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Postanowienie Sądu Unii Europejskiej z 9 stycznia 2015 r.

Sygnatura T-482/12. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-482/12

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

9. Januar 2015 (*)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Stillschweigende Zugangsverweigerung – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Klageschrift – Verstoß gegen Formerfordernisse – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑482/12

Internationaler Hilfsfonds e. V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑H. Heyland,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und T. Scharf als Bevollmächtigte im Beistand zunächst der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A. Krämer, dann von Rechtsanwalt R. Van der Hout,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, dem Kläger den vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011 zu verweigern, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012, mit dem ein Schreiben des Klägers vom 27. Juli 2012 beantwortet wird, das sich auf die Durchführung des Urteils vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, Slg, EU:T:2012:247), durch die Kommission bezieht,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Der Kläger, der Internationale Hilfsfonds e. V., ist eine im Bereich der humanitären Hilfe tätige Nichtregierungsorganisation nach deutschem Recht. Am 28. April 1998 schloss er mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Vertrag LIEN 97‑2011 über die Kofinanzierung eines von ihm in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms.

Am 1. Oktober 1999 beendete die Kommission den Vertrag LIEN 97‑2011 einseitig und unterrichtete den Kläger nach dieser Beendigung am 6. August 2001 von ihrer Entscheidung, einen bestimmten Betrag, den sie ihm im Rahmen der Durchführung des Vertrags gezahlt hatte, zurückzufordern.

Am 9. März 2002 beantragte der Kläger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bei der Kommission Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 übersandte die Kommission dem Kläger eine Liste von Dokumenten. In diesem Schreiben lehnte sie den Antrag des Klägers unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 teilweise ab.

Nachdem seinem Antrag nur teilweise stattgegeben worden war, beantragte der Kläger mit einem an den Präsidenten der Kommission gerichteten Schreiben vom 11. Juli 2002 vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011. Da diesem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde, legte der Kläger beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine unter der Referenz 1874/2003/GG registrierte Beschwerde ein, die sich gegen die Weigerung der Kommission richtete, ihm vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011 zu gewähren.

Der Bürgerbeauftragte erließ, nachdem er am 15. Juli 2004 einen Empfehlungsentwurf an die Kommission gerichtet und diese ihm am 12. und 21. Oktober 2004 eine ausführliche Stellungnahme übersandt hatte, am 14. Dezember 2004 eine endgültige Entscheidung, in der er in einer kritischen Bemerkung feststellte, dass der Umstand, dass die Kommission keine stichhaltigen Gründe genannt habe, mit denen sich ihre Weigerung rechtfertigen lasse, dem Kläger Zugang zu mehreren Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011 zu gewähren, einen Missstand in der Verwaltung darstelle.

Am 22. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Präsidenten der Kommission unter Verweis auf die Schlussfolgerungen in der endgültigen Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 14. Dezember 2004 erneut uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 beantwortete die Kommission diesen Antrag und entschied in diesem Zusammenhang, dem Kläger keine anderen Dokumente als diejenigen zur Verfügung zu stellen, zu denen sie ihm bereits Zugang gewährt hatte.

Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005 Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T‑141/05 in das Register eingetragen wurde. Auf eine von der Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhobene Einrede der Unzulässigkeit hin wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑141/05, EU:T:2008:179), als unzulässig ab.

Aufgrund eines vom Kläger nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittels hob der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑362/08 P, Slg, EU:C:2010:40), das oben in Rn. 8 angeführte Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (EU:T:2008:179) auf, wies die von der Kommission vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, ihm den Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu verweigern, an das Gericht zurück. Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T‑141/05 RENV in das Register eingetragen.

Mit Schreiben vom 28. und 31. August 2009 stellte der Kläger auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen erneuten Antrag auf vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 beantwortete die Kommission den in den Schreiben vom 28. und 31. August 2009 enthaltenen Antrag und führte aus, sie habe angesichts des Zeitablaufs seit ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 22. Dezember 2004 auf vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011, der Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑141/05 gewesen sei, nochmals jedes Dokument in dieser Akte überprüft, das nicht zugänglich gemacht worden sei, und habe aufgrund dieser Prüfung entschieden, dem Kläger einen erweiterten, jedoch nicht vollständigen Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009, bei der Kommission eingegangen am 19. Oktober 2009, stellte der Kläger einen Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, mit dem er die Kommission bat, ihr erstes Antwortschreiben zu überprüfen (im Folgenden: erster Zweitantrag).

Am 10. November 2009 verlängerte die Kommission die für die Beantwortung des ersten Zweitantrags vorgesehene Frist.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 teilte die Kommission mit, dass sie, da der erste Zweitantrag eine sorgfältige Überprüfung der zahlreichen relevanten Dokumente erfordere und die Rücksprache mit anderen Dienststellen noch nicht abgeschlossen sei, leider noch nicht in der Lage sei, diesen Antrag abschließend zu beantworten.

Mit Klageschrift, die am 1. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger Nichtigkeitsklage gegen die im Schreiben vom 9. Oktober 2009 und im Schreiben vom 1. Dezember 2009 enthaltenen Entscheidungen der Kommission. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑36/10 in das Register eingetragen.

Mit Beschluss vom 29. April 2010 beantwortete die Kommission über ihr Generalsekretariat den ersten Zweitantrag.

Mit Klageschrift, die am 9. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen den Beschluss vom 29. April 2010 Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T‑300/10 in das Register eingetragen wurde.

Mit Beschluss vom 24. März 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑36/10, Slg, EU:T:2011:124), erklärte das Gericht die in der Rechtssache T‑36/10 erhobene Klage für offensichtlich unzulässig, soweit sie gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 gerichtet war, und für gegenstandslos, soweit sie gegen die im Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2009 enthaltene stillschweigende Ablehnung gerichtet war. Mit Rechtsmittelschrift, die am 29. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte der Kläger gegen den Beschluss des Gerichts vom 24. März 2011 ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs ein, das unter dem Aktenzeichen C‑208/11 P in das Register eingetragen wurde. Mit Beschluss vom 15. Februar 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑208/11 P, EU:C:2012:76), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

Mit Beschluss vom 21. September 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑141/05 RENV, Slg, EU:T:2011:503), stellte das Gericht fest, dass die Klage in der Rechtssache T‑141/05 RENV infolge des Wegfalls des Klageinteresses in der Hauptsache erledigt ist. Mit Rechtsmittelschrift, die am 2. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte der Kläger gegen den Beschluss des Gerichts vom 21. September 2011 ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs ein, das unter dem Aktenzeichen C‑554/11 P in das Register eingetragen wurde. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑554/11 P, EU:C:2012:629), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

Mit Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, Slg, EU:T:2012:247), erklärte das Gericht den Beschluss vom 29. April 2010 teilweise für nichtig. Der Tenor dieses Urteils lautet:

„1. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. April 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin stillschweigend der Zugang zu den von ihr dem Mitarbeiter des Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Dokumenten verweigert wird, bei denen es sich nicht um die von diesem identifizierten Dokumente in den Akten 1 bis 4 der den Vertrag LIEN 97‑2011 betreffenden Akte handelt.

2. Der Beschluss der Kommission vom 29. April 2010 wird ferner für nichtig erklärt, soweit darin ausdrücklich oder stillschweigend der Zugang zu den in den Rn. 106, 134, 194 und 196 des vorliegenden Urteils genannten Dokumenten der den Vertrag LIEN 97‑2011 betreffenden Akte verweigert wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie acht Zehntel der Kosten des Internationalen Hilfsfonds e. V.“

Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 forderte der Kläger die Kommission auf, gemäß Art. 266 AEUV in Verbindung mit Art. 254 Abs. 6 AEUV alle sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), ergebenden Folgemaßnahmen zu ergreifen.

Die Kommission antwortete auf das Schreiben vom 27. Juli 2012 mit Schreiben vom 28. August 2012. Darin führte sie aus, dass das Schreiben vom 27. Juli 2012 einen erneuten Antrag auf Zugang zu sämtlichen Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011 enthalte. Nach Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), übermittelte sie dem Kläger eine CD‑ROM mit Kopien der Dokumente, die ihres Erachtens aufgrund des genannten Urteils freizugeben waren.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 stellte der Kläger bei der Kommission einen Zweitantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 (im Folgenden: zweiter Zweitantrag). Darin teilte der Kläger mit, dass die Kommission im Schreiben vom 28. August 2012 ihrer Pflicht, die sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nur lückenhaft nachgekommen sei. In der Anlage zu seinem Schreiben übermittelte der Kläger der Kommission ein Schriftstück, das eine vergleichende Analyse der Schlussfolgerungen des Gerichts im genannten Urteil und der Schlussfolgerungen der Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 2012 enthielt. Er forderte die Kommission auf, diese Lücken zu schließen und ihm die in Rede stehenden, in der Anlage zum Schreiben vom 4. Oktober 2012 aufgeführten Dokumente zu übermitteln. Eine Antwort der Kommission auf diese Aufforderung blieb aus.

Verfahren und Anträge der Parteien

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 29. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

– die stillschweigende Entscheidung der Kommission, mit der sie den zweiten Zweitantrag abschlägig beschieden hat, für nichtig zu erklären;

– hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), enthaltenen Auflagen für teilweise nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

– die Klage als unzulässig abzuweisen;

– hilfsweise, den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie den zweiten Zweitantrag abschlägig beschieden hat, als unbegründet zurückzuweisen;

– hilfsweise, den Antrag des Klägers auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), enthaltenen Auflagen als unbegründet zurückzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

In der Erwiderung beantragt der Kläger im Wesentlichen, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen; die Entscheidung ergeht gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klageschrift, der es an der notwendigen Bestimmtheit mangelt, für unzulässig zu erklären, da ein Verstoß gegen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts zu den Unzulässigkeitsgründen zählt, die das Gericht nach Art. 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann (Urteil vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, Slg, EU:T:1990:42, Rn. 73 und 74, und Beschluss vom 13. Dezember 1996, Lebedef/Kommission, T‑128/96, SlgÖD, EU:T:1996:203, Rn. 25).

Im vorliegenden Fall hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben und die Erläuterungen der Parteien für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung über die vorliegende Klage zu entscheiden.

Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission geltend, dass die Klage insgesamt unzulässig sei, da sie nicht den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung entspreche. Sie wirft dem Kläger im Wesentlichen vor, in der Klageschrift nicht in rechtlich hinreichender Weise dargelegt zu haben, auf welche Gründe sich seine Klage stütze, so dass nicht festgestellt werden könne, welchen Umfang die von ihm begehrte Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. August 2012 im Einzelnen haben solle und auf welche spezifischen Dokumente sich der vermeintliche Verstoß gegen die Auflagen des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), beziehe. Zur Stützung der Klagegründe verweise der Kläger lediglich auf ein der Klageschrift als Anlage A.3 beigefügtes Schriftstück. In der Gegenerwiderung führt die Kommission aus, wie aus der Erwiderung ausdrücklich hervorgehe, sei der Kläger selbst der Ansicht, dass die Bezugnahme in der Klageschrift auf deren Anlage A.3 für die Ermittlung der Klagegründe und das Verständnis der Klage wesentlich und unabdingbar sei.

Im Übrigen sei der Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung einer vermeintlichen stillschweigenden Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011 unzulässig. Das Schreiben vom 28. August 2012 stelle nämlich keine Antwort auf einen erneuten Erstantrag auf Zugang zu diesen Dokumenten im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 dar. Dies ergebe sich sowohl aus der Überschrift des Schreibens vom 28. August 2012 als auch aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Juli 2012, mit dem die Kommission ausdrücklich darum ersucht worden sei, die Folgemaßnahmen aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), zu ergreifen. Das Ausbleiben einer Antwort der Kommission auf das Schreiben vom 4. Oktober 2012 könne daher nicht als stillschweigende Ablehnung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft werden.

Der Kläger trägt in der Erwiderung vor, seine Klage sei zulässig. Er habe sich in der Klageschrift nicht darauf beschränkt, einen pauschalen Hinweis auf Anlage A.3 zur Klageschrift zu geben, sondern die Ergebnisse seiner Analyse in rechtlich hinreichender Weise dargelegt. Nach einem Vergleich der Auflagen des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), mit den Dokumenten, die die Kommission mit dem Beschluss vom 28. August 2012 vorgelegt habe, habe er im Anschluss an eine vertiefte Prüfung dieses Beschlusses das Ergebnis des Vergleichs erläutert und dem Gericht als wesentlichen Teil der Begründung seiner Klage vorgelegt. Diese Ergebnisse seien „als eine klagebegründende Anlage, als Teil der Klage“, eingeführt worden. Ferner würden in den Nrn. 30 und 31 der Klageschrift die Klagegründe zusammengefasst, und er habe dort „den Rahmen seiner Klage … klar abgesteckt und durch den Verweis auf seinen in der Anlage [A.3 zur Klageschrift] enthaltenen Vergleich zwischen den Vorgaben des Urteils [Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247),] und den vorgelegten Dokumenten in präziser Weise seine Beanstandungen dargelegt“.

Was den Gegenstand der Klage betreffe, sei es im Schreiben vom 27. Juli 2012 nach seinem Wortlaut eindeutig darum gegangen, dass die Kommission im Einklang mit Art. 266 AEUV alle Folgemaßnahmen aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), ergreife. Erst im Anschluss an das Schreiben der Kommission vom 28. August 2012, aus dem sich ergeben habe, dass sie das Schreiben vom 27. Juli 2012 als erneuten Antrag auf Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97‑2011 im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgelegt habe, habe der Kläger an sie mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 einen Zweitantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung gerichtet, der unbeantwortet geblieben sei. Angesichts dieser besonderen Umstände habe er eine Nichtigkeitsklage erhoben, mit der in erster Linie die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, den zweiten Zweitantrag abschlägig zu bescheiden (im Folgenden: Hauptantrag), und, hilfsweise, die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. August 2012 (im Folgenden: Hilfsantrag) begehrt würden.

Zunächst ist, ohne dass über die rechtliche Einstufung des Schreibens vom 27. Juli 2012 (als Erstantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 oder als Antrag, die Folgemaßnahmen aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt [EU:T:2012:247], zu ergreifen) oder des Schreibens vom 28. August 2012 entschieden zu werden braucht, von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage anhand von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung zu prüfen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

Diese Darstellung muss nach ständiger Rechtsprechung hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile in der Klageschrift ausgleichen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Beschluss vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T‑56/92, Slg, EU:T:1993:105, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg, EU:T:2005:455, Rn. 55 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Bei der Prüfung, ob die Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung entspricht, ist daher das Vorbringen in der Erwiderung naturgemäß unerheblich. Insbesondere kann die in der Rechtsprechung (Urteile vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg, EU:T:1997:23, Rn. 125, und vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑14/96, Slg, EU:T:1999:12, Rn. 66) bejahte Zulässigkeit in der Erwiderung vorgebrachter Klagegründe und Argumente zur Erweiterung in der Klageschrift vorgetragener Angriffsmittel nicht geltend gemacht werden, um einen bei Klageerhebung begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zu beheben, denn sonst würde diese Vorschrift völlig bedeutungslos (Urteil vom 25. Oktober 2012, Arbos/Kommission, T‑161/06, EU:T:2012:573, Rn. 59).

Im vorliegenden Fall ist erstens in Bezug auf den Hauptantrag festzustellen, dass im Fall einer Einstufung des Schreibens vom 28. August 2012 als Antwort auf einen im Schreiben vom 27. Juli 2012 enthaltenen Erstantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2011, wie der Kläger in Nr. 29 der Klageschrift geltend macht, das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort der Kommission auf den zweiten Zweitantrag nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 als abschlägiger Bescheid gelten würde, gegen den eine Nichtigkeitsklage gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, Slg, EU:T:2010:15, Rn. 38).

Selbst wenn man unterstellt, die Kommission habe den zweiten Zweitantrag, indem sie ihn nicht beantwortet habe, stillschweigend abgelehnt, ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus der Klageschrift, dass der Kläger keinen Klagegrund vorträgt, der seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses zu stützen vermag. Das Vorbringen des Klägers in den Nrn. 30 und 31 der Klageschrift erschöpft sich jedenfalls in der Angabe, dass Ziel seiner Klage die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), enthaltenen Vorgaben sei, ergänzt um den Hinweis, er rüge insbesondere, dass die Kommission verschiedene von ihm geprüfte, ermittelte und aufgeführte Dokumente nicht vollständig vorgelegt habe, wie sein Vergleich der Begründung dieses Urteils mit dem Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 in einem Schriftstück zeige, das der Kommission als Anlage zu dem – mit dieser in Anlage A.3 zur Klageschrift enthaltenen – zweiten Zweitantrag übermittelt worden sei. Die Ausführungen in den Nrn. 30 und 31 der Klageschrift beziehen sich nicht auf die stillschweigende Ablehnung, deren Nichtigerklärung der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt, sondern ausschließlich auf den Beschluss vom 28. August 2012, der Gegenstand des Hilfsantrags ist.

In Ermangelung eines vom Kläger gegen eine vermeintliche stillschweigende ablehnende Entscheidung geltend gemachten Klagegrundes ist festzustellen, dass der Hauptantrag nicht die Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung erfüllt, wonach jede Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

Der Hauptantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut der Klageschrift in Bezug auf den Hilfsantrag, dass mit dem ihm zugrunde liegenden Klagegrund ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV gerügt wird, der darin bestehen soll, dass die Kommission nicht alle Folgemaßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), ergäben.

Zwar enthält der dem Hilfsantrag gewidmete Teil der Klageschrift keine Darlegung von Argumenten, die diesen Klagegrund ausdrücklich stützen könnten, doch ist die Zulässigkeit dieses Antrags im Licht der Ausführungen in den Nrn. 30 und 31 der Klageschrift zu prüfen, die sich, wie oben in Rn. 41 festgestellt, auf den Beschluss vom 28. August 2012 beziehen.

Mit diesen Ausführungen rügt der Kläger zum einen, dass die Kommission ihm entgegen Nr. 1 des Tenors des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), die im dort genannten Bericht des Mitarbeiters des Bürgerbeauftragten aufgeführten Dokumente nicht übermittelt habe. Hierzu verweist er auf Anlage A.3 zur Klageschrift, in der das Schreiben vom 4. Oktober 2012 und die Anlage zu diesem Schreiben enthalten seien. Zum anderen rügt der Kläger, dass die Kommission ihm – entgegen, im Wesentlichen, Nr. 2 des Tenors des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247) – mehrere von ihm geprüfte, ermittelte und aufgeführte Dokumente nicht vollständig vorgelegt habe, wie sein Vergleich der Begründung dieses Urteils mit dem Beschluss der Kommission vom 28. August 2012 in einem Schriftstück zeige, das der Kommission als Anlage zu dem – mit dieser in Anlage A.3 zur Klageschrift enthaltenen – zweiten Zweitantrag übermittelt worden sei.

Diese Ausführungen enthalten also im Wesentlichen allgemeine Einwände gegen die Schlussfolgerungen, die von der Kommission im Schreiben vom 28. August 2012 aus den Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), gezogen wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kläger in der Klageschrift pauschal auf den Inhalt von Anlage A.3 zur Klageschrift Bezug nimmt, die das Ergebnis seiner vergleichenden Untersuchung des Beschlusses vom 28. August 2012 und des Urteils Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), sowie eine Aufstellung der von ihm festgestellten Lücken enthält. Der Kläger hat im Rahmen dieser Bezugnahme nämlich weder die in Rede stehenden, in dieser Anlage aufgeführten Dokumente angegeben noch – sei es auch nur in summarischer Form – die darin zum Beleg dafür, dass die Kommission ihm den Zugang zu diesen Dokumenten zu Unrecht verwehrt habe, dargelegten Argumente.

Solche Ausführungen in der Klageschrift selbst erlauben es zum einen dem Gericht nicht, klar und genau zu bestimmen, zu welchen Dokumenten die Kommission dem Kläger seines Erachtens im Anschluss an das Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2012:247), hätte Zugang gewähren müssen, und enthalten zum anderen kein Argument, das den einzigen zur Stützung des Hilfsantrags geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV gerügt wird, untermauern könnte.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger in der Klageschrift weder die in Rede stehenden Dokumente angegeben noch – sei es auch nur in summarischer Form – Argumente dargelegt hat, die den einzigen zur Stützung des Hilfsantrags geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV gerügt wird, untermauern könnten. Er hat lediglich auf Anlage A.3 zur Klageschrift verwiesen, die das Schreiben vom 4. Oktober 2012 und dessen Anlage enthält.

Bei einer auf die Nichtigerklärung, und erst recht auf die teilweise Nichtigerklärung, des Beschlusses eines Organs, mit dem dem Kläger gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, gerichteten Klage gehört jedoch die genaue und ausdrückliche Angabe der in Rede stehenden Dokumente in der Klageschrift zu den Anforderungen, die in der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Rechtsprechung aufgestellt werden; danach müssen sich, im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Nichts anderes kann für die Argumente gelten, die der Kläger nach diesen Bestimmungen der Verfahrensordnung in der Klageschrift selbst zur Untermauerung des einzigen zur Stützung des Hilfsantrags geltend gemachten Klagegrundes darlegen musste.

Überdies kann, wie sich aus der oben in Rn. 38 wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt, eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile in der Klageschrift ausgleichen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger jedoch, wie aus dem Wortlaut der Erwiderung ausdrücklich hervorgeht, selbst der Auffassung, dass Anlage A.3 zur Klageschrift, soweit sie die Ergebnisse seiner Prüfung des Beschlusses vom 28. August 2012 enthalte, auf die er in der Klageschrift Bezug nehme, „als klagebegründende Anlage, als Teil der Klage,“ eingeführt werde. Er fügt noch hinzu, dass diese Anlage Bewertungskriterien enthalte, die dem Gericht mitgeteilt worden seien „mit dem Ziel, die Beanstandungen des Klägers [in Bezug auf den genannten Beschluss] anhand klarer Aussagen zu untermauern“.

Da in der Klageschrift genaue Angaben zu den in Rede stehenden Dokumenten und eine zumindest summarische Darlegung der Argumente, auf die sich der einzige zur Untermauerung des Hilfsantrags geltend gemachte Klagegrund stützt, fehlen, ist das Gericht nicht in der Lage, über die Begründetheit dieses Antrags zu entscheiden.

Wie aus der oben in Rn. 39 wiedergegebenen Rechtsprechung hervorgeht, kann eine solche Nichtbeachtung der in Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung aufgestellten Formerfordernisse nicht durch den Inhalt der vom Kläger eingereichten Erwiderung ausgeglichen werden.

Der Hilfsantrag ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die oben in den Rn. 43 und 55 gezogenen Schlüsse ist die vorliegende Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Luxemburg, den 9. Januar 2015

Der Kanzler

Die Präsidentin

E. Coulon

M. E. Martins Ribeiro

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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