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Wyrok Sądu Unii Europejskiej z 12 maja 2016 r.

Sygnatura T-643/14. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-643/14

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

12. Mai 2016(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ABTRONIC – Ältere Unionswortmarke TRONIC – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke – Verwechslungsgefahr“

In der Rechtssache T‑643/14

Red Lemon Inc. mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Wieland und Rechtsanwältin S. Müller,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2014 (Sache R 1899/2013‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und der Red Lemon Inc.

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 1. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 16. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des am 2. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund der am 22. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme des EUIPO zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund des Beschlusses vom 12. Oktober 2015, mit dem der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden ist,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 24. Juni 2011 meldete die Klägerin, die Red Lemon Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ABTRONIC.

Die Marke wurde für folgende beim EUIPO in Rede stehenden Waren u. a. in Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Fotografische und optische Apparate und Instrumente, ausgenommen Laborgeräte; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Batterieladegeräte; DVD-Player; elektronische Taschenübersetzer; optische Waren; Taschenrechner; Mobiltelefone (Handys); Rundfunkgeräte; Sonnenbatterien; Tonaufzeichnungsgeräte und ‑platten, Tonwiedergabegeräte, Tonübertragungsgeräte; Tonbandgeräte; Fernsprechapparate; Fernseher; Bildtelefone.“

Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 28/2009 vom 27. Juli 2009 veröffentlicht.

Am 27. Oktober 2009 erhob die Lidl Stiftung & Co. KG gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.

Der Widerspruch wurde vor allem auf die am 29. Juni 2006 angemeldete und am 2. März 2010 unter der Nr. 5168646 eingetragene Unionswortmarke TRONIC gestützt, die insbesondere folgende Waren der Klasse 9 erfasst: „Telefonapparate, Telefaxgeräte, Anrufbeantworter, Taschenrechner; elektrische Apparate und Instrumente, nämlich elektrische Strom- und Spannungsgeräte, elektrische Strom- und Metalldetektoren, Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom, Fahrradcomputer, Funksprechgeräte, Gegensprechanlagen für Motorräder, elektrische Türklingeln und Gonge, elektrische Kilometer- und Kalorienzähler, elektrische Waagen und Körperfett-Waagen, elektrische Außen- und Innenthermometer; fotografische und optische Apparate, nämlich Kameras, Objektive, Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, nämlich Videokameras, Rundfunkgeräte, Kassettenrecorder, CD-Player, TV- und Videogeräte sowie Kombinationen davon; elektrische Bügeleisen; Alkoholtester; Insektenvernichter; Batterieladegeräte“.

Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

Am 29. Juli 2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Unionsmarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.

Am 27. September 2013 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 15. Mai 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass angesichts der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Gesamtähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der je nach dem betrachteten Verkehrskreis unterdurchschnittlichen bis durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

Die Klägerin trägt vor, dass eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens erforderlich sei, weil sie am 2. September 2015 beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke mit der Begründung gestellt habe, dass die ältere Marke über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei.

Das EUIPO lehnt eine solche Aussetzung mit der Begründung ab, dass gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 207/2009 und mangels eines entsprechenden Antrags seitens der Klägerin der Verfall einer Unionsmarke erst ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Erklärung des Verfalls wirksam werde, d. h. am 2. September 2015, und nicht zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem der von der Klägerin geltend gemachte Verfallsgrund eingetreten sei.

Es ist festzustellen, dass eine nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 beim Gericht erhobene Klage auf Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet ist und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen ist, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, TrekStor/HABM – Scanlab [iDrive], T‑105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall wurde einerseits die angefochtene Entscheidung am 4. September 2014 erlassen, und die Beschwerdekammer beurteilte die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der älteren Marke in ihrer am 2. März 2010 eingetragenen Form. Andererseits wurde der Antrag der Klägerin auf Löschung der älteren Marke wegen Verfalls erst am 2. September 2015 gestellt.

Da der Löschungsantrag nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gestellt wurde, lässt sich somit zum einen feststellen, dass selbst dann, wenn diesem Antrag stattgegeben würde, eine etwaige Verfallserklärung nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zurückwirken würde, und zum anderen, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem EUIPO keine Auswirkungen auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hat, mit dem die Beschwerdekammer befasst war.

Deshalb hat das Gericht beschlossen, den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Die Klägerin trägt für ihre Klage einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

Die Klägerin beanstandet zunächst im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Differenzierung mit der Behauptung vorgenommen habe, der Begriff „TRONIC“ werde von den englischsprachigen Verkehrskreisen und den Fachkreisen als beschreibend wahrgenommen, während mit der englischen Sprache weniger vertraute Verkehrskreise darin einen reinen Phantasiebegriff erblickten. Außerdem könne die Beschwerdekammer nicht sowohl davon ausgehen, dass der Bestandteil „TRONIC“ für den Gesamteindruck der Anmeldemarke prägend sei, als auch davon, dass er für einen Teil des Publikums eine geringe Kennzeichnungskraft habe. Wenn schließlich die Beschwerdekammer schon für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise annehme, dass diese „TRONIC“ als Phantasiebegriff auffassten, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es sich auch bei „ABTRONIC“ um einen Phantasiebegriff handele, in dem „TRONIC“ kein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukomme und der folglich nicht in seine Einzelteile zerlegt werden könne.

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Vorbemerkungen

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach dieser Rechtsprechung umfassend, anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Außerdem impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 45).

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Die Beschwerdekammer ist bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise, wie sich aus den Rn. 15 bis 19 der angefochtenen Entscheidung ergibt, davon ausgegangen, dass sich die fraglichen Waren zum einen an die allgemeine Verbraucherschaft mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad und zum anderen an Fachleute mit überdurchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad richteten.

In Anbetracht des Akteninhalts ist dieser von den Parteien im Übrigen nicht beanstandeten Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zuzustimmen.

Zum Vergleich der Waren

Die Beschwerdekammer hat hinsichtlich des Vergleichs der Waren in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren gegenüber den von der älteren Marke bezeichneten Waren ähnlich oder identisch seien.

Die Beschwerdekammer hat diese von den Parteien im Übrigen nicht bestrittene Feststellung zu Recht getroffen.

Zum Vergleich der Zeichen

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung zunächst darauf hingewiesen, dass

– das maßgebliche Gebiet für den Zeichenvergleich die Europäische Union sei;

– die ältere Marke TRONIC eine Wortmarke ohne unmittelbare Bedeutung sei, auch wenn verschiedene Gesichtspunkte in gewissem Maße für das Argument der Klägerin sprächen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise annehmen könnten, dass diese Marke auf Elektronik hinweise;

– die Anmeldemarke ABTRONIC ebenfalls auf Elektronik anspielen könne, auch wenn die Bedeutung des Bestandteils „AB“ zweideutig sei. Für das Argument der Klägerin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise „AB“ als Abkürzung des englischen Begriffs „abdominal muscles“ (Bauchmuskeln) auffassten, spreche nämlich wenig, und in vielen anderen europäischen Ländern könne eine solche Abkürzung eine andere oder überhaupt keine Bedeutung haben.

Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die zu vergleichenden Zeichen zwei Wortmarken seien, die sich aus ähnlichen Silben zusammensetzten, und dass die ältere Marke aus dem Element „TRONIC“ bestehe, während sich die Anmeldemarke aus demselben Element mit den vorangestellten Buchstaben „AB“ zusammensetze.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu rekurrieren, dass die Beschwerdekammer zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung drei Arten von Ähnlichkeit untersucht hat, und vorab zu betonen, dass die Klägerin nicht die Ausführungen bestreitet, die die Beschwerdekammer zu dem relevanten Schutzgebiet sowie zu der unmittelbaren Bedeutung der älteren Marke als auch – in gewissem Maße – zu ihrem anspielenden Bedeutungsgehalt gemacht hat. Das Vorbringen der Klägerin bezieht sich in dieser Hinsicht in erster Linie auf die Besonderheiten der Anmeldemarke gegenüber der älteren Marke.

Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht sehr ähnlich seien, da sie den Wortbestandteil „TRONIC“ gemeinsam hätten. Der einzige wirkliche Unterschied zwischen den beiden Marken bestehe aus den beiden dem gemeinsamen Wortbestandteil „TRONIC“ vorangestellten zusätzlichen Buchstaben „AB“. Bei einem Vergleich dieser beiden Marken jeweils als Ganzes zeige sich jedoch, dass diese Vorsilbe auf den bildlichen Unterschied zwischen den Zeichen nur geringfügigen Einfluss habe.

Die Klägerin trägt dazu allgemein vor, dass ein noch so geringer Unterschied zwischen den Zeichen, wie die Vorsilbe „AB“, ausreiche, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Im vorliegenden Fall ist jedoch daran zu erinnern, dass bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit von zwei einander gegenüberstehenden Wortmarken dem Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in den beiden jeweiligen Marken eine gewisse Bedeutung zuzumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 83).

Zwar wurde bereits, wie die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, entschieden, dass der erste Teil einer Wortmarke eher die Aufmerksamkeit der Verbraucher erregt als die nachfolgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65), doch wurde ebenso entschieden, dass eine solche Erwägung nicht in jedem Fall gilt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:143, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der erste Teil der Anmeldemarke kann jedenfalls nicht dem Grundsatz entgegenstehen, dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Zeichen der von diesen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Quinta do Portal/HABM – Vallegre [PORTO ALLEGRE], T‑369/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:362, Rn. 19). Die Tatsache, dass sich die Zeichen im Hinblick auf ihre ersten beiden Buchstaben unterscheiden, reicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus, um die bildliche Ähnlichkeit auszugleichen, die von der Gruppe der sechs Buchstaben „TRONIC“ hervorgerufen wird.

Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, jeweils als Ganzes betrachtet, in bildlicher Hinsicht sehr ähnlich sind.

– Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Zeichen, wenn man sie jeweils als Ganzes betrachte, eine hohe klangliche Ähnlichkeit aufwiesen, obwohl sie nicht dieselbe Silbenzahl hätten, denn die beiden gemeinsamen Silben „TRO“ und „NIC“ würden in gleicher Weise ausgesprochen, und die im angemeldeten Zeichen enthaltenen zusätzlichen Buchstaben „AB“ könnten eine solche Ähnlichkeit nicht ausgleichen.

Auch hier macht die Klägerin allgemein geltend, dass die in der Anmeldemarke enthaltene Vorsilbe „AB“ jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe.

Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer den klanglichen Unterschied, der zwischen den Zeichen aufgrund der Aussprache der Vorsilbe „AB“ der Anmeldemarke besteht, anerkannt und dennoch zu Recht festgestellt hat, dass ein solcher Unterschied in Anbetracht des Gesamteindrucks, den die einander gegenüberstehenden Marken hervorrufen, nicht ausreicht, um die hohe klangliche Ähnlichkeit auszugleichen, die sich aus der identischen Aussprache der gemeinsamen Silben „TRO“ und „NIC“ ergibt, aus denen die ältere Marke besteht und die bei der Anmeldemarke der Vorsilbe folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar [LA MER], T‑418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 123).

Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, jeweils als Ganzes betrachtet, in klanglicher Hinsicht ähnlich sind.

– Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Die Beschwerdekammer hat in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der maßgebliche Verbraucher, selbst wenn „ABTRONIC“ und „TRONIC“ Phantasiebegriffe wären, diese Begriffe als einen Hinweis auf elektronische Waren und auf den englischen Begriff „electronic“ auffassen könne, und zwar trotz der abweichenden Vorsilbe „AB“ des angegriffenen Zeichens. Daher war die Beschwerdekammer in diesem Fall der Auffassung, dass die beiden Zeichen, jeweils als Ganzes betrachtet, in begrifflicher Hinsicht ähnlich seien.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die in der Anmeldemarke enthaltene Vorsilbe „AB“ geeignet ist, jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen, und dass die Beschwerdekammer, wenn sie von der Annahme ausgegangen sei, dass der Begriff „TRONIC“ als ein Phantasiebegriff aufgefasst werden könne, dann auch den Begriff „ABTRONIC“ als einen Phantasiebegriff hätte auffassen müssen, in dem dem Wortbestandteil „TRONIC“ kein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukomme.

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung umrissene Fallgestaltung in dem Urteil vom 1. Februar 2012, mtronix/HABM – Growth Finance (mtronix) (T‑353/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:40, Rn. 45), behandelt worden ist, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Wörter „mtronix“ und „Montronix“ zwar keine eigene Bedeutung haben und Phantasiewörter darstellen, der Begriff „tronix“ jedoch für das allgemeine Publikum und erst recht für ein auf den Elektronikbereich spezialisiertes Publikum auf das englische Wort „electronics“ anspielt, das den Verkehrskreisen der Union geläufig ist und dessen Entsprechung in den anderen Sprachen der Union, wie etwa im Französischen, im Deutschen und im Spanischen, sehr ähnlich ist. Deshalb hat das Gericht unbeschadet der Unterschiede in Bezug auf den Wortanfang „m“ und „mon“ der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt, dass diese Zeichen, jeweils als Ganzes betrachtet, in begrifflicher Hinsicht ähnlich sind.

In der vorliegenden Rechtssache können die gleichen Schlussfolgerungen wie im Urteil vom 1. Februar 2012, mtronix (T‑353/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:40), gezogen werden. Unbeschadet des Unterschieds, der zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf die Gruppe der zusätzlichen Buchstaben „AB“ vor dem gemeinsamen Wortbestandteil „TRONIC“ besteht, und selbst wenn die Wörter „TRONIC“ und „ABTRONIC“ keine eigene Bedeutung haben und Phantasiewörter darstellen, spielt gleichwohl, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, aus der Sicht des allgemeinen Publikums und erst recht aus der Sicht des auf den Elektronikbereich spezialisierten Publikums der gemeinsame Begriff „TRONIC“ nicht nur im Englischen, sondern auch in anderen Sprachen der Union auf Elektronik an.

Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die beiden Zeichen, jeweils als Ganzes betrachtet, trotz der abweichenden Vorsilbe „AB“ in begrifflicher Hinsicht ähnlich sind.

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift ihre Auffassung, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise „AB“ als eine Abkürzung des englischen Ausdrucks „abdominal muscles“ auffassten und diese Abkürzung es allein oder zusammen mit dem gemeinsamen Wortbestandteil „TRONIC“ ermögliche, die beiden Marken begrifflich zu unterscheiden, durch nichts untermauert hat. Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdekammer darin gefolgt werden (siehe oben, Rn. 30), dass eine solche Abkürzung in vielen Ländern der Union, die das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Schutzgebiet bilden, eine andere oder gar keine Bedeutung hat.

Im Ergebnis hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die Zeichen in Anbetracht der Tatsache, dass die Marken aus ähnlichen Wortbestandteilen zusammengesetzt sind und der zusätzliche Wortbestandteil der Anmeldemarke keinen erkennbaren und leicht zu merkenden Begriff darstellt, im Rahmen der Verwechslungsgefahr als insgesamt ähnlich anzusehen sind.

Zur Verwechslungsgefahr

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum denken könnte, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2015, Hostel Tourist World/HABM – WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den vorstehend in Rn. 50 genannten maßgeblichen Faktoren gehört auch die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, ob sie nun auf den Eigenschaften beruht, die diese Marke von Haus aus besitzt, oder auf ihrer Bekanntheit. Selbst wenn es jedoch um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann die Gefahr einer Verwechslung gegeben sein, wenn die fraglichen Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind (vgl. Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

– Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung zunächst ausgeführt, die ältere Marke müsse, obwohl sie in Bezug auf die fraglichen Waren dahin gehend wahrgenommen werden könnte, dass sie sich auf den Begriff „Elektronik“ beziehe, mehr als einen Mindestschutz genießen, da ihre Anmeldung als Unionsmarke ein Minimum an originärer Kennzeichnungskraft voraussetze. Die ältere Marke habe im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Fachsprache keine konkrete Bedeutung, und deshalb fehle es ihr nicht an Kennzeichnungskraft.

Im Übrigen hat die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung dieses Minimums an originärer Kennzeichnungskraft in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass das der älteren Marke zukommende Schutzniveau zwischen unterdurchschnittlich bis durchschnittlich liege, je nachdem, ob die berücksichtigten maßgeblichen Verkehrskreise entweder die englischsprachigen Verbraucher bzw. die gewerblichen Verbraucher umfassten, die die Anspielung auf das englische Wort „electronic“ verstehen könnten, oder Verbraucher mit „geringeren Englischkenntnissen“, die in der älteren Marke TRONIC einen reinen Phantasiebegriff erblickten.

Die Klägerin rügt die Differenzierung, welche die Beschwerdekammer im Hinblick auf das der älteren Marke zuzuerkennende Schutzniveau vorgenommen habe. Ihrer Ansicht nach besitzt diese Marke aufgrund der begrifflichen Nähe zu dem englischen Wort „electronic“ oder zu dessen Synonymen in anderen Sprachen sowohl aus der Sicht des Fachpublikums als auch aus der des allgemeinen Publikums eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft.

Dazu ist in erster Linie auf die Feststellung der Beschwerdekammer (siehe oben, Rn. 30) hinzuweisen, wonach die ältere Marke im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Fachsprache keine konkrete Bedeutung habe und daher unbestreitbar als reiner Phantasiebegriff aufgefasst werden könne, so dass ihr eine normale Kennzeichnungskraft zukomme.

Die Beschwerdekammer hat nur zusätzlich darauf hingewiesen, dass die ältere Marke auch auf das englische Wort „electronic“ anspielen könne. Die Klägerin hat dazu mit Recht vorgetragen, dass eine solche Anspielung nicht nur für den englischsprachigen oder gewerblichen Verbraucher, sondern für das gesamte Publikum gelten kann, so insbesondere für das in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung erwähnte deutsch-, französisch- und spanischsprachige Publikum, das die dem englischen Wort „electronic“ entsprechenden Begriffe kennt.

Selbst wenn jedoch das gesamte Publikum der Union die ältere Marke TRONIC als eine Anspielung auf ein Wort auffassen würde, das auf elektronische Waren hinweist, kann sich die Beschwerdekammer, wie sie es in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung getan hat, auf die Rechtsprechung berufen, die mit dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47, vgl. ebenso Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründet wurde. Die Beschwerdekammer konnte nämlich in jedem Fall mit Recht davon ausgehen, dass die ältere Marke allein aufgrund der Tatsache, dass sie eingetragen wurde, ein Minimum an originärer Kennzeichnungskraft hat. Zumindest bei den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 9, bei denen es sich um elektronische Waren handelt, besteht eine geringe Kennzeichnungskraft dieser Marke.

– Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 48 bis 53 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Marken identische oder ähnliche Waren kennzeichneten und dass die beiden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich seien. Außerdem enthielten die beiden Marken den Wortbestandteil „TRONIC“, aus dem das jeweilige Zeichen in seiner Gesamtheit oder großenteils bestehe, und die Gruppe der zusätzlichen Buchstaben „AB“ der Anmeldemarke, der in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht das gleiche Gewicht zukomme, lasse auf keinen maßgeblichen Unterschied zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke schließen. Demzufolge bestehe zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke eine Verwechslungsgefahr.

Diese in jeder Hinsicht begründete Auffassung kann, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, durch keines der von der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Argumente erschüttert werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung nach der Prüfung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen auch festgestellt hat, dass in Anbetracht der Identität der Waren und der erhöhten Ähnlichkeit der Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht die Gefahr einer Verwechslung trotz der Tatsache bestehe, dass die ältere Marke für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise geringe Kennzeichnungskraft habe. Insbesondere hat die Beschwerdekammer zum einen ausgeführt, dass die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht gegenüber der allgemeinen Schlussfolgerung überwiegen könne, wonach die Zeichen eine Ähnlichkeit aufwiesen, die zu einer Verwechslung führen könne, und zum anderen, dass das Wort „TRONIC“ trotz seiner geringen Kennzeichnungskraft unbestreitbar das dominierende Element der angemeldeten Marke sei.

Die Klägerin macht dazu im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer könne nicht sowohl davon ausgehen, dass der Wortbestandteil „TRONIC“ den von der Anmeldemarke hervorgerufenen Gesamteindruck dominiere, als auch davon, dass dieser Wortbestandteil für einen Teil des Publikums geringe Kennzeichnungskraft habe. Das Publikum sei die Verwendung des beschreibenden Elements „TRONIC“ – insbesondere als abschließender Wortbestandteil von Waren der Klasse 9 oder im Zusammenhang mit solchen Waren – derart gewohnt, dass es sich daran gewöhnt habe, auf kleine Abweichungen zwischen den Zeichen, wie im vorliegenden Fall die Vorsilbe „AB“ der Anmeldemarke, zu achten.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer, selbst wenn das gesamte Publikum der Union die ältere Marke TRONIC als eine Anspielung auf ein Wort auffassen würde, das auf elektronische Waren hinweist, gleichwohl davon ausgehen durfte, dass die ältere Marke allein aufgrund ihrer Eintragung ein Minimum an originärer Kennzeichnungskraft besitzt (siehe oben, Rn. 57).

Zu beachten ist nämlich, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, dass sie aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft und eine Anmeldemarke geht, die diese ältere Marke nicht vollständig wiedergibt, kann die Gefahr einer Verwechslung insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den betroffenen Waren gegeben sein (Urteil vom 16. März 2005, FLEXI AIR, T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 61), wie es hier der Fall ist.

Außerdem ist daran zu erinnern, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken aus ähnlichen Bestandteilen zusammensetzen und dass es sich bei dem zusätzlichen Wortbestandteil „AB“ der Anmeldemarke um keinen erkennbaren und leicht zu merkenden Begriff handelt (siehe oben, Rn. 49). Die Tatsache, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen durch ihre ersten Buchstaben unterscheiden, reicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus, um die bildliche, klangliche und möglicherweise sogar begriffliche Ähnlichkeit auszugleichen, die von der den beiden Zeichen gemeinsamen Gruppe der sechs Buchstaben „TRONIC“ hervorgerufen wird.

Angesichts der Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem Durchschnittsverbraucher bestehen, der teils dem allgemeinen, teils dem spezialisierten Publikum angehört, dass die Waren identisch oder ähnlich und dass die Zeichen insgesamt als ähnlich anzusehen sind, hat die Beschwerdekammer, auch wenn die ältere Marke für die von ihr bezeichneten Waren der Klasse 9, bei denen es sich um elektronische Waren handelt, nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, insgesamt zu Recht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bejaht.

Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).

Zwar muss das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, und eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 30. April 2013, RELY-ABLE, T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 34).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht. Daraus folgt, dass diese Beurteilung des Gerichts gemäß der oben in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung nicht allein dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sie nicht der Entscheidungspraxis des EUIPO entspreche.

Da der einzige auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund nicht begründet ist, ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Red Lemon Inc. trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2016.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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