreise ein direkter und konkreter Zusammenhang besteht zwischen dem Wortzeichen PharmaResearch und den Waren, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Zunächst ist festzustellen, dass sich das Zeichen PharmaResearch aus zwei Bestandteilen, „pharma“ und „research“, zusammensetzt.

Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, kann der Bestandteil „pharma“ von den betroffenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf das englische Wort „pharmaceutical“ (in Bezug auf Arzneimittel) oder als eine Abkürzung dieses Begriffs verstanden werden. Auch wenn der Begriff „pharma“ als solcher, wie die Klägerin hervorhebt, in der englischen Sprache nicht existiert, stellt dies nicht die Begründetheit der Schlussfolgerung in Frage, wonach das englischsprachige Publikum ihn als unmittelbar auf das englische Wort „pharmaceutical“ hinweisendes Präfix verstehen kann. Die Tatsache, dass das Präfix „pharma“ in zahlreichen englischen Wörtern wie z. B. den Begriffen „pharmacy“ (Apotheke), „pharmacist“ (Apotheker), „pharmacognosis“ (Pharmakognosie) und „pharmacology“ (Arzneimittelkunde) vorkommt, bestätigt diese Schlussfolgerung.

Der Bestandteil „research“ bedeutet im Englischen, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, „Forschung“ oder „forschen“, was im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird.

Sodann ist in Bezug auf den zusammengesetzten Begriff „pharmaresearch“ vor allem daran zu erinnern, dass es, um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, nicht genügt, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 26, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T‑254/06, Slg. 2008, II‑0000, Randnr. 30).

Jedoch hat, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung, eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Wortneuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteile PAPERLAB, Randnr. 27, und RadioCom, Randnr. 31).

Im vorliegenden Fall ist entgegen den Ausführungen der Klägerin offensichtlich, dass die Kombination „pharmaresearch“ ihrer Struktur nach nicht ungewöhnlich ist, da sie den Regeln der englischen Grammatik nicht zuwiderläuft. Ferner ist festzustellen, dass die Aneinanderreihung der Begriffe „pharma“ und „research“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar dahin verstanden werden wird, dass sie Forschung im pharmazeutischen Bereich oder Erforschung pharmazeutischer Produkte bedeutet. Somit ruft dieser Begriff, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, beim maßgeblichen Publikum keinen Eindruck hervor, der von dem durch das bloße Nebeneinander der ihn bildenden Wörter hervorgerufenen hinreichend stark abweicht, um seine Bedeutung oder Tragweite zu verändern. Hieraus folgt, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als ungewöhnlich wahrgenommen werden wird.

Diese Feststellung kann weder durch das Argument der Klägerin, dass der Begriff „pharmaresearch“ nicht in den englischen Wörterbüchern stehe, noch durch ihr Vorbringen, wonach der Begriff „pharmaresearch“ im Sektor der Pharmaindustrie nicht allgemein zur Identifizierung von Instrumenten zum Erfassen, Speichern, Auswerten und Übertragen von Daten oder anderer Instrumente der Datenverwaltung verwendet werde, in Frage gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Inhalt der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32, und Urteil vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg. 2006, II‑835, Randnr. 92), was im vorliegenden Fall gegeben ist.

Außerdem ist das HABM nicht verpflichtet, zu beweisen, dass das Zeichen im Wörterbuch steht. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (Urteile des Gerichts TELEPHARMACY SOLUTIONS, Randnr. 54; PAPERLAB, Randnr. 34, und vom 12. Dezember 2007, DeTeMedien/HABM (suchen.de), T‑117/06, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 34).

In Bezug auf die nach Auffassung der Klägerin besondere Schreibweise und grafische Gestaltung des streitigen Zeichens ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung eine ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente bestehende Marke, wie sie hier vorliegt, eine Wortmarke darstellt. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteile des Gerichts vom 13. Februar 2007, Ontex/HABM – Curon Medical [CURON], T‑353/04, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 74, und RadioCom, Randnr. 43).

Jedenfalls ist, was die Tatsache betrifft, dass die beiden Wörter, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, ohne Zwischenraum aneinandergereiht sind und das zweite Wort mit einem Großbuchstaben geschrieben wird, festzustellen, dass diese Schreibweise kein schöpferisches Element darstellt, das dem Zeichen insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies gilt um so mehr, als, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, der mögliche Effekt einer Aneinanderreihung ohne Zwischenraum dadurch vollständig neutralisiert wird, dass das zweite Wort „research“ mit einem Großbuchstaben beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 37). Diesem Argument der Klägerin kann also nicht gefolgt werden.

Sodann behauptet die Klägerin, dass das Warenverzeichnis der in Rede stehenden Anmeldung keine Apparate enthalte, die in der „Pharmaforschung“ verwendet werden könnten, und dass „Forschung im pharmazeutischen Bereich“ oder „Erforschung pharmazeutischer Produkte“ als Dienstleistungsarten von der Anmeldung gerade nicht erfasst werden.

Es ist daran zu erinnern, dass die Eintragung des Zeichens für „elektrische und elektronische Apparate und Instrumente zum Erfassen, Verwalten, Speichern, Auswerten, Überwachen und Übertragen von Produkt- und Maschinendaten und externen Daten“ beantragt wurde und die Klägerin diesem Warenverzeichnis im Lauf des Verfahrens die Einschränkung „an Pressen (Maschinen)“ hinzugefügt hat.

Nach der Rechtsprechung ist der beschreibende Charakter immer im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für die das Zeichen angemeldet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CELLTECH, Randnr. 28). Die Eintragung eines Wortzeichens kann auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T‑355/00, Slg. 2002, II‑1939, Randnr. 40, und vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM– Wuppermann [TEK], T‑458/05, Slg. 2007, II‑4721, Randnr. 94).

Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass Pressen nicht nur bei der Herstellung von Tabletten und Pastillen, sondern auch in pharmazeutischen Laboratorien verwendet werden, so dass die Datenverarbeitungs‑ und Datenverwaltungsinstrumente, die mit solchen Pressen verbunden werden können, eindeutig zum Bereich der Pharmaforschung gehören. Auf die Tatsache, dass weder derartige Pressen, die sich von den bei der Herstellung von Tabletten verwendeten Pressen unterscheiden würden, noch für solche Pressen konzipierte Datenverarbeitungs‑ und Datenverwaltungsinstrumente zur gegenwärtigen Produktpalette der Klägerin gehören, kommt es in Anbetracht der oben in Randnr. 45 angeführten Rechtsprechung, wonach der beschreibende Charakter des angemeldeten Zeichens allein im Hinblick auf das Warenverzeichnis der Anmeldung zu beurteilen ist, nicht an.

Außerdem ist, wie das HABM zu Recht geltend macht, die Bedeutung des Ausdrucks „Pharmaforschung“ nicht auf die wissenschaftliche Forschung beschränkt, sondern umfasst auch die industrielle Forschung. Das Interesse daran, den Herstellungsprozess zu perfektionieren, rechtfertigt als solches die Forschung im Produktionsstadium. Da die Verarbeitung und Verwaltung der Daten, die an den für die Arzneimittelherstellung konzipierten Geräten gesammelt werden, in zweckmäßiger Weise zu einer solchen Forschung beitragen können, besteht die Möglichkeit, dass die von der Anmeldung erfassten Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit dem Begriff der „Pharmaforschung“ in Verbindung gebracht werden.

Was das Argument der Klägerin angeht, wonach der Begriff „Pharmaforschung“ keine Merkmale der von der Markenanmeldung erfassten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bezeichne, da unter „Merkmale“ die wesentlichen Merkmale der beanspruchten Waren zu verstehen seien, ist festzustellen, dass im Wortlaut der genannten Bestimmung das Adjektiv „wesentlich“ in Bezug auf die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen nicht verwendet, dafür aber ausdrücklich die Bestimmung als ein Merkmal genannt wird, auf das sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke beziehen kann (Urteil STEADYCONTROL, Randnr. 43). Dieses Argument der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Was das Argument der Klägerin in Bezug auf das Wortzeichen ResearchPharm betrifft, ist schließlich festzustellen, dass dieses vom HABM für in den Klassen 16, 35 und 41 des Abkommens von Nizza enthaltene Waren und Dienstleistungen wie Druckereierzeugnisse oder die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Ausstellungen eingetragen worden ist. Diese Waren unterscheiden sich erheblich von denen, die im vorliegenden Fall von der angemeldeten Marke erfasst sind.

Darüber hinaus sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nach der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 47, und Urteil PAPERLAB, Randnr. 39).

Hieraus folgt, dass auch die Argumente der Klägerin in Bezug auf die Eintragung des Zeichens ResearchPharm als Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen sind.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen weist, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, das Zeichen PharmaResearch in seiner Gesamtheit einen unmittelbaren und konkreten Bezug zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren auf, da es eine verständliche Aussage enthält, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung dieser Waren dienen kann.

Folglich ist der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützte erste Klagegrund zurückzuweisen.

In Bezug auf den zweiten von der Klägerin vorgebrachten Klagegrund ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil STEADYCONTROL, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wegen der vorstehenden Feststellungen zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke als absolutes Eintragungshindernis braucht der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte zweite Klagegrund nicht geprüft zu werden.

Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über den zweiten Klagegrund zu entscheiden ist.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Korsch AG trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 2009.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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