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Wyrok Sądu Unii Europejskiej z 16 marca 2016 r.

Sygnatura T-90/15. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-90/15

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. März 2016(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke SCOPE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑90/15

Schoeller Corporation GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. van Ackeren,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Sqope SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.‑C. Simon,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. November 2014 (Sache R 2381/2013‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Sqope SA und der Schoeller Corporation GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 19. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 10. Juli 2015, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 21. Juni 2005 meldete die Maria Office LLC, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Schoeller Corporation GmbH, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SCOPE.

Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzdienstleistungen; Finanzanalysen; finanzielle Beratung; Effektengeschäfte; Erteilung von Finanzauskünften; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Investmentgeschäfte; Kreditvermittlung; Versicherungsberatung; wobei keine der vorgenannten Dienstleistungen wohltätige Spendenaktionen und die Organisation von Spendensammlungen für wohltätige Zwecke umfassen soll“.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 50/2005 vom 12. Dezember 2005 veröffentlicht. Die Marke wurde am 22. Dezember 2006 eingetragen.

Am 12. Februar 2007 ging die oben in Rn. 2 genannte Marke auf die Schöller Vermögensverwaltung GmbH über, die am 19. Januar 2011 in Schoeller Corporation GmbH (die Klägerin) umbenannt wurde.

Am 22. Mai 2012 beantragte die Streithelferin, die Sqope SA, gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, die in Rede stehende Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen für nichtig zu erklären.

Am 7. Oktober 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung diesen Antrag zurück und erlegte der Streithelferin die Verfahrenskosten auf. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass die angefochtene Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beschreibend sei und nicht dargetan worden sei, dass sie zum Zeitpunkt der Anmeldung, also im Juni 2005, nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gehabt habe.

Am 29. November 2013 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

Mit Entscheidung vom 21. November 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend sei und dass sie für diese Dienstleistungen auch keine Unterscheidungskraft habe. Die Beschwerdekammer stellte insbesondere fest, dass der Begriff „scope“ in Finanz-, Investitions- und Versicherungsbereichen häufig verwendet werde, um den Sinn, Inhalt und Charakter der Dienstleistungen zu bestimmen, wie etwa in den Fachbegriffen bzw. in deren deutschen Entsprechungen „Versicherungsumfang“, „Investitionsumfang“, „finanzieller Umfang“, „begehrenswertes Investitionsziel“ oder „erwünschte finanzielle Zielsetzung“. Sie stellte ferner fest, dass der Begriff „scope“ ein übliches Wort sei, das in den relevanten Branchen verstanden werde, und keine Elemente aufweise, die es den angesprochenen Verkehrskreisen über die offenkundig werbemäßige Bedeutung hinaus erlauben könnten, den Ausdruck als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Dienstleistungen leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie sich auf die Dienstleistungen „Finanzanalysen“ und „Erteilung von Finanzauskünften“ bezieht;

– dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Streithelferin beantragt,

– die Klage einschließlich des Hilfsantrags abzuweisen;

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, drittens eine Verletzung des achten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) und viertens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung einen Fehler bei der Nummerierung der Randnummern enthält: Die auf Rn. 9 folgende Randnummer trägt die Nummer 1 statt der Nummer 10. Die Nummerierung der folgenden Randnummern muss daher entsprechend angepasst werden. Im Rahmen des vorliegenden Urteils wird das Gericht auf die korrekte Nummerierung der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen.

Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten und den vierten Klagegrund zu prüfen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Marke nicht beschreibend gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Das Wort „scope“ sei immer unbestimmt und könne deshalb keine gewöhnliche Sachangabe im Sinne dieser Vorschrift sein. Es sei kein für den Finanzsektor spezifisches Wort. Die Klägerin bringt insbesondere vor, dass die Beschwerdekammer gegen die genannte Vorschrift verstoße, wenn sie den beschreibenden Charakter einer Marke unter Hinzufügung weiterer Elemente bewerte, weil diese zusätzlichen Elemente nicht Teil der Marke seien und deshalb bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden dürften. Das Wort „scope“ könne nur dann eine konkrete Bedeutung haben, wenn es in Kombination mit anderen Begrifflichkeiten oder in einem bestimmten Kontext benutzt werde.

Die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Bedeutungen des Wortes „scope“ seien ohne jeden konkreten Bezug zu Dienstleistungen im Finanzbereich, für die die angefochtene Marke Schutz beanspruche. Begriffe wie „Umfang“, „Reichweite“, „Fassungsvermögen“, „Ziel“ oder „Zielsetzung“ ließen sich in jedem beliebigen Waren- und Dienstleistungsbereich verwenden.

Die oben in Rn. 16 dargelegten Erwägungen gelten nach Auffassung der Klägerin erst recht für die Dienstleistungen, die nicht dem Vertrieb von Finanzprodukten dienten, sondern diese lediglich bewerteten, d. h. „Finanzanalysen“ und „Erteilung von Finanzauskünften“.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass der Begriff „scope“ auch in Alleinstellung als Merkmalsangabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geeignet sei. Es führt insbesondere aus, dass ein Zeichen nicht isoliert zu prüfen sei, sondern in Bezug auf die relevanten Dienstleistungen und insoweit auch mit Blick auf die einschlägigen Begriffe.

Ferner bringt das HABM vor, dass sämtliche von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen unmittelbar zum Finanz-, Investitions- und Versicherungsbereich gehörten und sich weitestgehend überschnitten. So sei die „Erteilung von Finanzauskünften“ nicht von der „finanziellen Beratung“ zu trennen, und die „Finanzanalyse“ gehöre zum „Finanzwesen“ bzw. den „Finanzdienstleistungen“.

Die Streithelferin macht geltend, dass das Vorbringen der Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ins Leere gehe. Beim Betrachten des Begriffs „scope“ dränge sich die Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die von der angefochtenen Marke umfassten Dienstleistungen unmittelbar auf: Es beschreibe den gewünschten Umfang bzw. die Entfaltungsmöglichkeiten der verschiedenen Finanz-, Versicherungs- und Investitionsdienstleistungen.

Der Begriff „scope“ sei ein üblicher, feststehender Begriff im Finanzbereich, wie u. a. der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Artikel zu „SRA Financial Services (Scope) Rules 2001“ zeige.

Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

Nach der Rechtsprechung schließt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 es aus, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das darin besteht, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann schließlich nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass das Element „scope“, das die angefochtene Marke bildet, ein englisches Wort ist, das „Umfang, Reichweite, Kompetenzbereich, Fassungsvermögen“, „Möglichkeit, Entfaltungsmöglichkeit, Spielraum“ oder auch „Ziel, Zielsetzung“ bedeutet.

Die Beschwerdekammer hat in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die angefochtene Marke aus einem englischen Wort bestehe und dass deshalb für die Beurteilung, ob sie beschreibenden Charakter habe, das Verständnis des englischsprachigen Publikums in der Union maßgebend sei. Ferner hat sie in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei den von der angefochtenen Marke umfassten Dienstleistungen um Finanzdienstleistungen für das breite Publikum handele. Da diese Dienstleistungen wesentliche finanzielle Konsequenzen für die Kunden haben könnten, sei der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise bei der Wahl eher hoch. Diese Ausführungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von der Klägerin nicht gerügt worden sind, enthalten keinen Fehler und sind zu bestätigen.

Zum Verständnis des Zeichens, das die angefochtene Marke darstellt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Zeichen „scope“ von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von „begehrenswertes (Investitions-)Ziel“ oder „erwünschte (finanzielle) Zielsetzung“ verstanden würde. Es handele sich um einen Begriff, der in Finanz-, Investitions- und Versicherungsbereichen häufig verwendet werde, um den Sinn, Inhalt und Charakter der Dienstleistungen zu bestimmen, wie etwa in den Fachbegriffen „Versicherungsumfang“, „Investitionsumfang“, „finanzieller Umfang“. Die Beschwerdekammer zog hieraus in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung den Schluss, dass das Wort „scope“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

Nach der Rechtsprechung fällt ein Wortzeichen jedoch nur dann unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, wenn es dazu dient, die wesentlichen Merkmale der fraglichen Dienstleistungen konkret und nicht vage oder abstrakt zu bezeichnen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T‑67/07, Slg, EU:T:2008:542, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil ELLOS, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2002:44, Rn. 43 und 44).

Auch wenn der Begriff „scope“ einen möglicherweise anspielenden Charakter hat, ist er aber in keiner seiner von der Beschwerdekammer festgestellten Bedeutungen (siehe oben, Rn. 29) für irgendeines der Merkmale der von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen beschreibend. Es handelt sich um einen vagen, allgemeinen und sachlichen Begriff. Der Umstand, dass er, wie auch ein beliebiges anderes Substantiv, im Zusammenhang mit finanziellen Dienstleistungen verwendet werden kann, beweist nicht, dass er beschreibend ist.

Das Zeichen SCOPE weist somit keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung auf, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

Außerdem nimmt die Beschwerdekammer für ihre Feststellung des beschreibenden Charakters des Begriffs „scope“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen auf Ausdrücke Bezug, in denen diesem Begriff andere, nicht in der angefochtenen Marke enthaltene Begriffe hinzugefügt werden (siehe oben, Rn. 31), wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat. Zwar werden solche Zusammenstellungen dadurch, dass sie der angefochtenen Marke die Bezeichnung der in Rede stehenden Dienstleistungen beigesellen, wie beispielsweise in den Begriffen „Versicherungsumfang“ oder „Investitionsziel“, zwangsläufig zu einer Beschreibung dieser Dienstleistungen. Im vorliegenden Fall besteht aber die angefochtene Marke allein aus dem Wort „scope“. Folglich ist die bloße Feststellung der Beschwerdekammer, das Wort „scope“ sei in Verbindung mit anderen Wörtern beschreibend, nicht ausreichend, um daraus den Schluss zu ziehen, dass das Zeichen SCOPE einen beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil FUN, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2008:542, Rn. 40).

Hieraus folgt, dass die angefochtene Marke entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer nicht für Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist.

Schließlich kann die Streithelferin diese Schlussfolgerung auch nicht durch den Hinweis auf das Dokument „SRA Financial Services (Scope) Rules 2001“ in Frage stellen, da die Beschwerdekammer sich für ihre Feststellung des beschreibenden Charakters der angefochtenen Marke nicht auf dieses Dokument gestützt hat. Jedenfalls geht aus Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung und aus den Akten hervor, dass der Inhalt dieses Dokuments einen etwaigen gebräuchlichen Charakter der angefochtenen Marke im Finanzbereich nicht belegt, da der Begriff „scope“ darin nur in Verbindung mit den Bestandteilen „SRA Financial Services“ oder als objektives Substantiv ohne besonderen Bezug zu Finanzdienstleistungen genannt wird.

Nach alledem greift der vorliegende Klagegrund durch.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Mit ihrem vierten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke in der Weise bewertet zu haben, dass sie deren semantischen Wert durch Hinzufügung markenfremder Bestandteile, nämlich der Wörter „finanziell“ oder „begehrenswert“, erweitert habe. Warum eine Marke, die aus einem einzigen kurzen und prägnanten Wort bestehe, nur eine offenkundig werbemäßige Bedeutung haben und nicht leicht beim angesprochenen Verkehr im Gedächtnis bleiben solle, erschließe sich nicht.

Das HABM ist der Auffassung, dass die Beschwerdekammer die Beurteilungskriterien für die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke zutreffend angewandt habe. Es habe auf dieselbe Bedeutung des Begriffs „scope“ wie bei der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 abstellen und darauf basierend eine fehlende Unterscheidungskraft feststellen können. Es bestehe zudem eine gewisse Überschneidung zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und dem von Buchst. b dieses Absatzes, da beschreibende Zeichen, auf die Buchst. c abziele, auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Buchst. b hätten. Darüber hinaus komme es auf die von der Klägerin erstmals im Verfahren vor dem Gericht eingereichten Verwendungsbeispiele für den Begriff „scope“ nicht an.

Die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls entgegen und macht geltend, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke allein anhand des Begriffs „scope“ beurteilt habe, der in den relevanten Branchen als feststehender Begriff verwendet werde. Das Zeichen SCOPE sei daher kein Herkunftshinweis auf die besagten Dienstleistungen.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Waren, für die ihre Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05, Slg, EU:T:2007:304, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg, EU:T:2009:164, Rn. 33, und vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 24).

Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C‑265/09 P, Slg, EU:C:2010:508, Rn. 32).

Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Begriff „scope“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „Versicherungsumfang“, „Investitionsumfang“, „finanzieller Umfang“, „begehrenswertes Investitionsziel“ oder „erwünschte finanzielle Zielsetzung“ verstanden werde. Sie zog hieraus den Schluss, dass es sich um ein übliches Wort handele, das in den relevanten Branchen verstanden werde und das keine Elemente aufweise, die es den angesprochenen Verkehrskreisen über die offenkundig werbemäßige Bedeutung des Begriffs hinaus erlauben könnten, den Ausdruck als unterscheidungskräftige Marke für die fraglichen Dienstleistungen im Gedächtnis zu behalten. Somit fehle der angefochtenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Unterscheidungskraft.

Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zur Begründung ihrer Schlussfolgerung der fehlenden Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke erneut auf Ausdrücke Bezug genommen hat, die zusätzliche Begriffe enthalten, die dem die angefochtene Marke bildenden Zeichen hinzugefügt wurden (siehe oben, Rn. 35). Das etwaige Fehlen von Unterscheidungskraft ist aber allein für das Zeichen festzustellen, das die angefochtene Marke darstellt. Der Begriff „scope“ in Alleinstellung vermittelt keine anpreisende oder werbemäßige Botschaft, die die maßgeblichen Verkehrskreise daran hindern könnte, ihn als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Dienstleistungen aufzufassen. Außerdem ist nicht dargetan worden, dass es sich um ein bei der Vermarktung von Finanzdienstleistungen allgemein verwendetes Zeichen handelt.

Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die angefochtene Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hat.

Nach alledem ist auch der vierte Klagegrund begründet. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, den ersten und den dritten Klagegrund zu prüfen und über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden.

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da das HABM und die Streithelferin unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Im Übrigen ist die Rüge, mit der die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Da sie der Beschwerde der Streithelferin stattgegeben hat, hat die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung der Klägerin in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich zu Recht die im Nichtigkeits‑ und Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren und Kosten auferlegt.

Aus diesen Gründen hat

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. November 2014 in der Sache R 2381/2013‑1 wird aufgehoben.

2. Das HABM und die Sqope SA tragen ihre eigenen Kosten und die der Schoeller Corporation GmbH entstandenen Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. März 2016.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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