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Postanowienie Trybunału Sprawiedliwości Unii Europejskiej z 8 lutego 2012 r.

Sygnatura C-191/11. Trybunał Sprawiedliwości Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt C-191/11

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

8. Februar 2012(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Yorma’s‘ – Ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr“

In der Rechtssache C‑191/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. April 2011,

Yorma’s AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Weiß,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Yorma’s AG (im Folgenden: Yorma’s) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Februar 2011, Yorma's/HABM–Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA'S) (T‑213/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Februar 2009 (Sache R 1879/2007-1, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden: Norma) und Yorma’s abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben, die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist. Dennoch gilt für den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94.

Art. 8 („Eintragungshindernisse“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

…

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 22. Januar 2001 meldete Yorma’s nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 35: „Einzelhandel mit Fleisch, Fisch und Geflügelprodukten, Konfitüren, Eiern, Milch, Milchprodukten, Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Salz, Senf; Essig, Soßen sowie Gewürzen“;

– Klasse 42: „Verpflegung, Beherbergung von Gästen“.

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 88/2001 vom 8. Oktober 2001 veröffentlicht.

Am 4. Januar 2002 erhob Norma nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Randnr. 6 des vorliegenden Beschlusses genannten Dienstleistungen.

Der Widerspruch wurde auf die ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA gestützt, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 16, 18, 21, 25 und 28 bis 36 des Abkommens von Nizza eingetragen ist, darunter insbesondere folgende:

– Klasse 29: „Fleisch, Wurst, Fisch (einschließlich verarbeitete Krusten-, Schalen- und Weichtiere), Geflügel und Wild; Fleisch-, Wurst-, Geflügel-, Wild- und Fischwaren; … Marmeladen und Konfitüren; Eier; Milch, insbesondere Buttermilch, Sauermilch, Dickmilch, Milchkonserven und kondensierte Milch; Butter, Butterschmalz, Käse, insbesondere Quark, Käsekonserven, Kefir, Sahne, Joghurt (auch mit Fruchtzusätzen), Milchpulver für Nahrungszwecke; im Wesentlichen aus Milch, Joghurt, Quark, Gelatine, Stärke und/oder Sahne bestehende Desserts; alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke, … “

– Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker (einschließlich Vanille- und Vanillinzucker sowie Traubenzucker für die Ernährung), Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee- und Tee-Extrakte; … Teigwaren, Teigwarenfertiggerichte und Teigwarenkonserven; Brot, Biskuits, Kuchen und andere feine Backwaren; süße und/oder würzige Knabbererzeugnisse, im Wesentlichen bestehend aus Getreide, Kakao, Kuchen, Schokolade, Zucker, Honig, getrockneten Früchten, Nüssen, Kartoffelprodukten (einschließlich Kartoffelmehl), Erdnusskernen, Mandeln, Cashew-Kernen und/oder Gebäck; Dauerbackwaren (auch mit süßen und würzigen Füllungen), … Zuckerwaren, insbesondere Bonbons und nichtmedizinische Kaugummis; Marzipan; Honig, Invertzuckercreme, Fruchtsirup, Melassesirup; streichfähige Kakaomassen, Brotaufstrich im Wesentlichen bestehend aus Zucker, Kakao, Nougat, Milch und/oder Fetten; … Speisesalz, Senf, Pfeffer, Essig, Soßen (einschließlich Salatsoßen), … “

– Klasse 32: „Biere, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von (alkoholfreien) Getränken“;

– Klasse 33: „Alkoholische und alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere), Weine, Spirituosen und Liköre“;

– Klasse 35: „Marketing, Verkaufsförderung, Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen; Unternehmens-, Organisations-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung; Werbung, Werbedokumentation; … Vermittlung von Informationen und Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel; Buchführung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; … “

– Klasse 36: „…Haus- … -vermietung … “

Der Widerspruch wurde auch auf das in Deutschland seit 1978 im geschäftlichen Verkehr verwendete Wortbildzeichen „NORMA“ gestützt, das für Einzelhandelsdienstleistungen eines Supermarkts, insbesondere in der Lebensmittelbranche, benutzt wird. Dieses Zeichen, bei dem es sich um das Unternehmenskennzeichen der Streithelferin handelt, wird zumindest für die folgenden Dienstleistungen benutzt, nämlich „Handel mit Waren aller Art, insbesondere Einzelhandel mit Fleisch, Fisch und Geflügelprodukten, Konfitüren, Eiern, Milch, Milchprodukten, Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Brot, feinen Backwaren und Konditorenwaren, Speiseeis; Honig, Salz, Senf; Essig, Soßen sowie Gewürzen“. Als Beweis für die Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens legte die Streithelferin vor dem HABM Dokumente vor, die die Benutzung von NORMA in Form des folgenden Wortzeichens belegen sollten:

Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 4 und 5 der Verordnung Nr. 40/94 geregelten Eintragungshindernissen begründet.

Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2007 wies die Widerspruchsabteilung des HABM (im Folgenden: Widerspruchsabteilung) den Widerspruch auf der Grundlage von Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Sie war der Auffassung, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen – abgesehen von der Beherbergung von Gästen – den von der älteren Marke erfassten Waren ähnlich seien. Was diese ähnlichen Waren und Dienstleistungen angehe, seien jedoch die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ausreichend ähnlich, so dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Damit erübrige sich auch eine Prüfung der weiteren nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung erforderlichen Voraussetzungen, und ebenso wenig liege der Widerspruchsgrund des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vor.

Am 22. November 2007 legte Norma beim HABM nach den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

Mit der streitigen Entscheidung hob die Erste Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, gab dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke durch Yorma’s zurück. Sie befand, was die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 angeht, dass die fraglichen von der älteren Marke NORMA erfassten Waren und Dienstleistungen den für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen des Einzelhandels in Klasse 35 zu einem gewissen Grad ähnlich seien und dass eine gewisse Ähnlichkeit sowohl zwischen den Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen, die die Anmeldung in der Klasse 42 aufführe, und den von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 30, 32 und 33 als auch zwischen den für die Anmeldemarke in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen und der von der älteren Marke erfassten Hausvermietung in Klasse 36 bestehe.

Zur Stützung ihrer Entscheidung führte die Beschwerdekammer ferner zum einen aus, dass die angemeldete Bildmarke in erster Linie von dem Wort „Yorma’s“ geprägt werde, und zum anderen, dass sich die Marken in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich seien, da die vier letzten Buchstaben der älteren Wortmarke NORMA in derselben Reihenfolge in der angemeldeten Marke enthalten seien und sich beide Namen aus zwei Silben zusammensetzten.

Ferner führte die Beschwerdekammer aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht nur dann ähnlich seien, wenn sie mit Vornamen in Verbindung gebracht würden, andernfalls handele es sich um Fantasiebezeichnungen. Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Schluss, dass bei Würdigung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der Zeichen die bestehenden Unterschiede nicht ausreichten, um die Ähnlichkeiten zu neutralisieren, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen sei.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Mit Klageschrift, die am 28. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Yorma’s Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung.

Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes trat Yorma’s den Ausführungen der Beschwerdekammer in verschiedener Hinsicht entgegen und machte insbesondere die drei folgenden Rügen geltend.

Erstens rügte sie, dass die Beschwerdekammer Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen (in Klasse 42 für die Anmeldemarke) und den Dienstleistungen der Hausvermietung (in Klasse 36 für die älteren Marke) angenommen habe.

Zweitens bestritt Yorma’s den prägenden Charakter des Wortbestandteils „Yorma’s“ im Rahmen der angemeldeten Marke und machte geltend, dass diese durch ihre grafische Gestaltung und den Buchstaben „Y“ geprägt werde, der in Deutschland selten sei und hohe Unterscheidungskraft aufweise.

Drittens bestünden zwischen den betreffenden Marken erhebliche Unterschiede sowohl auf bildlicher und klanglicher als auch auf begrifflicher Ebene. Jede Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen sei somit ausgeschlossen.

Das Gericht hat den ersten Klagegrund mit der Feststellung, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe, zurückgewiesen und in der Annahme, dass es für die Zurückweisung einer Markenanmeldung genüge, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung vorliege, die Klage insgesamt abgewiesen, ohne den zweiten Klagegrund zu prüfen.

In Bezug auf insbesondere das in den Randnrn. 19 bis 21 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen von Yorma’s im Rahmen des ersten Klagegrundes hat das Gericht erstens in den Randnrn. 48 bis 54 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der Beherbergung und der Hausvermietung bestehe. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass Hausvermietung im Rahmen langfristiger Liegenschaftsverwaltung, aber auch im Rahmen zeitlich begrenzter Beherbergung erfolgen könne. Umgekehrt könne die Beherbergung von Gästen in Hotels und Pensionen in Klasse 42 eine Vermietung für einen längeren Zeitraum, wie die Hausvermietung, betreffen. Infolgedessen hat das Gericht festgestellt, dass sich die Begriffe „Beherbergung von Gästen“ und „Hausvermietung“ überschneiden könnten.

Zweitens hat das Gericht die streitige Entscheidung auch dadurch bestätigt, dass es in den Randnrn. 62 bis 71 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Wortbestandteil „Yorma’s“ für den von der Anmeldemarke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sei. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser Wortbestandteil leichter wiederzuerkennen sei als der Bildbestandteil der Anmeldemarke. Der Wortbestandteil „Yorma’s“ sei vom bildlichen Element optisch losgelöst und nehme in der angemeldeten Marke deutlich mehr Platz in Anspruch als dieses.

Drittens hat das Gericht in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils angenommen, dass, auch wenn im vorliegenden Fall begriffliche Unterschiede feststellbar seien, diese nicht so schwer wögen, dass durch sie die bestehende bildliche und klangliche Ähnlichkeit neutralisiert würde. Daher ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Berücksichtigung insbesondere dieser bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck ähnlich seien.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst, was die von Yorma’s geltend gemachten Unterschiede auf der bildlichen Ebene zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, in den Randnrn. 72 bis 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass trotz des unterschiedlichen Bildbestandteils der dominierende Wortbestandteil „Yorma’s“ der angemeldeten Marke und die ältere Marke, die lediglich aus dem Wortbestandteil „Norma“ bestehe, einander sehr ähnlich seien. Es hat insbesondere angeführt, dass in den einander gegenüberstehenden Marken die vier Buchstaben „O“, „R“, „M“ und „A“ identisch seien. Es hat daraus geschlossen, dass die Unterschiede, d. h. der jeweilige Anfangsbuchstabe der betreffenden Wortbestandteile und der Apostroph mit dem nachfolgenden Buchstaben „s“ in der angemeldeten Marke, nicht so auffällig seien, dass durch sie die festgestellten Ähnlichkeiten neutralisiert würden.

Zum Vorbringen von Yorma’s in Bezug auf die geringe Ähnlichkeit auf klanglicher Ebene zwischen den beiden Marken hat das Gericht sodann in den Randnrn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der klangliche Unterschied zwischen den beiden Anfangsbuchstaben „N“ und „Y“ der Wörter „Norma“ und „Yorma’s“ geringeres Gewicht als die klangliche Übereinstimmung der in beiden Marken enthaltenen Buchstaben „O“, „R“, „M“ und „A“ habe.

Zum Vergleich auf begrifflicher Ebene hat das Gericht schließlich in den Randnrn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass zwischen den beiden Marken keine begriffliche Ähnlichkeit gegeben sei, insbesondere wenn das Wort „Norma“ für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auf eine „Norm“ verweise oder als Vorname aufgefasst werde, während das Wort „Yorma’s“ als eine Phantasiebezeichnung verstanden werde, und wenn für die maßgeblichen Verkehrskreise weder das eine noch das andere Wort eine Bedeutung habe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten beim Gerichtshof

Yorma’s beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; einen Kostenantrag stellt sie nicht.

Das HABM und Norma beantragen,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und

– Yorma’s die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht Yorma’s als einzigen Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes rügt Yorma’s, dass das Gericht im Wesentlichen festgestellt habe, dass die Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen und der Hausvermietung einander ähnlich seien. Das Gericht habe zum einen nicht berücksichtigt, dass diese Dienstleistungen, die nicht die gleiche Art Verbraucher ansprächen, einander weder funktional ergänzten noch im Wettbewerb zueinander stünden, und zum anderen, dass diese Dienstleistungen auch unterschiedliche Vertriebswege hätten.

Norma trägt vor, die beiden Arten von Dienstleistungen seien einander sehr ähnlich, da Hausvermietung auch im kurzfristigen einmaligen Sinne verstanden werden und auch für kurze Zeit als direkte konkurrierende Dienstleistung zu Hotels stehen könne, die in diesem Sinn zur Beherbergung von Gästen gehöre. Die Begriffe Hausvermietung und Beherbergungsdienstleistung könnten daher einander in bestimmten Fällen überschneiden, wie die Vertriebswege für diese beiden Arten von Dienstleistungen. Immer mehr Immobilienvermittler böten auf der Grundlage von Dienstleistungen der Hausvermietung (die daher grundsätzlich von Klasse 36 erfasst würden) auch die Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen an (die von Klasse 42 erfasst werde).

Das HABM ist der Ansicht, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig sei, da mit ihm versucht werde, Tatsachenbeurteilungen überprüfen zu lassen, und lediglich das Vorbringen vor dem Gericht wiederholt werde. Jedenfalls sei dieser Teil offensichtlich unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

Hinsichtlich des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern sie nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen würde (vgl. u. a. Urteil vom 13. Januar 2011, Media-Saturn-Holding/HABM, C‑92/10 P, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vorliegend ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen von Yorma’s dargetan werden soll, dass die Würdigung des Gerichts in Bezug auf die Ähnlichkeiten zwischen den Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen und denjenigen der Hausvermietung unzutreffend sei.

Insoweit ist festzustellen, dass Yorma’s die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 48 bis 54 des angefochtenen Urteils, auf die es seine Entscheidung, dass die Beschwerdekammer zutreffend eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Dienstleistungen festgestellt habe, stützt, nicht angreift und weder nachweist noch behauptet, dass die auf die Beschreibung der Tätigkeiten in den Klassifizierungsverzeichnissen (Klasse 36 für die Dienstleistungen der Hausvermietung und Klasse 42 für die Beherbergungsdienstleistungen) gestützten Tatsachenfeststellungen des Gerichts auf einer Verfälschung der Tatsachen beruhten.

Daher ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

Yorma’s macht geltend, dass das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verletzt habe, weil es die Bedeutung des Begriffs der begrifflichen Unähnlichkeit verkannt habe, da es die spezifische Bedeutung, die diesen Begriff im Vergleich zur klanglichen und bildlichen Unähnlichkeit zukomme, nicht berücksichtigt habe.

Mit anderen Worten, Yorma’s beanstandet die vom Gericht vorgenommene Abwägung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den in Rede stehenden Marken gegen die möglichen begrifflichen Unterschiede zwischen diesen Marken, aufgrund deren das Gericht geschlossen hat, dass diese Unterschiede die festgestellten Ähnlichkeiten nicht neutralisierten. Verwechslungsgefahr könne daher nur dann vorliegen, wenn eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

Das HABM ist der Ansicht, dass dieser Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zudem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnrn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat das Gericht durch seine Feststellung, dass etwaige begriffliche Unterschiede nicht so schwerwiegend seien, dass durch sie die festgestellte bildliche und klangliche Ähnlichkeit der fraglichen Marken neutralisiert würde, diese ständige Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Vornahme einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung nicht nur begrifflicher Ähnlichkeiten oder Unterschiede zwischen den beiden Marken, sondern auch der festgestellten etwaigen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten oder Unterschiede zutreffend angewandt.

Dagegen verkennt das Argument von Yorma’s, wonach eine Verwechslungsgefahr bei den Verkehrskreisen nur vorliege, wenn zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine begriffliche Ähnlichkeit bestehe, dieses Erfordernis einer Gesamtprüfung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls.

Demzufolge ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten und zum vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

Mit dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes trägt Yorma’s sinngemäß vor, dass das Gericht aufgrund der unzutreffenden Annahme, der Wortbestandteil sei in der angemeldeten Marke dominierend, deren Bildbestandteil rechtlich nicht hinreichend gewürdigt habe. Sie macht u. a. geltend, dass diese Feststellung des Gerichts nicht der farblichen Hervorhebung des Zeichens „Y“ auf drei Balken, die an eine musikalische Notenzeile erinnerten, gerecht werde.

Mit dem vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht Yorma’s im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Fehler bei der Beurteilung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Marken begangen habe. Es bestünden erhebliche Unterschiede zwischen diesen Marken sowohl auf bildlicher als auch auf klanglicher Ebene.

Zu den klanglichen Unterschieden macht Yorma’s insbesondere geltend, dass die betreffenden Marken durch ihre unterschiedlichen Anfangsbuchstaben einen vollständigen neuen Klang bekämen. Das „Y“ bei „Yorma’s“ gebe diesem Wort einen weicheren klanglichen Eindruck, während das „N“ bei „Norma“ ihm einen härteren, monotonen Klangeindruck verleihe.

Norma tritt dem Vorbringen von Yorma’s entgegen und teilt die Schlussfolgerungen des Gerichts zu den Ähnlichkeiten zwischen den beiden Marken, die die Feststellung einer Verwechslungsgefahr rechtfertigten.

Nach Ansicht des HABM sind diese beiden Teile des einzigen Klagegrundes offensichtlich unzulässig, da mit ihnen versucht werde, Tatsachenfeststellungen überprüfen zu lassen, und lediglich das Vorbringen vor dem Gericht wiederholt werde. Jedenfalls seien sie außerdem offensichtlich unbegründet.

Im vorliegenden Fall soll mit dem Vorbringen von Yorma’s dargetan werden, dass die Beurteilung des Gerichts zum einen in Bezug auf die Bedeutung, die der Bildbestandteil in dem Gesamteindruck, den die angemeldete Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft im Vergleich zum Wortbestandteil hat, und zum anderen in Bezug auf die Wahrnehmung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Marken durch diese Verkehrskreise unzutreffend sei.

Derartige Beurteilungen gehören jedoch zum Bereich der Tatsachenwürdigung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2010, Goncharov/HABM, C 156/10 P, Randnr. 40, und Urteil Media-Saturn-Holding/HABM, Randnr. 28).

Es ist daher festzustellen, dass Yorma’s mit diesen beiden Teilen des einzigen Rechtsmittelgrundes versucht, die vom Gericht in den Randnrn. 70, 80 und 82 des angefochtenen Urteils vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, ohne eine Verfälschung des Sachverhalts oder von Beweismitteln durch das Gericht zu behaupten oder darzutun.

Unter diesen Umständen sind unter Berücksichtigung der in Randnr. 36 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung der dritte und der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Nach alledem ist der einzige Rechtsmittelgrund teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Norma beantragt haben, Yorma’s die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Yorma’s AG trägt die Kosten.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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