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Wyrok Sądu Unii Europejskiej z 14 września 2011 r.

Sygnatura T-485/07. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-485/07

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

14. September 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke O‑live – Älterer Handelsname Olive line – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen – Verwechslungsgefahr – Art. 7 des spanischen Markengesetzes und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑485/07

Olive Line International, SL mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner und B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Reinhard Knopf, wohnhaft in Malsch (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Weber,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2007 (Sache R 1478/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Olive Line International, SL und Herrn Reinhard Knopf

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Moavero Milanesi sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 14. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2011

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 9. Juni 2003 meldeten der Streithelfer, Herr Reinhard Knopf, und Herr Bernhard Koch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

Für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde der 23. Dezember 2002 als unbestrittener Prioritätstag in Anspruch genommen.

Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29, 30, 31 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 29: „Feinkost, soweit in Klasse 29 enthalten, insbesondere Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Wurst, Käse, Speiseöl, Obst und Gemüse jeweils in konserviertem, getrocknetem oder gekochtem Zustand, Konfitüren und Kompotte“;

– Klasse 30: „Brot, feine Backwaren, Brötchen, Essig, Soßen (Würzmittel), Senf, Gewürze, Kaffee, Tee, Kakao“;

– Klasse 31: „Feinkost, soweit in Klasse 31 enthalten, insbesondere frisches Obst und Gemüse“;

– Klasse 33: „Alkoholische Getränke (außer Bier), insbesondere Wein, Sekt, Spirituosen und Liköre“.

Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde zunächst auf die Fecko Feinkost GmbH und dann auf den Streithelfer übertragen.

Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 9/2004 vom 1. März 2004 veröffentlicht.

Am 27. Mai 2004 erhob die Klägerin, die Olive Line International, SL, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Anmeldung der Marke für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren Widerspruch.

Der Widerspruch wurde auf den nachstehend wiedergegebenen spanischen Handelsnamen gestützt, der am 20. November 1998 angemeldet und am 6. September 1999 unter der Nr. 219706 für „Geschäftstätigkeiten eines Zwischenhändlers“ eingetragen worden war.

Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2006 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch insgesamt mit der Begründung zurück, dass zum einen die Klägerin die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zwischen 1999 und 2002 nicht nachgewiesen habe und zum anderen keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bestehe, die nach dem spanischen Recht erforderlich sei, um der Anmeldung einer jüngeren Marke entgegentreten zu können, da zwischen den Zeichen eine nur schwache Ähnlichkeit bestehe, der Handelsname im Hinblick auf die bezeichneten Dienstleistungen „schwach“ sei und die fraglichen Waren und Dienstleistungen deutlich verschieden seien.

Am 15. November 2006 legte die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 26. September 2007 wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung mit der Begründung, dass die in Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) festgelegte Voraussetzung nicht erfüllt sei, da keine Verwechslungsgefahr gemäß Art. 7 Abs. 2 und Art. 90 der spanischen Ley 17/2001 de Marcas (spanisches Gesetz Nr. 17/2001 über Marken) vom 7. Dezember 2001 (BOE Nr. 294 vom 8. Dezember 2001, S. 45579, im Folgenden: spanisches Markengesetz) bestehe. Obgleich die Beschwerdekammer entgegen der Auffassung der Widerspruchskammer feststellte, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen bestehe, gelangte sie zu dem Ergebnis, dass angesichts der geringen Unterscheidungskraft des Wortelements „Olive“ mit dem grafisch gestalteten Element „O“ das Bestehen einer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit nicht angenommen werden könne. Da die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 kumulativ seien und eine dieser Voraussetzungen nicht vorliege, sei es nicht erforderlich, auch die übrigen Voraussetzungen zu prüfen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Die Klägerin beantragt,

– festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die Verordnung Nr. 40/94 verletzt;

– dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM und der Streithelfer beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass ihr erster Antrag als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verstehen sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Handelsname Olive line, auf den sich der Widerspruch stütze, ein älteres Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 darstelle und dass dieses, wie im Verfahren vor dem HABM nachgewiesen worden sei, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke im geschäftlichen Verkehr mit nicht nur örtlicher Bedeutung benutzt worden sei.

Sie macht geltend, Art. 87, Art. 7 Abs. 2 und Art. 90 des spanischen Markengesetzes verliehen dem Inhaber eines Handelsnamens das ausschließliche Recht zur Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr sowie das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, wenn diese mit dem Handelsnamen identisch oder diesem ähnlich sei und wenn sich der Handelsname auf Tätigkeiten beziehe, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die mit der älteren Marke bezeichnet würden, identisch oder ihnen ähnlich seien, sofern zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

Dabei entsprächen, wie die Beschwerdekammer festgestellt habe, die im spanischen Markengesetz vorgesehenen Kriterien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr denjenigen, die in der Verordnung Nr. 40/94 und in der Rechtsprechung des Gerichts festgelegt worden seien.

In Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen macht die Klägerin geltend, dass, wie die Beschwerdekammer festgestellt habe, zwischen den von den Zeichen jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen ein Bezug bestehe und dass diese zudem in einem Ergänzungsverhältnis stünden.

Zur Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen führt die Klägerin aus, dass der Handelsname aus dem Wortelement „Olive line“ bestehe, während sich die angemeldete Gemeinschaftsmarke aus dem Buchstaben „O“, der als Olive dargestellt sei, und dem nachstehenden Element „live“ zusammensetze, das freilich auch als „line“ verstanden werden könne. In diesem Fall seien die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich identisch und verbal gleich ausgestaltet. Sie wirft der Beschwerdekammer vor, nicht begründet zu haben, warum die maßgeblichen Verkehrskreise „live“ statt „line“ lesen sollten.

In visueller Hinsicht seien die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich, da ihnen zum einen der als eine Olive dargestellte Buchstabe „O“ gemeinsam sei und zum anderen die verwendete Schriftart und ‑größe sehr ähnlich sowie die Wortelemente jedes der beiden Zeichen unterstrichen seien.

Begrifflich hätten beide Zeichen die gleiche Bedeutung, nämlich Olive, und würden gleich ausgesprochen.

Außerdem stehe nach der Rechtsprechung des Gerichts die Anerkennung einer geringen Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr entgegen. Die Beschwerdekammer habe daher zu Unrecht die zwischen den beiden Zeichen bestehende begriffliche Ähnlichkeit aufgrund der geringen Unterscheidungskraft des Begriffs „Olive“ im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen.

Die Beschwerdekammer habe entgegen der Rechtsprechung des Gerichts beim Vergleich der fraglichen Zeichen außer Acht gelassen, dass der durch diese Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck sehr ähnlich sei.

Was schließlich die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr angehe, könnten die einander gegenüberstehenden Zeichen verwechselt werden und/oder unrichtig gedanklich in dem Sinne miteinander in Verbindung gebracht werden, dass sie dem gleichen Inhaber zuzuordnen seien, da sie zum einen bildlich, klanglich und begrifflich große Ähnlichkeiten aufwiesen und zum anderen im gleichen Wirtschaftssektor Verwendung fänden.

Zur Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 erwidert das HABM, dass die Beschwerdekammer sich entgegen der Behauptung der Klägerin nicht zu einer Benutzung des älteren Handelsnamens im geschäftlichen Verkehr geäußert habe, da nach der Feststellung der fehlenden Zeichenähnlichkeit die weiteren Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht mehr zu prüfen gewesen seien.

Nach den Art. 7, 8 und 90 des spanischen Markengesetzes stelle ein in Spanien eingetragener Handelsname ein nationales Recht dar, das gegen die Eintragung einer identischen oder ähnlichen jüngeren Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützt sei, sofern eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Zeichen bestehe; damit gewähre er im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 das Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Die Vorschriften des spanischen Markengesetzes zur Verwechslungsgefahr seien mit denen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) identisch, und daher könnten die zur Auslegung dieses Artikels in der Rechtsprechung des Gerichts entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.

Das HABM ist der Auffassung, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Durchschnittsverbraucher in Spanien abzustellen sei, da der Widerspruch auf einen spanischen Handelsnamen gestützt werde.

Was die maßgeblichen Verkehrskreise angehe, so richteten sich die von der Anmeldemarke geschützten Waren an das allgemeine Publikum, während sich die mit dem spanischen Handelsnamen bezeichneten Dienstleistungen an Olivenhersteller und -händler richteten. Im Licht der von der Klägerin vorgelegten Nachweise beziehe sich dabei der spanische Handelsname auf Tätigkeiten eines im Zwischenhandel mit Oliven und Olivenöl tätigen Unternehmens.

Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen habe die Beschwerdekammer festgestellt, dass beide Zeichen den Begriff „Olive“ umfassten, wobei der Buchstabe „O“ in Form einer Olive dargestellt sei.

Die angemeldete Marke sei ein aus einem Bildelement in Form einer Olive, einem Bindestrich und dem Begriff „line“ zusammengesetztes Zeichen, dessen dritter Buchstabe auch als ein „u“, ein „n“ oder ein „v“ gesehen werden könne; das Gesamtzeichen sei unterstrichen. Die maßgeblichen Verkehrskreise, denen der Buchstabe „O“ in Form einer Olive begegne, nähmen das Zeichen als Ganzes jedoch als „Olive“ wahr. Der spanische Handelsname bestehe ebenfalls aus dem Wort „Olive“, in dem der Buchstabe „O“ in Form einer Olive dargestellt sei, gefolgt vom Begriff „line“ oder „lines“, wobei das Gesamtzeichen unterstrichen und innerhalb eines Ovals platziert sei.

In bildlicher Hinsicht vermittle der ältere Handelsname einen anderen Gesamteindruck als die angemeldete Marke. Er sei nämlich innerhalb eines Ovals angeordnet und enthalte den zusätzlichen Begriff „line(s)“ sowie eine abstrakte grafische Darstellung einer zu einem Teil zentral über den Worten platzierten Olive. Dagegen enthalte die angemeldete Marke eine „dreidimensionale“ grafische Darstellung einer Olive in grüner Farbe mit einem Hell-Dunkel-Effekt, die unterschiedlich lange, nach rechts geneigte Blätter sowie den Bestandteil „‑line“ in der Farbe Lila erkennen lasse. Zudem unterschieden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen auch in der Anzahl ihrer Buchstaben.

Hinsichtlich des Schriftbildes weise das ältere Zeichen eine dickere Linienführung und nur einen geringen Abstand seiner Buchstaben auf, während die Linienführung der angemeldeten Marke dünn, klar und geschwungen sei.

Dagegen handele es sich bei der in beiden einander gegenüberstehenden Zeichen vorhandenen, schriftbildlich jedoch unterschiedlichen Unterstreichung, der ovalen Form des älteren Handelsnamens sowie dem Symbol ® innerhalb der angemeldeten Marke um beim Zeichenvergleich zu vernachlässigende Bestandteile.

Die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich auch in klanglicher Hinsicht, da der Handelsname von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „o‑li‑ve li‑ne(s)“ und die angemeldete Marke als „o‑li‑ve“ ausgesprochen würden, da der eine Olive darstellende Anfangsbuchstabe „O“ die Aussprache dieses Zeichens als „Olive“ und nicht als „olive line“ vorgebe.

Auch wenn beide Zeichen auf Oliven hinwiesen, sei diese begriffliche Ähnlichkeit zu vernachlässigen, da dem älteren Handelsnamen nur ein äußerst begrenzter Schutz zukomme.

Somit seien die einander gegenüberstehenden Zeichen weder bildlich noch klanglich ähnlich und könne diese fehlende Ähnlichkeit der Zeichen nicht durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen ausgeglichen werden. Folglich bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Zur Kennzeichnungskraft der beiden fraglichen Zeichen führt das HABM aus, dass dem älteren Handelsnamen nur eine äußerst schwache Kennzeichnungskraft zukomme, da der Begriff „Olive“, der beiden Zeichen gemeinsam sei, hinsichtlich der Tätigkeiten des Zwischenhandels im Oliven- und Olivenölsektor nicht unterscheidungskräftig sei und somit keine Unterscheidung der Waren und Tätigkeiten nach ihrer betrieblichen Herkunft ermögliche.

Schließlich macht das HABM geltend, die fehlende Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Olive“ schließe auch das Vorliegen einer Assoziationsgefahr aus, die nur ein spezieller Fall der Verwechslungsgefahr sei.

Der Streithelfer macht geltend, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen nur im Hinblick auf Oliven und Olivenöl ähnlich seien. Es gebe erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Arten von Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich der von den jeweiligen Unternehmen entwickelten Tätigkeiten, ihres Vertriebsmusters und des Kundenkreises.

Auch die Abnehmerkreise der Waren, auf die sich die fraglichen Zeichen bezögen, seien unterschiedlich. Im Fall des älteren Zeichens seien die Abnehmer Gewerbetreibende und damit Fachkreise, die große Warenmengen kauften und einen besonders hohen Grad an Aufmerksamkeit aufwiesen, während bei der angemeldeten Marke die Abnehmer Endverbraucher seien, also die allgemeine Öffentlichkeit, die die Waren nach ihrem Bedarf kauften.

Der Begriff der Olive stelle aufgrund seiner ausschließlich beschreibenden Natur für Olivenprodukte einen nicht schutzfähigen Bestandteil des Handelsnamens dar.

Der durch die beiden Zeichen vermittelte bildliche Eindruck sei aufgrund der verschiedenen grafischen Elemente und Wortbestandteile, aus denen sie zusammengesetzt seien, unterschiedlich.

In begrifflicher Hinsicht gehe der Inhalt der angemeldeten Marke über den Begriff der Olive hinaus, da der Wortbestandteil „-live“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „Leben“ oder „lebendig“ aufgefasst werde.

Außerdem könne der Verbraucher das angemeldete Zeichen allein in der Lesart „O-live“ verstehen und aussprechen und werde daher diese Schreibweise für die einzig richtige halten.

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr seien die professionellen Verkehrskreise aufgrund ihrer höheren Aufmerksamkeit in der Lage, die zwischen den beiden Zeichen bestehenden Unterschiede wahrzunehmen, wodurch die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Zudem kämen die Verbraucher der unter der angemeldeten Marke vertriebenen Waren nie mit den Dienstleistungen in Berührung, die unter dem älteren Zeichen vermarktet würden.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, wenn ein anderes Zeichen als eine Marke schon vorhanden ist, Widerspruch erhoben werden, wenn das andere Zeichen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt: es muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, es muss von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein, das Kennzeichenrecht muss nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Zeichen benutzt wurde, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder gegebenenfalls dem Tag der für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Priorität erworben worden sein, und schließlich muss dieses Zeichen seinem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Diese vier Voraussetzungen begrenzen die Zahl der keine Marken darstellenden Zeichen, die der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke auf dem gesamten Gemeinschaftsgebiet gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) entgegengehalten werden können (Urteile des Gerichts vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM – General Óptica [GENERAL OPTICA], T‑318/06 bis T‑321/06, Slg. 2009, II‑649, Randnr. 32, und vom 30. Juni 2009, Danjaq/HABM – Mission Productions [Dr. No], T‑435/05, Slg. 2009, II‑2097, Randnr. 35).

Die ersten beiden Voraussetzungen, d. h. diejenigen der Benutzung und der – nicht lediglich örtlichen – Bedeutung des geltend gemachten Zeichens, ergeben sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 und sind daher im Licht des Gemeinschaftsrechts auszulegen. So stellt die Verordnung Nr. 40/94 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung geschaffenen System zugrunde liegen (Urteil GENERAL OPTICA, Randnr. 33). Was insbesondere die Voraussetzung der Benutzung des geltend gemachten Zeichens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese vor der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder gegebenenfalls dem in Anspruch genommenen Prioritätstag erfolgt sein muss (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 14. September 2010, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 115 bis 119).

Demgegenüber ergibt sich aus der Wendung „wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats“, dass die beiden weiteren in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009) genannten Voraussetzungen im Unterschied zu den vorangehenden nach Kriterien zu beurteilen sind, die das Recht festlegt, dem das geltend gemachte Kennzeichen unterliegt. Dieser Verweis auf das Recht, dem das geltend gemachte Kennzeichen unterliegt, ist deshalb völlig gerechtfertigt, weil die Verordnung Nr. 40/94 für außerhalb des Systems der Gemeinschaftsmarke stehende Zeichen die Möglichkeit einräumt, sie gegen eine Gemeinschaftsmarke anzuführen. Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Gemeinschaftsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteil GENERAL OPTICA, Randnr. 34).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass nachgewiesen worden sei, dass der spanische Handelsname Olive line ein älteres Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 darstelle (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung). Die Widerspruchsabteilung war zudem der Auffassung, dass dieser Handelsname in den Jahren 2003 und 2004 im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sei und dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise eine Benutzung dieses Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung belegten (Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung).

Jedoch war die Widerspruchsabteilung der Auffassung, dass zum einen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe und dass zum anderen der Handelsname Olive line vor den Jahren 2003 und 2004 nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sei. Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Bezug auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen und stellte fest, dass es nicht erforderlich sei, zu entscheiden, ob die weiteren in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag, erfüllt seien (Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung).

Die Klägerin rügt die Feststellung des Fehlens einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen und trägt vor, dass die Benutzung des älteren Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor dem HABM ordnungsgemäß dargetan und in der angefochtenen Entscheidung anerkannt worden sei.

Somit ist zu prüfen, ob zwischen den beiden Zeichen Verwechslungsgefahr besteht.

Gemäß Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist bei der Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auf das spanische Markengesetz abzustellen, insbesondere auf dessen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, und nicht den von der Klägerin in Randnr. 23 der Klageschrift und von der Beschwerdekammer in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung unzutreffend angeführten Art. 7 Abs. 2. Nach diesem Artikel ist die Eintragung eines mit einem älteren Handelsnamen identischen oder ihm ähnlichen Zeichens untersagt, wenn die Tätigkeiten, auf die sich das Zeichen bezieht, mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, so dass Verwechslungsgefahr besteht. Die Verwechslungsgefahr schließt die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens ein.

Die beiden Parteien sind der Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des spanischen Markengesetzes praktisch mit dem des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch sei und dass somit die in der Rechtsprechung des Gerichts entwickelten Grundsätze analog angewandt werden könnten. Angesichts der großen Ähnlichkeit zwischen den beiden Normen ist Art. 7 des spanischen Markengesetzes tatsächlich im Licht der Gemeinschaftsrechtsprechung auszulegen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009) sind ältere Marken die in der Gemeinschaft eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass zwischen dem spanischen Handelsnamen Olive line und der angemeldeten Marke O-live keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil der Handelsname Tätigkeiten eines Unternehmens im Zwischenhandel und die Marke im Wesentlichen Feinkostwaren und alkoholische Getränke bezeichne. Die schwache Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „Olive“ in Verbindung mit dem Bildbestandteil „O“ schließe die Feststellung einer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen aus.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zum einen, da das ältere Zeichen ein spanischer Handelsname sei, um das spanische Publikum und zum anderen, soweit die Zeichen übereinstimmen, um ein aus Gewerbetätigen bestehendes Publikum handele, das sich für Oliven und auf Olivenbasis hergestellte Produkte interessiere. Diese Feststellungen sind von der Klägerin nicht gerügt worden.

Der Streithelfer trägt dagegen vor, dass es sich im Fall des älteren Zeichens bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein Publikum von Gewerbetätigen handele, die große Mengen der Waren abnähmen und einen besonders hohen Grad an Aufmerksamkeit zeigten, während die maßgeblichen Verkehrskreise im Fall der angemeldeten Marke, da es um Waren des gängigen Verbrauchs gehe, die von den Verbrauchern nach deren Bedarf erworben würden, das allgemeine Publikum seien.

Mit seinem Vorbringen scheint der Streithelfer die von der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zu rügen. Da die – mit der vorliegenden Klage angegriffene – Beurteilung in Bezug auf eine Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zugunsten des Streithelfers ausgefallen ist, hat dieser ein Interesse daran, nach Art. 134 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung einen eigenständigen Antrag zu stellen, der darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit es die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine wichtige Rolle spielt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM – Manpower [MANPOWER], T‑405/05, Slg. 2008, II‑2883, Randnr. 24). Dieser Antrag kann nicht wegen des rein formellen Umstands zurückgewiesen werden, dass der Streithelfer in seinen Schriftsätzen nicht ausdrücklich die Änderung der angefochtenen Entscheidung beantragt hat.

Hierzu ist festzustellen, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren entgegen dem Vorbringen des Streithelfers an die Verbraucher im Allgemeinen richten, die sowohl aus den allgemeinen Verkehrskreisen als auch aus den Kreisen der geschäftlich im Nahrungsmittelbereich Tätigen kommen. Die mit dem älteren Handelsnamen bezeichneten Dienstleistungen richten sich dagegen grundsätzlich an Geschäftstätige im Nahrungsmittelbereich, wie Groß- oder Einzelhändler.

Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren richten sich somit auch an gewerblich im Nahrungsmittelbereich Tätige, also zum Teil an dieselben Adressaten wie die mit dem älteren Handelsnamen bezeichneten Dienstleistungen. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ist bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, auf diese professionellen Kreise abzustellen. Dieses Publikum ist als gut informiert sowie angemessen aufmerksam und verständig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 75).

Zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

Die Beschwerdekammer führte in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die von dem älteren Handelsnamen erfassten Tätigkeiten eine gewisse Ähnlichkeit mit den von der Klägerin beanspruchten Waren aufwiesen, soweit diese Oliven und auf Olivenbasis hergestellte Produkte beträfen, und dass diese Tätigkeiten diese Waren ergänzten, was von der Klägerin nicht gerügt worden ist.

Der Streithelfer ist dagegen der Auffassung, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen nur im Hinblick auf Oliven und Olivenöl ähnlich seien, weil es zwischen den von den jeweiligen Unternehmen entwickelten Tätigkeiten erhebliche Unterschiede gebe.

Mit seinem Vorbringen scheint der Streithelfer den von der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen durchgeführten Vergleich der Waren und Dienstleistungen zu rügen. Da die – mit der vorliegenden Klage angegriffene – Beurteilung in Bezug auf eine Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zugunsten des Streithelfers ausgefallen ist, hat dieser ein Interesse daran, nach Art. 134 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung einen eigenständigen Antrag zu stellen, der darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit es die Beurteilung des Bestehens einer Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen betrifft, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine wichtige Rolle spielt (vgl. in diesem Sinne Urteil MANPOWER, Randnr. 24). Dieser Antrag kann nicht wegen des rein formellen Umstands zurückgewiesen werden, dass der Streithelfer in seinen Schriftsätzen nicht ausdrücklich die Änderung der angefochtenen Entscheidung beantragt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Bestimmung und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen sind solche, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken können, dass die Herstellung der fraglichen Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt. Waren und Dienstleistungen, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, können per definitionem nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil easyHotel, Randnrn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die von dem älteren Handelsnamen erfassten Dienstleistungen sehr allgemein mit „Geschäftstätigkeiten eines Zwischenhändlers“ bezeichnet. In Anbetracht der von ihr vorgelegten Beweise ist jedoch festzustellen, dass diese Dienstleistungen verschiedene Produkte betreffen, und nicht nur Oliven und auf Olivenbasis hergestellte Produkte. Aus den von der Klägerin vorgelegten Katalogen ergibt sich nämlich, dass das fragliche Unternehmen unter dem Handelsnamen Olive line Olivenöle, Oliven, Gewürzgurken und andere spanische eingelegte Spezialitäten, Obst- und Gemüsekonserven, Fischkonserven und geröstetes Brot verschiedener Marken vertreibt. Auch die Fotografien der von der Klägerin vertriebenen Produkte in einem Werbekalender des Jahres 2002 zeigen die Benutzung des fraglichen Zeichens für Fischkonserven, mit und ohne Olivenöl, und für spanische eingelegte Spezialitäten auf der Basis von Gewürzgurken und Oliven.

Angesichts des Fehlens genauer Angaben in Bezug auf die Waren, die Gegenstand einer unter dem Zeichen Olive line entwickelten Geschäftstätigkeit eines Zwischenhändlers sind, und der Tatsache, dass, wie aus der vorstehenden Randnummer hervorgeht, die unter diesem Zeichen entfaltete Tätigkeit sich nicht auf den Vertrieb von Oliven und Olivenprodukten beschränkt, ist der Schluss zu ziehen, dass diese Tätigkeiten alle Nahrungsmittel einschließlich der von der angemeldeten Marke beanspruchten erfassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T‑116/06, Slg. 2008, II‑2455, Randnr. 61).

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Verhältnis zwischen den im Rahmen einer Tätigkeit als Zwischenhändler erbrachten Dienstleistungen und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren durch eine enge Verbindung in dem Sinne gekennzeichnet ist, dass diese Waren für die Ausführung der in Rede stehenden Dienstleistungen unerlässlich oder zumindest wichtig sind, da diese Dienstleistungen gerade bei dem Verkauf dieser Waren erbracht werden (Urteile des Gerichts vom 18. Oktober 2007, AMS/HABM – American Medical Systems [AMS Advanced Medical Services], T‑425/03, Slg. 2007, II‑4265, Randnrn. 64 bis 66, und O STORE, Randnr. 54, und vom 16. September 2009, Gres La Sagra/HABM – Ceramicalcora [VENATTO], T‑130/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 49 und 50).

Nach alledem ist festzustellen, dass die Geschäftstätigkeit eines Zwischenhändlers Ähnlichkeiten mit den betreffenden Waren aufweist.

Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Insoweit nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 33).

– Zum bildlichen Vergleich

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der ältere Handelsname werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Olive line“ oder „Olive lines“ aufgefasst, und die angemeldete Marke könne zwar auf die maßgeblichen Verkehrskreise wie „O-line“ oder wie „O-live“ wirken, werde aber mit größerer Wahrscheinlichkeit als „O-live“ aufgefasst, denn diese Verkehrskreise würden, wenn ihnen das Zeichen im Zusammenhang mit Oliven und Olivenprodukten und der Darstellung einer Olive in diesem Zeichen begegne, eine Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und Oliven herstellen.

Die Klägerin tritt dieser Schlussfolgerung entgegen und bringt vor, die angemeldete Marke bestehe aus dem in Form einer Olive dargestellten Buchstaben „O“ und dem nachfolgenden Bestandteil „live“, der jedoch auch als „line“ wahrgenommen werden könne; die Beschwerdekammer habe keine Gründe dafür angegeben, warum die maßgeblichen Verkehrskreise „live“ statt „line“ lesen sollten. Wenn aber die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Bestandteil als „line“ wahrnehmen sollten, stehe die angemeldete Marke dem älteren Handelsnamen sehr nahe, weil die maßgeblichen Verkehrskreise sie als „Olive line“ wahrnähmen.

Der Streithelfer führt aus, dass der Verbraucher das fragliche Zeichen nur mit der Lesart „O-live“ verstehen und aussprechen könne und daher diese Schreibweise für die einzig richtige halten werde.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung in überzeugender Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke eher als „O-live“ als als „O-line“ wahrnehmen werde. Die Darstellung einer Olive in der angemeldeten Marke spiele nämlich eine wichtige Rolle bei der Wahrnehmung des Zeichens, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise dieses unmittelbar als das dem spanischen Begriff „oliva“ (Olive) nahe stehende „O-live“ auffassten, und nicht als „O-line“, was dem gegenüber seitens der maßgeblichen Verkehrskreise einen zusätzlichen Überlegungsaufwand erfordere, um die Verbindung zwischen dem eine Olive darstellenden Bildbestandteil und dem Wortbestandteil „-line“ herzustellen.

Nach der Feststellung, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „O-live“ wahrgenommen werde, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in bildlicher Hinsicht in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen das Wort „Olive“ erkenne, in dem der Buchstabe „O“ in Form einer Olive dargestellt sei. Allerdings hat sie dann in Randnr. 31 weiter ausgeführt, dass dem Begriff „Olive“ und der Darstellung einer Olive eine äußerst schwache Kennzeichnungskraft für die Bezeichnung der Geschäftstätigkeiten eines Zwischenhändlers in der Oliven- und Olivenölbranche zukomme. Aus diesem Grund ist sie in Randnr. 32 zu dem Ergebnis gelangt, dass der geringste Unterschied zwischen den beiden Zeichen, und insbesondere der Wortbestandteil „-line“, der in dem Handelsnamen enthalten sei, genüge, um darzutun, dass die beiden Zeichen sich bildlich voneinander unterschieden.

Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung bedeutet nämlich eine etwaige schwache Kennzeichnungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig, dass es kein dominierendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und seinem Gedächtnis einprägen kann (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 54, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 51 bis 53, und vom 8. September 2010, 4care/HABM – Laboratorios Diafarm [Acumed], T‑575/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

Diese Rechtsprechung steht nicht in Widerspruch zu dem vom HABM geltend gemachten Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Madaus/HABM – Optima Healthcare (ECHINAID) (T‑202/04, Slg. 2006, II‑1115, Randnr. 54), dem zufolge das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Element des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird. Dies bedeutet nämlich nicht, dass er sich nicht unter bestimmten Umständen insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677 Randnr. 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM – Ahlers [a], T‑115/02, Slg. 2004, II‑2907, Randnr. 20).

Im vorliegenden Fall weist der Wortbestandteil „Olive“ Merkmale auf, die es ihm erlauben, sich der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar aufzudrängen, so dass sie diesen Bestandteil im Gedächtnis behalten werden. Sein Anfangsbuchstabe „O“ ist nämlich auf eine relativ originelle Weise in Form einer Olive mit einem großen Blatt, das auf die das Zeichen bildenden Begriffe fällt, dargestellt, die geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen, und der Wortbestandteil „Olive“ befindet sich am Anfang des Handelsnamens. Nach der Rechtsprechung widmet aber der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende (Urteile des Gerichts vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Randnr. 51, und vom 11. Mai 2010, Wessang/HABM – Greinwald [star foods], T‑492/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).

Dagegen wird der Bestandteil „line“, ein englischer Grundbegriff mit der Bedeutung „Linie“, der am Ende des Handelsnamens steht und bei dem es sich um einen Bestandteil handelt, der häufig im Handel verwendet wird, um eine Kollektion oder eine Produktreihe zu bezeichnen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund seiner Stellung und seiner aus Sicht der Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren geschwächten Kennzeichnungskraft weniger auf sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPALINE], T‑21/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

Zudem treten das die Wortbestandteile des Handelsnamens umgebende Oval und die bei beiden in Rede stehenden Zeichen verwendete Unterstreichung, ihre Farben, Typographie und Linienführung nicht genug hervor, um beim Verbraucher Aufmerksamkeit zu erregen, und stellen keine Bestandteile dar, die sich dem Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise als unterscheidungskräftig einprägen. Bei ihnen handelt es sich somit um für die Wahrnehmung des Handelsnamens durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu vernachlässigende Bestandteile (Urteile des Gerichts a, Randnr. 20, und vom 21. April 2005, Ampafrance/HABM – Johnson & Johnson [monBeBé], T‑164/03, Slg. 2005, II‑1401, Randnr. 59).

Nach alledem ist festzustellen, dass der Wortbestandteil „Olive“, dessen Buchstabe „O“ in Form einer Olive mit einem großen Blatt dargestellt ist, das auf die das Zeichen bildenden Wörter fällt, das dominierende Element des älteren Handelsnamens darstellt.

Nachdem festgestellt worden ist, dass der Wortbestandteil „Olive“ das dominierende Element des älteren Handelsnamens darstellt, ist zu konstatieren, dass dieses Element vollständig in der angemeldeten Marke O‑live enthalten ist. Diese setzt sich nämlich aus der Darstellung einer Olive mit zwei kleinen Blättern an der Stelle des Buchstabens „O“ und dem Wortbestandteil „-live“ zusammen, und der Bindestrich zwischen dem Buchstaben „O“ und dem Wortbestandteil „live“ erzeugt keinen bedeutenden Unterschied gegenüber dem dominierenden Element des älteren Handelsnamens.

Nach der in Randnr. 79 angeführten Rechtsprechung kann eine zusammengesetzte Marke, die aus Wort- und Bildbestandteilen besteht, nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem durch die zusammengesetzte Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind.

Im vorliegenden Fall ist angesichts der Übereinstimmung des dominierenden Elements des Handelsnamens und der angemeldeten Marke der Schluss zu ziehen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind. Die Unterschiede, die sich zum einen aus dem Fehlen des Wortbestandteils „line“ am Ende der angemeldeten Marke und zum anderen daraus ergeben, dass die Darstellung der Olive „dreidimensional“ mit einem Hell-Dunkel-Effekt gestaltet ist und unterschiedlich lange, nach rechts geneigte Blätter erkennen lässt, wiegen nicht so schwer, dass die Ähnlichkeit, die durch diese Übereinstimmung entsteht, beseitigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T‑10/03, Slg. 2004, II‑719, Randnr. 46, und monBéBé, Randnr. 60).

Daher ist entgegen der in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung der Beschwerdekammer und den Ausführungen des Streithelfers festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich sind.

– Zum klanglichen Vergleich

Im Hinblick darauf, dass sowohl in dem älteren Handelsnamen als auch in der angemeldeten Marke der Bestandteil „Olive“ und die Darstellung einer Olive an der Stelle des Anfangsbuchstabens „O“ enthalten sind, wird die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung anerkannt hat, auf dieselbe Weise ausgesprochen werden wie das dominierende Element des älteren Handelsnamens, nämlich „O-li-ve“. Diese Tatsache erscheint ausreichend für die Annahme, dass die beiden Zeichen in klanglicher Hinsicht ähnlich sind.

Entgegen dem Vorbringen des HABM stellt der Unterschied, der sich aus der Hinzufügung des Wortbestandteils „line“ am Ende des älteren Handelsnamens ergibt, das Bestehen einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nicht in Frage, da die angemeldete Marke das dominierende Element des älteren Handelsnamens enthält, das sich an dessen Anfang befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2007, La Perla/HABM – Worldgem Brands [NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC], T‑137/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, SPALINE, Randnr. 24, und star foods, Randnr. 48).

Daher ist entgegen der von der Beschwerdekammer in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht ähnlich sind.

– Zum begrifflichen Vergleich

Hierzu ist festzustellen, dass die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen auf denselben Begriff, nämlich den der Olive, Bezug nehmen, der von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht erfasst wird, da zum einen die Wortbestandteile „Olive“ und „O-live“ dem spanischen Begriff „oliva“ sehr ähnlich sind und zum anderen das Vorhandensein eines Bildbestandteils in Form einer Olive in hohem Maße zum Verständnis dieser Wortelemente im Sinne von „oliva“ seitens der maßgeblichen Verkehrskreise beiträgt. Die schwache Unterscheidungskraft des Wortbestandteils „Olive“ in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen, da dieser Wortbestandteil, wie oben in Randnr. 90 festgestellt worden ist, das dominierende Element des älteren Handelsnamens ist.

Die Behauptung des Streithelfers, die maßgeblichen Verkehrskreise würden den Wortbestandteil „-live“ im Sinne von „Leben“ oder „lebendig“ auffassen, kann diese Feststellung nicht entkräften. Erstens hat der Streithelfer selbst in seiner Klagebeantwortung vorgebracht, dass der Verbraucher das fragliche Zeichen nur mit der Lesart „O-live“ verstehen und aussprechen könne und daher diese Schreibweise für die einzig richtige halten werde. Daher kann, wenn man dem Gedankengang des Streithelfers folgt, der als „O-live“ gelesene Bestandteil von den maßgeblichen Verkehrskreisen allein und unmittelbar im Sinne von „Olive“ verstanden werden und nicht im Sinne von „Leben“ oder „lebendig“, wie der Streithelfer behauptet. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Wortbestandteil „-live“ entgegen dem Vorbringen des Streithelfers in Wirklichkeit dem englischen Wort für „leben“ oder „lebendig“ entspricht und nicht dem für „Leben“ („life“). Jedoch ist selbst für den Fall, dass es möglich wäre, den Wortbestandteil „-live“ als englisches Wort mit der Bedeutung „lebendig“ aufzufassen, festzustellen, wie oben in Randnr. 64 ausgeführt worden ist, dass die spanischen Verkehrskreise maßgeblich sind und dass dieses Publikum grundsätzlich mit den englischen Begriffen nicht oder allenfalls mit den Begriffen des englischen Grundwortschatzes vertraut ist. Der Streithelfer hatte also darzutun, dass erstens die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Begriff kannten und dass zweitens das fragliche Zeichen von diesen Verkehrskreisen im Sinne von „lebendig“ aufgefasst würde, was er im vorliegenden Fall nicht getan hat.

Entgegen der von der Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung und den Ausführungen des Streithelfers weisen die in Rede stehenden Zeichen daher in begrifflicher Hinsicht eine starke Ähnlichkeit auf.

Zur Verwechslungsgefahr

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz der zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen bestehenden Ähnlichkeit aufgrund der schwachen Unterscheidungskraft des Worts „Olive“, in dem der Buchstabe „O“ in Form einer Olive dargestellt ist, in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr seien.

Die Klägerin macht dagegen geltend, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe, da sie zum einen bildlich, klanglich und begrifflich große Ähnlichkeiten aufwiesen und zum anderen im gleichen Wirtschaftssektor Verwendung fänden.

Die Prüfung der fraglichen Zeichen hat im vorliegenden Fall ergeben, dass sie starke Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht und Ähnlichkeit in klanglicher und bildlicher Hinsicht aufweisen. Daher ist entgegen der von der Beschwerdekammer in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung festzustellen, dass sie insgesamt ähnlich sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in den Randnrn. 72 bis 77 dargelegt worden ist, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ähnlich sind.

Angesichts der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen könnte selbst ein Fachpublikum mit einem erhöhten Grad an Aufmerksamkeit, das sich den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren gegenübersieht, die sich aus dem Fehlen des Begriffs „line“ oder den grafischen Besonderheiten der angemeldeten Marke ergebenden Unterschiede entweder nicht bemerken oder denken, dass die Waren trotzdem von demselben Unternehmen stammen, das einige seiner Produkte mit einer Marke kennzeichnet, die praktisch mit seinem Handelsnamen identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CAPIO, Randnr. 102).

Entgegen dem Vorbringen des HABM kann die schwache Unterscheidungskraft des älteren Zeichens bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr keine entscheidende Rolle spielen. Denn auch wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, stellt sie doch nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, gegeben sein. Umgekehrt liefe, wenn man der schwachen Unterscheidungskraft eines Zeichens entscheidendes Gewicht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zubilligte, dies auf die Schlussfolgerung hinaus, dass eine Verwechslungsgefahr, sobald ein Zeichen bloß schwache Unterscheidungskraft besitzt, nur im Fall ihrer vollständigen Reproduktion durch die Anmeldemarke vorläge, und zwar unabhängig vom Grad der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeit. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/Devinlec und HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41, und Urteil PAGES JAUNES.COM, Randnrn. 70 und 71).

Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie angenommen hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 7 Abs. 1 des spanischen Markengesetzes bestehe. Die Rüge der Klägerin betreffend das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen greift daher durch.

Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, auf die Frage der Benutzung des älteren Zeichens im geschäftlichen Verkehr einzugehen, da über diese Frage von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht entschieden worden ist.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, deren Kosten aufzuerlegen.

Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten, da die Klägerin nicht beantragt hat, ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2007 (Sache R 1478/2006‑2) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten.

3. Reinhard Knopf trägt seine eigenen Kosten.

Moavero Milanesi

Wahl

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2011.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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