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Postanowienie Trybunału Sprawiedliwości Unii Europejskiej z 26 marca 2009 r.

Sygnatura C-146/08. Trybunał Sprawiedliwości Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt C-146/08

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

26. März 2009 (*)

„Rechtsmittel – Richtlinie 2004/52/EG – Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft – Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑146/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 25. März 2008,

Efkon AG mit Sitz in Graz-Andritz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Novak,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäisches Parlament, vertreten durch U. Rösslein und A. Neergaard als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und E. Karlsson als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter K. Schiemann und J. Makarczyk (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Efkon AG (im Folgenden: Efkon) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 2008, Efkon/Parlament und Rat (T‑298/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung oder, hilfsweise, teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166, S. 124) für unzulässig erklärt hat.

Rechtlicher Rahmen

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/52 lautet:

„(1) In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft festgelegt. Sie gilt für die elektronische Erhebung aller Arten von Straßenbenutzungsgebühren im gesamten gemeinschaftlichen Straßennetz einschließlich aller städtischen und außerstädtischen Straßen, Autobahnen, übergeordneten und nachgeordneten Straßen sowie Bauwerke wie Tunnel und Brücken sowie Fähren.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für:

a) Mautsysteme ohne elektronische Einrichtungen für die Mauterhebung;

b) elektronische Mautsysteme, die einen Einbau fahrzeugseitiger Geräte nicht erforderlich machen;

c) kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für eine Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie außer Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.“

Art. 2 der Richtlinie 2004/52 sieht vor:

„(1) Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen werden, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrere der folgenden Techniken:

a) Satellitenortung;

b) Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm (GSM TS 03.60/23.060);

c) Mikrowellentechnik (5,8 GHz).

…

(3) Es wird empfohlen, bei neuen elektronischen Mautsystemen, die nach Annahme dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden, die Satellitenortungs- und die Mobilfunktechnik gemäß Absatz 1 einzusetzen. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausschuss bis 31. Dezember 2009 einen Bericht über die mögliche Umstellung von Systemen, die andere Techniken nutzen, auf Systeme, bei denen diese Techniken eingesetzt werden, vorlegen. Dieser Bericht enthält eine Studie über die Nutzung der in Absatz 1 genannten Techniken sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Vorschlag für eine Strategie zur Umstellung der Systeme bei.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät auch für andere Techniken geeignet sein, sofern dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Nutzer oder zu einer Diskriminierung einzelner Nutzer führt. Gegebenenfalls kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeugs verbunden werden.

(6) Durch die Arbeiten an der Interoperabilität der bestehenden elektronischen Mauterhebungstechniken, die im Rahmen des europäischen elektronischen Mautdienstes durchgeführt werden, muss gewährleistet werden, dass diese Techniken mit den in Absatz 1 genannten Techniken und den dazugehörigen Geräten vollständig kompatibel und ihre Schnittstellen aneinander angepasst sind.

…“

In Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2004/52 bestimmt deren Art. 6, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft [setzen], die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. November 2005 nachzukommen“.

Aus Art. 8 der Richtlinie 2004/52 ergibt sich, dass sie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Sachverhalt, Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

Die Rechtsmittelführerin ist eine Gesellschaft, die Zahlungsapplikationen im Transportbereich, insbesondere elektronische Mautsysteme, verkauft. Wesentlicher Bestandteil ihrer Unternehmenstätigkeit ist die Entwicklung und Herstellung eines elektronischen Mautsystems, bei dem die aktive bidirektionale Hochgeschwindigkeits-Infrarotkommunikationstechnologie (im Folgenden: HIK-Technologie) eingesetzt wird, für die die Rechtsmittelführerin Patente innehat.

Am 21. Juli 2004 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/52 oder, hilfsweise, von deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie Abs. 3 und 6.

Mit besonderen Schriftsätzen reichten das Parlament und der Rat am 16. September und 21. Oktober 2004 Einreden der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ein.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 wurde die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge dieser Organe zugelassen.

Da sich das Gericht in der Lage sah, auf der Grundlage des Akteninhalts zu entscheiden, hat es nach Art. 114 § 1 seiner Verfahrensordnung beschlossen, über die Zulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführerin vorab und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat es die Klage als unzulässig zurückgewiesen und die Rechtsmittelführerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten des Rates verurteilt.

In Randnr. 53 des Beschlusses hat das Gericht insbesondere unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213, 238), und des Gerichts vom 17. Juni 1996, UEAPME/Rat (T‑135/96, Slg. 1996, II‑2335, Randnr. 69), ausgeführt, dass jemand, der nicht Adressat eines Rechtsakts sei, nur dann im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sei, wenn der Rechtsakt ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten.

Hierzu hat das Gericht in Randnr. 56 des Beschlusses entschieden, dass die Rechtsmittelführerin von der Richtlinie 2004/52 nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Anbieterin elektronischer Mautsysteme und ebenso wie jeder andere in diesem Segment tätige Wirtschaftsteilnehmer betroffen sei.

In Randnr. 58 des Beschlusses hat das Gericht zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin weder behaupte, das einzige auf dem Markt für elektronische Mautsysteme präsente Unternehmen zu sein, noch, das einzige Unternehmen zu sein, das ein elektronisches Mautsystem herstelle, das, obwohl es in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52 falle, eine andere Technik als die durch Art. 2 dieser Richtlinie zugelassenen verwende.

In Randnr. 59 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass Efkon im Gegenteil in ihrer Nichtigkeitsklageschrift feststelle, dass es andere Techniken als die aktive bidirektionale HIK-Technologie gebe, die in Art. 2 nicht erwähnt und mit den durch diesen Artikel zugelassenen Techniken nicht kompatibel seien. So verweise die Rechtsmittelführerin auf das in Slowenien praktizierte elektronische Mautsystem, bei dem die passive 2,45‑GHz‑Mikrowellentechnologie verwendet werde, und auf das in Italien verwendete Telepass‑System, die, obwohl die passive 5,8‑GHz‑Mikrowellentechnologie zum Einsatz komme, nicht mit den anderen in Europa verwendeten Mikrowellensystemen kompatibel seien.

Das Gericht hat zudem das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen sie sei von der Richtlinie 2004/52 individuell betroffen, weil ihre wirtschaftliche Lage mehr als die aller anderen von der Richtlinie betroffenen Unternehmen durch diese sehr schwer beeinträchtigt sei. Denn durch die Richtlinie 2004/52 werde in ihre Patentrechte eingegriffen, ihre finanziellen Aufwendungen für die Forschung würden zunichte gemacht, und ihr werde das Recht auf Beteiligung an nationalen Vergabeverfahren für elektronische Mautsysteme vorenthalten.

Hierzu hat das Gericht in Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass allein die Existenz der Patente der Rechtsmittelführerin und das zeitlich begrenzte ausschließliche Verwertungsrecht an der Erfindung, die Gegenstand dieser Patente sei, die Rechtsmittelführerin nicht aus dem Kreis aller übrigen von der Richtlinie 2004/52 betroffenen Anbieter elektronischer Mautsysteme herausheben könnten, da diese einen solchen Schutz gleichermaßen für sich in Anspruch nehmen könnten, denn die fraglichen Techniken würden häufig durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt, so dass ihre Vermarktung unter dem Schutz dieser Rechte erfolge.

In Randnr. 62 dieses Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass die Anbieter elektronischer Mautsysteme, die patentierte Technologien nutzten, die nicht in Art. 2 der Richtlinie 2004/52 genannt seien, gegebenenfalls in gleicher Weise betroffen wären wie die Rechtsmittelführerin, u. a. auch aufgrund von Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung.

In Randnr. 63 des genannten Beschlusses hat das Gericht zudem entschieden, dass die Ausschließlichkeitsrechte der Rechtsmittelführerin bestehen blieben und ihre Verwertung nicht notwendigerweise auf die Vergabe von elektronischen Mautsystemen beschränkt sei, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52 fielen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Verwertung dieser Rechte durch die Rechtsmittelführerin für die Zukunft nicht ausgeschlossen angesichts des Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie, der vorsehe, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 1 das fahrzeugseitige Erfassungsgerät auch für andere Techniken geeignet sein könne, sofern dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Nutzer oder zu einer Diskriminierung einzelner Nutzer führe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin selbst sei die aktive Infrarottechnologie eine ideale komplementäre Ergänzung zur Satellitentechnologie; diese sei in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/52 ausdrücklich erwähnt.

Folglich hat das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Rechtsmittelführerin keine Umstände nachgewiesen habe, aufgrund deren sie als von der Richtlinie 2004/52 oder den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie, deren Nichtigerklärung sie beantragt habe, individuell betroffen angesehen werden könne.

Anträge der Beteiligten

Efkon beantragt,

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Gericht aufzutragen, eine meritorische Entscheidung zu fällen;

– in eventu die Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie Abs. 3 und 6 der Richtlinie 2004/52 aufzuheben und die beklagten Parteien in den Kostenersatz zu verfällen;

– ferner festzustellen, dass der angefochtene Beschluss als Erledigung einer Klage, die am 21. Juli 2004 eingebracht wurde, eine Verletzung von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) wegen überlanger Verfahrensdauer darstellt und ihr schon aus diesem Grund Rechtsschutz zu gewähren ist.

Das Parlament beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Klage als unzulässig abzuweisen;

– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Der Rat beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und

Die Kommission beantragt,

– das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

Zum Rechtsmittel

Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein ganz oder teilweise offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht sei rechtsirrig zu der Ansicht gelangt, dass sie von der Richtlinie 2004/52 nicht individuell und unmittelbar betroffen sei.

Das Gericht habe mit der Entscheidung, dass allein die Existenz der Patente, deren Inhaber sie sei, und das an der Erfindung bestehende zeitlich begrenzte ausschließliche Verwertungsrecht sie nicht aus dem Kreis aller übrigen von der Richtlinie 2004/52 betroffenen Anbieter elektronischer Mautsysteme herauszuheben vermöge, die Tatsache verkannt, dass der Eingriff in das geistige Eigentum notwendigerweise dazu führe, dass das davon betroffene Rechtssubjekt individuell und unmittelbar betroffen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG sei. Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf das Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853), das auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhe.

Das Gericht habe rechtsirrig entschieden, dass die Richtlinie 2004/52 die Rechtsmittelführerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Anbieter elektronischer Mautsysteme betreffe, und zwar in der gleichen Weise wie alle übrigen in diesem Bereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer. Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass das Wesen eines Patents darin bestehe, dass einem bestimmten Rechtssubjekt ein ausschließliches Recht eingeräumt werde, und meint, dass eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG nicht dadurch ausgeschlossen sein könne, dass es auch andere Betroffene einer Richtlinie gebe, wenn diese Letzteren nicht über das betreffende Patent verfügten.

Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Einschätzung des Gerichts, dass die Verwertung ihrer Ausschließlichkeitsrechte zukünftig nicht ausgeschlossen sei, im Hinblick auf Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52 fehlerhaft sei. Eine ungewisse und nur rein theoretische Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit einmal die vorhandene Technik auch außerhalb öffentlicher Aufträge für elektronische Mautsysteme nutzen zu können, könne weder die Eingriffe durch diese Richtlinie in ihre Patentrechte aufwiegen, noch stelle dies ein Argument gegen ihre unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch die Richtlinie dar.

Das Parlament, der Rat und die Kommission sind der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe.

Das Parlament trägt vor, dass ein Patent vor der unbefugten Verwertung der Erfindung durch Dritte schütze, ohne jedoch seinem Inhaber eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit zu verleihen. Insbesondere bedeute der Umstand, dass ein normativer Akt die Verwertungsmöglichkeiten eines Patents verbessere oder verschlechtere, nicht zwangsläufig, dass der Patentinhaber von dieser Handlung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sei. Jedenfalls greife die Richtlinie 2004/52, die technische Lösungen für die Gewährleistung der Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft festlege, unter Berücksichtigung ihres Ziels nicht in die Patentrechte der Rechtsmittelführerin ein, da die Richtlinie keineswegs die Herstellung, den Vertrieb oder den Einsatz einzelner Techniken untersage.

Der Rat macht geltend, dass die Rechtsmittelführerin nach Art. 230 Abs. 4 EG grundsätzlich nicht befugt sei, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinie zu erheben und dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/52 sie nicht unmittelbar und individuell beträfen.

Aus dem Wortlaut und dem Inhalt dieser Richtlinie gehe deutlich hervor, dass es sich hier um einen normativen Akt mit allgemeiner Geltung handele, der in abstrakter Weise auf objektiv bestimmte Situationen Anwendung finde, und dass sie nicht als verschleierte Entscheidung betrachtet werden könne. Da sie an die Mitgliedstaaten gerichtet sei, müssten ihre Bestimmungen in das innerstaatliche Recht aufgenommen werden, so dass nur die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Rechte an Einzelne übertragen bzw. Verpflichtungen für Einzelne begründen könnten. Der Rat bezieht sich hierbei auf das Urteil vom 7. März 1996, El Corte Inglés (C‑192/94, Slg. 1996, I‑1281, Randnr. 15).

Die Kommission trägt vor, dass die Frage, ob der tatsächliche Eingriff in Patentrechte eine individuelle Betroffenheit auslösen könnte, im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben könne, da die Rechte der Rechtsmittelführerin nicht beeinträchtigt seien. Dass ein Patentinhaber von einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung berührt werde, allerdings ohne dass seine Rechte durch diese Regelung eingeschränkt oder in anderer Weise verletzt würden, bedeute nicht, dass dieser Rechtsinhaber Betroffener im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung sei.

Zum Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit der Rechtsmittelführerin meint die Kommission, dass im vorliegenden Fall weder die Voraussetzung des Fehlens eines Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten noch die der unmittelbaren Betroffenheit der Rechtsstellung einer Person vorlägen. Sie verweist hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat (T‑172/98, T‑175/98 bis T‑177/98, Slg. 2000, II‑2487, Randnr. 52).

Würdigung durch den Gerichtshof

Wie das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, ist jemand, der nicht Adressat eines Rechtsakts ist, nur dann im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen, wenn der Rechtsakt ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteile Plaumann/Kommission, 238, und Codorniu/Rat, Randnr. 20, sowie Beschluss vom 21. November 2005, SNF/Kommission, C‑482/04 P, Randnr. 36).

Ferner hat das Gericht in den Randnrn. 54 bis 56 des angefochtenen Beschlusses im Rahmen seiner Würdigung der rechtlichen Bedeutung der Richtlinie 2004/52 ausgeführt, dass die Vorschriften dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen, die die Nutzung bestimmter Techniken zur elektronischen Mautabwicklung vorsehen, allgemein formuliert seien, für objektiv bestimmte Situationen gälten und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfalteten, nämlich u. a. gegenüber den Anbietern elektronischer Mautsysteme, den Infrastrukturbetreibern und den Nutzern der Mautdienste.

Folglich hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass Efkon von der genannten Richtlinie nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Anbieterin elektronischer Mautsysteme und in der gleichen Weise wie jeder andere in diesem Segment tätige Wirtschaftsteilnehmer betroffen sei.

Was insbesondere das Vorbringen der Rechtsmittelführerin angeht, die Beeinträchtigung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den Patenten, deren Inhaberin sie sei, führe unter Berücksichtigung des Urteils Codorniu/Rat dazu, dass sie als von der Richtlinie 2004/52 individuell und unmittelbar betroffen zu betrachten sei, so trifft es zu, dass der Gerichtshof in den Randnrn. 21 und 22 dieses Urteils anerkannt hat, dass die Situation der betroffenen Gesellschaft sie im Hinblick auf die in dieser Rechtssache streitige Vorschrift mit allgemeiner Geltung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushob, soweit diese Vorschrift diese Gesellschaft an der Nutzung ihres Markenzeichens im Handel hindere.

Wie jedoch das Gericht in Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, vermögen allein die Existenz der Patente der Rechtsmittelführerin und das zeitlich begrenzte ausschließliche Verwertungsrecht an der Erfindung, die Gegenstand dieser Patente ist, sie nicht aus dem Kreis aller übrigen von der Richtlinie 2004/52 betroffenen Anbieter elektronischer Mautsysteme herauszuheben. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, können diese einen solchen Schutz gleichermaßen für sich in Anspruch nehmen, denn die fraglichen Techniken werden häufig durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt, so dass ihre Vermarktung unter dem Schutz dieser Rechte erfolgt.

Überdies hat das Gericht in Randnr. 63 des angefochtenen Beschlusses auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausschließlichkeitsrechte, deren Inhaberin die Rechtsmittelführerin ist, bestehen blieben und ihre Verwertung nicht notwendigerweise auf die Vergabeverfahren für elektronische Mautsysteme beschränkt sei, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/52 fielen.

Nach alledem ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht zu beanstanden, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese nicht nachgewiesen hat, dass sie von der Richtlinie 2004/52 allgemein oder den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie, deren Nichtigerklärung hilfsweise beantragt wurde, individuell betroffen ist.

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die zum einen das rechtliche Gehör und zum anderen die Beachtung angemessener Fristen betreffen, geltend, wie sie in Art. 6 EMRK festgelegt sind.

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht durch die Zurückweisung der Mitteilung über die Entwicklung eines ISO‑CALM‑Infrarotstandards, die sie am 15. März 2006 eingereicht habe, ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht beachtet habe.

Mit dem zweiten Teil des genannten Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, dass das Verfahren vor dem Gericht vier Jahre gedauert habe, was einen schweren Verfahrensmangel und außerdem eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle.

Das Parlament widerspricht dem Vorbringen, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör der Rechtsmittelführerin vorliege, und meint, dass der Antrag auf Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK nach Art. 113 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig sei.

Wie es sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, steht in Bezug auf den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes fest, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht ihre gesamten Verteidigungsmittel umfassend geltend machen konnte, als sie am 13. Dezember 2004 und am 17. Mai 2005 zu der von den Beklagten und der Streithelferin vor dem Gericht vorgebrachten Einrede der Unzulässigkeit Stellung nahm.

Im Übrigen hat die genannte Mitteilung keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung der Situation der Rechtsmittelführerin, für die das Gericht zu Recht entschieden hat, dass sie von der Richtlinie 2004/52 nicht im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen ist.

Demnach ist dieser Teil als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

In Bezug auf den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Klageschrift am 21. Juli 2004 eingereicht wurde und der angefochtene Beschluss erst am 22. Januar 2008, also dreieinhalb Jahre nach Klageerhebung, erlassen wurde.

Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnrn. 28 bis 49), entschieden hat, hat der Gemeinschaftsrichter innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.

Demgemäß ist festzustellen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Die beträchtliche Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens lässt sich nicht durch die Gegebenheiten der dem Gericht unterbreiteten Rechtssache, insbesondere hinsichtlich der Komplexität des Verfahrens oder des Verhaltens der Parteien, erklären.

Indes kann die überlange Dauer eines Verfahrens nach der Rechtsprechung nicht zur Aufhebung eines Urteils führen, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass diese Tatsache Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 49, Beschluss vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C‑39/00 P, Slg. 2000, I‑11201, Randnr. 46, sowie Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 203 bis 210).

Im vorliegenden Fall hat die festgestellte überlange Dauer des Verfahrens keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung der Situation der Rechtsmittelführerin, für die das Gericht zu Recht entschieden hat, dass sie von der Richtlinie 2004/52 nicht im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen ist.

Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet.

Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Nach alledem ist das Rechtsmittel von Efkon zurückzuweisen.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament und der Rat die Verurteilung der Efkon beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Efkon AG trägt die Kosten.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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