Sygn. akt T-611/15
Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
22. Juni 2017(*)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zu einem Verfahren nach Art. 53 des EWR-Abkommens – Verweigerung des Zugangs – Verbreitung nach Klageerhebung – Teilweise Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T‑611/15
Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring mbH mit Sitz in Melsungen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Wagner und H. Hoffmeyer,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch F. Clotuche-Duvieusart, A. Buchet und L. Wildpanner, dann durch F. Clotuche-Duvieusart, A. Buchet und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2015, der Klägerin den Zugang zur nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro Interest Rate Derivatives [EIRD] – Vergleichsverfahren) und zum Inhaltsverzeichnis der Verwaltungsakte zu diesem Verfahren zu verweigern, und eines auf Art. 265 AEUV gestützten Antrags auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, eine nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses C(2013) 8512 final und des Inhaltsverzeichnisses zu diesem Verfahren zu erstellen,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Klägerin, die Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring mbH, ist ein Unternehmen, das im Wesentlichen im Land Hessen (Deutschland) vornehmlich im Lebensmittelgroß- und ‑einzelhandel tätig ist.
Im Rahmen einer Untersuchung von Kartellen von Banken betreffend Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives, EIRD) (im Folgenden: EIRD-Verfahren) erließ die Europäische Kommission am 4. Dezember 2013 einen Beschluss, mit dem sie gegen vier Banken, die mit ihr im Rahmen eines Vergleichsverfahrens zusammengearbeitet hatten und deren Bußgeld deshalb herabgesetzt wurde, ein Bußgeld verhängte (im Folgenden: EIRD-Beschluss). Die Untersuchung der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens war zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte der Edeka Verband kaufmännischer Genossenschaften e. V. (im Folgenden: Edeka-Verband) für die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zur Akte der Kommission im EIRD-Verfahren. Dieser Antrag wurde von der Kommission unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2015/429 registriert.
Mit Schreiben vom 12. März 2015 bestätigte der Edeka-Verband seinen Antrag auf Zugang zu sämtlichen ab 2006 erstellten Dokumenten mit Informationen darüber, wie die Kartellmitglieder den Euribor manipuliert hätten.
Mit Schreiben vom 31. März 2015 lehnte die Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission den Zugangsantrag aufgrund von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ab. Auch einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten verweigerte sie.
Mit Schreiben vom 8. April 2015 wandte sich der Edeka-Verband an das Generalsekretariat der Kommission und ersuchte um Überprüfung der Zugangsverweigerung. Er führte insbesondere an, dass die Verweigerung des teilweisen Zugangs unverhältnismäßig sei und dass die GD Wettbewerb zumindest Zugang zu einem Inhaltsverzeichnis der Akte gewähren sollte.
Mit Entscheidung vom 27. April 2015 bestätigte der Generalsekretär der Kommission die Entscheidung der GD Wettbewerb, den Zugang zu verweigern.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantragte Rechtsanwalt Eckart Wagner namens und im Auftrag der Klägerin, ihr Zugang zum EIRD-Beschluss und zum Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission im EIRD-Verfahren zu gewähren. Der Antrag wurde unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2015/4023 registriert.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 antwortete die GD Wettbewerb, dass für die Klägerin bereits zuvor vom Edeka-Verband ein Antrag auf Zugang gestellt worden sei und dass die angeforderten Dokumente bereits von diesem früheren Antrag und damit von der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren umfasst gewesen seien. Die GD Wettbewerb wiederholte die Gründe, aus denen der Antrag im ersten Verfahren abgelehnt worden war.
Mit Schreiben vom 10. August 2015 ersuchte die Klägerin das Generalsekretariat der Kommission um Überprüfung dieser Entscheidung.
Mit Schreiben vom 3. September 2015 bestätigte der Generalsekretär der Kommission die Entscheidung vom 29. Juli 2015 (im Folgenden: angefochtene Handlung) und verwies insbesondere darauf, dass der Antrag vom 13. Juli 2015 inhaltlich bereits vom ersten Verfahren abgedeckt worden sei. Zudem sei die im ersten Verfahren erfolgte Zugangsverweigerung bestandskräftig, da keine fristgerechte Klage erhoben worden sei.
Verfahren, Vorgänge nach Klageerhebung und Anträge der Parteien
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
– die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission den Zugang zu dem Teil des EIRD-Beschlusses oder des Inhaltsverzeichnisses ihrer Akte zum EIRD-Verfahren verweigert hat, dessen Vertraulichkeit die vom Beschluss betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht hatten oder nicht mehr geltend gemacht haben;
– äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, eine nicht vertrauliche Fassung des EIRD-Beschlusses oder eine nicht vertrauliche Fassung des Inhaltsverzeichnisses zum EIRD-Verfahren zu erstellen und der Klägerin zu übermitteln;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Am 18. Januar 2016 hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
Am 1. März 2016 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission eingereicht.
Mit Beschluss der Vierten Kammer des Gerichts vom 26. Oktober 2016 ist der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden.
Am 28. Oktober 2016 hat die Kommission auf ihrer Website eine nicht vertrauliche vorläufige Fassung des EIRD-Beschlusses veröffentlicht.
Am 8. Dezember 2016 hat die Kommission die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.
Mit am 23. Januar 2017 gesondert eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin nach Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären.
Ebenfalls am 23. Januar 2017 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts die Erwiderung eingereicht, in der sie ausführte, den Teil ihrer Anträge weiter zu verfolgen, der auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insoweit gerichtet sei, als mit ihr der Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission im EIRD-Verfahren verweigert worden sei.
Am 10. März 2017 hat die Kommission ihre Stellungnahme zum Antrag der Klägerin eingereicht, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären.
Ebenfalls am 10. März 2017 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts die Gegenerwiderung eingereicht.
Mit ihrem Antrag, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, begehrt die Klägerin,
– festzustellen, dass der erste Antrag der Klage sich erledigt hat, soweit er die vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2015 im Verfahren 2015/4023, mit der der Klägerin der Zugang zur nicht vertraulichen Fassung des EIRD-Beschlusses verweigert wurde, betrifft und soweit er, hilfsweise, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung betrifft, soweit die Kommission den Zugang zu dem Teil der nicht vertraulichen Fassung dieses Beschlusses verweigert hat, dessen Vertraulichkeit die von dem Beschluss betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht hatten oder nicht mehr geltend gemacht haben;
– der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, beantragt die Kommission,
– dem Antrag stattzugeben, die Hauptsache insofern für erledigt zu erklären, als sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses zur Nichtübermittlung der nicht vertraulichen Fassung des EIRD-Beschlusses gerichtet war;
– die Kostenentscheidung vorzubehalten, jedoch dem Antrag der Klägerin nicht Folge zu leisten, wonach die Kommission jedenfalls die Kosten für den Teil der Klage zu tragen hat, der sich erledigt hat.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann eine Partei beim Gericht die Feststellung beantragen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Nach Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, das mündliche Verfahren über die Erledigung der Hauptsache zu eröffnen.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, über den Antrag, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens zu entscheiden.
Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss vom 27. März 2017, Palos Caravina/CdT, T‑725/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:238, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission nach Klageerhebung auf ihrer Website eine nicht vertrauliche vorläufige Fassung des EIRD-Beschlusses veröffentlicht hat, um den die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2015 gebeten hatte (vgl. oben, Rn. 8 und 17).
Im Übrigen ist anzumerken, dass Klägerin und Kommission übereinstimmend der Ansicht sind, dass die vorliegende Klage teilweise gegenstandslos geworden ist, soweit sie die Nichtigerklärung des Teils der angefochtenen Handlung betrifft, durch den der Zugang zur nicht vertraulichen Fassung des EIRD-Beschlusses verweigert wurde.
Nach alledem braucht über den Antrag, die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der Zugang zur nicht vertraulichen Fassung des EIRD-Beschlusses verweigert wurde, nicht entschieden zu werden.
Kosten
Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
Die Kostenentscheidung bleibt somit in diesem Verfahrensstadium vorbehalten.
Aus diesen Gründen hat
beschlossen:
1. Über den Antrag, die Entscheidung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 3. September 2015 im Verfahren 2015/4023 für nichtig zu erklären, soweit dadurch der Zugang zur nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2013 im Rahmen einer Untersuchung von Kartellen von Banken betreffend Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives, EIRD) verweigert wurde, braucht nicht entschieden zu werden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 22. Juni 2017
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Prek
* Verfahrenssprache: Deutsch.