Sygn. akt C-281/08
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
24. November 2009(*)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Parteifähigkeit eines regionalen Parlaments“
In der Rechtssache C‑281/08 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 25. Juni 2008,
Landtag Schleswig-Holstein, vertreten durch Privatdozentin S. R. Laskowski und Professor J. Caspar,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Costa de Oliveira und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schieman, P. Kuris und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Landtag Schleswig-Holstein die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. April 2008, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission (T‑236/06, Slg. 2008, II‑461, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ihm ein Dokument zu übermitteln, als unzulässig abgewiesen hat.
Sachverhalt
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Randnrn. 1 bis 8 des angefochtenen Beschlusses wie folgt wiedergegeben worden:
„1 Der Landtag Schleswig-Holstein stellte mit E-Mail vom 9. Februar 2006 bei der Kommission einen Antrag auf unbeschränkten Zugang zum internen Kommissionsdokument SEK(2005) 420 vom 22. März 2005, das eine rechtliche Würdigung des im Rat diskutierten Entwurfs eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeiteten und aufbewahrten Daten oder von in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhandenen Daten für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus enthält.
Mit Entscheidung vom 10. März 2006 lehnte der Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission den Antrag auf unbeschränkten Zugang gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABL. L 145, S. 43) ab und übermittelte dem Kläger das fragliche Dokument mit geschwärzten Passagen.
Mit Schreiben vom 29. März 2006 stellte der Kläger einen Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Überprüfung der Entscheidung vom 10. März 2006 durch die Kommission sowie einen erneuten Antrag auf unbeschränkten Zugang zum Dokument SEK (2005) 420, der auf die in Art. 10 EG verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gestützt wurde.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2006, das dem Kläger mit E-Mail vom 26. Juni 2006 übermittelt wurde, bestätigte die Generalsekretärin der Kommission die Entscheidung vom 10. März 2006 und lehnte den erneuten Antrag vom 29. März 2006 ab.
Mit Klageschrift, die am 1. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die [Klage in der Rechtssache T‑236/06] erhoben. Am selben Tag hat er beim Gerichtshof eine Klage eingereicht, die den gleichen Gegenstand hat und auf die gleichen Gründe gestützt ist. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen C‑406/06 in das Register eingetragen worden.
Die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben am 28. November bzw. 14. Dezember 2006 Anträge auf Zulassung als Streithelfer eingereicht. Der Kläger hat am 10. Januar 2007 zu diesen Anträgen Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission (C‑406/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Gerichtshof die Rechtssache C‑406/06 an das Gericht verwiesen, wo sie unter dem Aktenzeichen T‑68/07 eingetragen worden ist. Mit Beschluss vom 14. Juni 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission (T‑68/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das bereits mit der Klage in [der Rechtssache T‑236/06] befasste Gericht die Klage in der Rechtssache T‑68/07 wegen Rechtshängigkeit als offensichtlich unzulässig abgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass die anderen sich stellenden Zulässigkeitsfragen nicht geprüft worden seien (Beschluss vom 14. Juni 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, Randnr. 17).
Mit besonderem Schriftsatz, der am 5. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit gegen die [Klage in der Rechtssache T‑236/06] erhoben. Der Kläger hat am 20. März 2007 zu dieser Einrede Stellung genommen.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Die Kommission erhob vor dem Gericht zwei Einreden der Unzulässigkeit: Zum einen sei der Rechtsmittelführer nicht parteifähig, und zum anderen sei er durch die beiden Bevollmächtigten, die die Klageschrift unterzeichnet hätten, nicht wirksam vertreten.
Das Gericht hat erstens geprüft, ob der Rechtsmittelführer Rechtsfähigkeit besitze. Es hat insoweit daran erinnert, dass es die Frage der Rechtspersönlichkeit des Klägers im Fall von Klagen innerstaatlicher Gebietseinheiten nach nationalem öffentlichem Recht zu beurteilen habe.
Zweitens hat das Gericht das Vorbringen zurückgewiesen, der Gerichtshof habe die Rechtspersönlichkeit des Rechtsmittelführers im Beschluss vom 8. Februar 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, anerkannt. Der Begriff der juristischen Person im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG ist nach Auffassung des Gerichts in Randnr. 9 dieses Beschlusses nur in Abgrenzung zu den in Randnr. 8 des Beschlusses genannten Begriffen des Mitgliedstaats und des Gemeinschaftsorgans im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG erwähnt worden, da der Rechtsmittelführer in seiner beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift geltend gemacht habe, er sei als Mitgliedstaat parteifähig. Der Gerichtshof habe nicht die Rechtsfähigkeit des Rechtsmittelführers anerkennen, sondern lediglich feststellen wollen, dass dieser, da er weder die Eigenschaft eines Mitgliedstaats noch die eines Gemeinschaftsorgans habe, auf keinen Fall Klage beim Gerichtshof erheben könne und die Klage deshalb beim Gericht einreichen müsse. Das Gericht hat sodann seine Zuständigkeit für die Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Klage festgestellt.
Drittens hat das Gericht ausgeführt, es erscheine nicht möglich, die Klage in eine für das Land Schleswig-Holstein erhobene Klage umzudeuten. Desgleichen hat es das Argument als unerheblich zurückgewiesen, der Rechtsmittelführer stehe als vom Volk gewähltes oberstes Organ gleichrangig neben den anderen obersten Staatsorganen, insbesondere der Landesregierung.
Viertens hat das Gericht eine Prüfung der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vorgenommen, um daraus zu folgern, dass der Landtag Schleswig-Holstein als Organ des Landes nicht rechtsfähig sei und der Präsident des Landtags Schleswig-Holstein im Rahmen seiner Befugnisse zur Prozessvertretung nicht den Landtag, sondern in bestimmten Fällen unmittelbar das Land vertrete.
Das Gericht ist somit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsmittelführer nach nationalem deutschem Recht nicht rechtsfähig und daher vor den Gemeinschaftsgerichten auch nicht parteifähig sei.
Es hat die Klage folglich als unzulässig abgewiesen, ohne die zweite von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.
Anträge der Parteien
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Landtag Schleswig-Holstein,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache endgültig zu entscheiden,
– hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen sowie
– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– dem Landtag Schleswig-Holstein die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann es der Gerichtshof nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, und er sei rechtsfehlerhaft, da die Parteifähigkeit des Rechtsmittelführers vor den Gemeinschaftsgerichten verneint worden sei.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Der Rechtsmittelführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da das Gericht die Rechtsfähigkeit des Landtags Schleswig-Holstein nicht hätte verneinen dürfen, ohne zuvor dessen Stellungnahme dazu einzuholen. Der angefochtene Beschluss habe nicht rechtmäßig erlassen werden können, ohne dem Rechtsmittelführer zuvor Gelegenheit zur Klarstellung seiner Rechtsstellung zu geben.
Wie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111), festgestellt, würde es gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen oder Urkunden gestützt würde, von denen die Parteien oder auch nur eine der Parteien nicht Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten.
Es ist jedoch festzustellen, dass dies vorliegend nicht der Fall war.
Die Kommission hat die Frage, ob der Landtag Schleswig-Holstein über Parteifähigkeit vor den Gemeinschaftsgerichten verfügt, in einer ihrer beiden vor dem Gericht erhobenen Einreden der Unzulässigkeit aufgeworfen, und der Rechtsmittelführer hatte Gelegenheit, dieser Einrede der Unzulässigkeit vor dem Gericht entgegenzutreten und in seiner Stellungnahme vom 20. März 2007 die Gründe darzulegen, aus denen er der Auffassung war, er sei parteifähig.
Der Landtag Schleswig-Holstein kann folglich nicht geltend machen, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erlassen worden, da dieser Beschluss auf Erwägungen beruhe, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können.
Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft verneint, dass er eine juristische Person im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG sei. Er weise nämlich die Merkmale des in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte entwickelten gemeinschaftsautonomen Begriffs der juristischen Person auf; zudem stehe er als das vom Volk des Landes Schleswig-Holstein gewählte oberste Organ gleichrangig neben den anderen obersten Staatsorganen dieses Landes, insbesondere der Regierung, und die Verfassung dieses Landes verleihe ihm Teilrechtsfähigkeit. Schließlich habe das Gericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Gerichtshof selbst in dem Beschluss vom 8. Februar 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, mit dem die Rechtssache an das Gericht verwiesen worden sei, klargestellt habe, dass der Landtag Schleswig-Holstein eine juristische Person sei, die beim Gericht Klage erheben könne.
Es ist daran zu erinnern, dass die Kontrolle, die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren vornimmt, gemäß Art. 225 Abs. 1 EG und 58 Unterabs. 1 der Satzung des Gerichtshofs außer im Fall der Verfälschung des zu beurteilenden Sachverhalts auf Rechtsfragen beschränkt ist.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass es, vor allem wenn die Klage von einer innerstaatlichen Gebietseinheit erhoben worden sei, prüfen müsse, ob der Kläger nach seinem nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C‑15/06 P, Slg. 2007, I‑2591, Randnr. 29).
Sodann hat das Gericht ebenfalls zu Recht das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, der Gerichtshof habe seine Rechtspersönlichkeit im Beschluss vom 8. Februar 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, ausdrücklich anerkannt. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, ist in Randnr. 9 dieses Beschlusses der Begriff der juristischen Person im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG nur in Abgrenzung zu den in Randnr. 8 des Beschlusses genannten Begriffen des Mitgliedstaats und des Gemeinschaftsorgans im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG erwähnt worden.
Folglich hat das Gericht in seinem Beschluss rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Gerichtshof in diesem Abschnitt nicht die Rechtsfähigkeit des Rechtsmittelführers habe anerkennen, sondern nur habe feststellen wollen, dass dieser, da er weder die Eigenschaft eines Mitgliedstaats noch die eines Gemeinschaftsorgans habe, auf keinen Fall Klage beim Gerichtshof erheben könne und die Klage daher beim Gericht einreichen müsse.
Schließlich ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, der sich im Übrigen darauf beschränkt, wortgetreu die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente wiederaufzunehmen, um vor dem Gerichtshof zu beweisen, dass das nationale deutsche Recht ihm Teilrechtsfähigkeit verleihe. Das Gericht hat aus den in den Randnrn. 25 bis 30 des angefochtenen Beschlusses aufgezeigten Gründen und vor allem aufgrund von Art. 93 Abs. 2a des Grundgesetzes sowie der Art. 14 Abs. 3 und 44 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nach nationalem deutschen Recht nicht rechtsfähig und folglich vor den Gemeinschaftsgerichten nicht parteifähig sei.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Da keiner der Rechtsmittelgründe begründet ist, folgt nach alledem und ohne dass die von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zu prüfen wären, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Landtag Schleswig-Holstein unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Landtag Schleswig-Holstein trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.