Sygn. akt T-47/13
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
29. Januar 2014(*)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke goldstück – Ältere Gemeinschaftswortmarke GOLDSTEIG – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑47/13
Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH mit Sitz in Cham (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:
Christin Vieweg, wohnhaft in Sonneberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pröll,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2012 (Sache R 2589/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH und Frau Christin Vieweg
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,
Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 30. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 24. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 21. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 4. Juni 2010 meldete die Streithelferin, Frau Christin Vieweg, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um folgendes Bildzeichen:
Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem HABM vorgenommenen Einschränkung für folgende Waren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung angemeldet:
– Klasse 29: „Konfitüre, Kompotte, Milchprodukte, Buttercreme, kandierte Früchte, Fruchtgelees, Fruchtsalat, Fruchtsnacks, Joghurt, Kefir, Nüsse (verarbeitet); Marmeladen, Pektine und Proteine für Speisezwecke; Tofu“;
– Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Biskuits, Brioches, Gebäck, Geleefrüchte, Kekse, Kleingebäck, Konfekt, Kuchen, Torten, Marzipan, Pasteten, Petits Fours, Waffeln, Zuckerwaren, Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Geleefrüchte (Süßwaren); Kaffee-, Kakao-, Schokoladengetränke; Mandelkonfekt, Pudding, Puffreis, Lebkuchen, Marzipan, Müsli; ausgenommen sind vorgenannte Waren in tiefgefrorener Form“.
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 141/2010 vom 2. August 2010 veröffentlicht.
Am 30. September 2010 erhob die Klägerin, die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.
Der Widerspruch wurde auf die ältere Gemeinschaftswortmarke GOLDSTEIG für u. a. folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 und 43 gestützt:
– Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; insbesondere Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; alkoholfreie Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne; Fertig- und Halbfertiggerichte im Wesentlichen aus den vorgenannten Waren bestehend; Speiseöle und Fette; Lebensmittelkonserven, soweit in Klasse 29 enthalten“;
– Klasse 43: „Verpflegung, Beherbergung von Gästen“.
Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.
Am 13. Dezember 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.
Am 20. Dezember 2011 legte die Streithelferin beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.
Mit Entscheidung vom 14. November 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teils identisch oder hochgradig ähnlich seien, teils zumindest eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen. Auch bei den – in ihrer Gesamtheit analysierten – einander gegenüberstehenden Marken überwögen die schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede gegenüber den Ähnlichkeiten. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Gefahr der Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Das HABM und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Die Klägerin macht geltend, die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung der relevanten Umstände des Einzelfalls und auf einer unzutreffenden Beurteilung der Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Zeichen durch die maßgeblichen Verkehrskreise.
Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Weiter ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die vorliegende Klage ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass erstens, da es sich bei der älteren Marke um eine Gemeinschaftsmarke handele, auf die Verbraucher innerhalb des gesamten Unionsgebiets abzustellen sei und dass zweitens der Referenzverbraucher aufgrund der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zwar der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sei (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM – Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T‑351/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34), sich diese Waren und Dienstleistungen aber auch an ein Fachpublikum richten könnten.
In dieser Hinsicht macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht einen zu hohen Aufmerksamkeitsgrad des Verbrauchers der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aber aus den Rn. 15, 16, 17, 75 und 77 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Durchschnittsverbrauchern bestünden, die insbesondere einen angemessenen Grad an Aufmerksamkeit aufwiesen. Das Vorbringen der Klägerin geht daher in tatsächlicher Hinsicht fehl und ist zurückzuweisen.
Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen
Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Auffassung, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen teils identisch oder hochgradig ähnlich seien, teils einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen. Die Klägerin tritt dieser Beurteilung nicht entgegen, die angesichts der Art, der Bestimmung, der Verwendung und der Vertriebskanäle der fraglichen Waren und Dienstleistungen ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen der Streithelferin zu bestätigen ist.
Zum Vergleich der Zeichen
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Rn. 43).
Die im vorliegenden Fall miteinander zu vergleichenden Marken sind zum einen die angemeldete Marke, bei der es sich um eine Bildmarke handelt, die aus dem Wortelement „goldstück“ und einem über diesem angeordneten Bildelement besteht, das eine unregelmäßig gezeichnete, von sechs Punkten verschiedener Stärke flankierte Krone darstellt, und zum anderen die ältere Gemeinschaftswortmarke GOLDSTEIG.
Die Beschwerdekammer hat erstens festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken in schriftbildlicher Hinsicht mehr Unähnlichkeiten als Ähnlichkeiten aufwiesen.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass die ältere Marke und die angemeldete Marke eine erhöhte schriftbildliche Ähnlichkeit aufwiesen.
Hierzu ist festzustellen, dass die in der angemeldeten Marke enthaltenen Bildbestandteile wegen ihrer Größe und zentralen Anordnung die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in gleichem Maße auf sich ziehen wie der Wortbestandteil. Sie können daher nicht als im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung vernachlässigbar angesehen werden. Ferner kann aus denselben Gründen der Wortbestandteil nicht als dominierend bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist ein Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken vorzunehmen, bei dem diese jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. So ist festzustellen, dass zwar, wie die Klägerin geltend macht, die Wortbestandteile der angemeldeten Marke und der älteren Marke aus neun Buchstaben bestehen, von denen die ersten sechs identisch sind, doch ist unstreitig, dass zum einen die drei letzten Buchstaben, d. h. die Buchstabenfolge „ück“ der angemeldeten Marke und die Buchstabenfolge „eig“ der älteren Marke, völlig unterschiedlich sind und dass zum anderen die Bildbestandteile der Anmeldemarke und die Schriftart ihres Wortbestandteils diese Marke deutlich von der älteren Marke abheben. Wie aber oben in Rn. 25 ausgeführt worden ist, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Bildbestandteile in der angemeldeten Marke festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken ihrem Gesamteindruck nach in visueller Hinsicht nicht ähnlich sind.
Zweitens hat, was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht betrifft, die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die Marken je nach Gebiet teilweise ähnlich und teilweise unähnlich seien.
Die Klägerin macht geltend, der Wortbestandteil der angemeldeten Marke und die ältere Marke stimmten in Wortlänge, Silbenzahl, Sprechrhythmus, Betonung und in der Lautfolge des Bestandteils „goldst“ überein. Außerdem könnten die Laute „g“ und „ck“ sehr ähnlich ausgesprochen werden. Sie zieht hieraus den Schluss, dass sich der Unterschied beider Zeichen auf einen einzigen unterschiedlichen Vokal bzw. Diphthong in der zweiten Hälfte des Wortbestandteils der angemeldeten Marke und der älteren Marke reduziere.
Insoweit ist unstreitig, dass der Durchschnittsverbraucher die erste Silbe der einander gegenüberstehenden Marken, d. h. den Bestandteil „Gold“ sowie den Anfang der zweiten, also die Konsonanten „s“ und „t“, auf dieselbe Weise aussprechen wird. Wie aber die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, wird der Verbraucher – ob deutschsprachig oder nicht – das Ende der zweiten Silbe der angemeldeten Marke wegen des einzelnen Vokals „ü“ kurz und, wegen der Endung „ck“, hart aussprechen. Dagegen wird er die Vokale „e“ und „i“ der zweiten Silbe der älteren Marke, sofern er deutschsprachig ist, lang und, wenn er es nicht ist, gravitätisch aussprechen, wodurch der letzte Teil dieser Marke einen anderen Klang erhält, der durch den Schlusskonsonanten „g“ noch verstärkt wird. Unter diesen Umständen sind die einander gegenüberstehenden Marken klanglich teilweise unterschiedlich und weisen entgegen dem Vorbringen der Klägerin in dieser Hinsicht keine hochgradige Ähnlichkeit auf.
Drittens hat die Beschwerdekammer zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken ausgeführt, dass keine Ähnlichkeit bestehe, da der Begriff „Goldsteig“ auf einen Gebirgsweg im Bayerischen Wald hinweise und der Begriff „Goldstück“ die Bedeutung Goldmünze oder, im übertragenen Sinne, wertvoller Gegenstand oder wertvolle Person habe. Für nicht deutschsprachige Verkehrskreise hätten die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken keine begriffliche Bedeutung.
Diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht angegriffen. Jedenfalls ist sie frei von Fehlern, da zum einen, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, die einander gegenüberstehenden Marken, in ihrer Gesamtheit betrachtet, keinerlei konkreten Bedeutungsgehalt für das nicht deutschsprachige Publikum haben, so dass ein Vergleich dieser Zeichen in begrifflicher Hinsicht nicht möglich ist. Zum anderen ist, was das deutschsprachige Publikum betrifft, in der vorstehenden Randnummer dargelegt worden, dass die fraglichen Marken unterschiedliche Bedeutungen haben, so dass keine begriffliche Ähnlichkeit festgestellt werden kann. Damit sind die einander gegenüberstehenden Marken in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich.
Nach alledem sind die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher und begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich und in klanglicher Hinsicht teilweise ähnlich.
Zur Verwechslungsgefahr
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Rn. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., Rn. 74).
Die Beschwerdekammer hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke für die bezeichneten Lebensmittel sowie der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Marken für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Gefahr von Verwechslungen in Bezug auf den betrieblichen Ursprung der betreffenden Waren bestehe.
Die Klägerin geht von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und von durchschnittlicher schriftbildlicher und hoher klanglicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken aus und ist der Ansicht, dass damit das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.
Im vorliegenden Fall ergibt erstens der Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, dass diese zum Teil identisch oder hochgradig ähnlich sind und zum Teil einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.
Zweitens ist, was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zukommt und dass demgemäß die objektiven Umstände zu untersuchen sind, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, Slg. 2003, II‑2251, Rn. 57, und vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg. 2004, II‑3471, Rn. 49). Werden etwa mit einer Marke gekennzeichnete Waren nur auf mündliche Bestellung gekauft, so kommt dem klanglichen Aspekt des Zeichens notwendig größere Bedeutung beim relevanten Publikum zu als dem bildlichen Aspekt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T‑147/03, Slg. 2006, II‑11, Rn. 105). Umgekehrt ist der Grad der phonetischen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken von geringerer Bedeutung, wenn es sich um Waren handelt, die auf eine Weise vermarktet werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb die sie kennzeichnende Marke gewöhnlich optisch wahrnehmen (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Rn. 55).
Im vorliegenden Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb der fraglichen Waren und bei der Verwendung der fraglichen Dienstleistungen die sie kennzeichnenden Marken optisch wahrnehmen. Dem bildlichen Aspekt kommt deshalb im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr größere Bedeutung zu. Die Prüfung der einander gegenüberstehenden Marken hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass diese in visueller und begrifflicher Hinsicht nicht und in klanglicher Hinsicht nur zum Teil ähnlich sind.
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer angesichts der deutlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu Recht festgestellt, dass zwischen diesen Marken aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers in der Union, keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Nach alledem ist eine der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die verschiedenen Argumente der Klägerin in Bezug auf die fehlerhafte Beurteilung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke zu prüfen.
Kosten
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH trägt die Kosten.
Papasavvas
Forwood
Bieliūnas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2014.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.