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Wyrok Trybunału Sprawiedliwości Unii Europejskiej z 2 kwietnia 2009 r.

Sygnatura C-401/08. Trybunał Sprawiedliwości Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt C-401/08

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

2. April 2009(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c – Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

In der Rechtssache C‑401/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 17. September 2008,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima und A. Sipos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. L 345, S. 97) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.

Rechtlicher Rahmen

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen; eine Ausnahme bilden die Artikel 9, 11 und 13, die für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen.“

Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für alle unter Artikel 9 fallenden Betriebe

a) durch den Betreiber ein interner Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt wird, und zwar

– bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme;

– bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

– bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

– bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt.

b) die zuständigen Behörden von dem Betreiber die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb der nachstehenden Fristen erhalten:

– bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 für den betreffenden Betrieb gilt;

c) die von dem Mitgliedstaat hierzu benannten Behörden einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.“

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/105 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

Vorverfahren

Da die Kommission von der Republik Österreich keine Mitteilung erhalten hatte, dass für alle unter Art. 9 der Richtlinie fallenden Betriebe (im Folgenden: die Betriebe) externe Notfallpläne im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie erstellt worden seien, forderte sie die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mit Schreiben vom 27. März 2006 auf, sich hierzu binnen zwei Monaten zu äußern.

Am 14. November 2006 antwortete die Republik Österreich, dass von insgesamt 79 Betrieben 45 über einen externen Notfallplan verfügten.

Da die Kommission zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie nicht nachgekommen war, rügte sie mit Schreiben vom 23. März 2007 diesen Umstand gemäß Art. 226 EG und setzte der Republik Österreich eine Beantwortungsfrist von zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens.

Am 23. Mai 2007 antwortete die Republik Österreich, im Burgenland gebe es keine Betriebe, die fünf Betriebe in Kärnten hätten alle einen externen Notfallplan, und in Niederösterreich hätten 3 von 29 Betrieben einen solchen Plan. In Oberösterreich hätten 14 von 18 Betrieben einen externen Notfallplan, während von den neun Betrieben im Bundesland Salzburg keiner über einen derartigen Plan verfüge. In der Steiermark hätten alle sechs Betriebe einen externen Notfallplan, nicht jedoch die beiden Betriebe in Tirol. Die drei Betriebe in Vorarlberg hätten einen externen Notfallplan. Außerdem äußerte sich die Republik Österreich zu der Situation der zehn Betriebe im Bundesland Wien.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 übermittelte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verstoßen habe, und diesen Mitgliedstaat aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab deren Zustellung nachzukommen.

Die Republik Österreich antwortete darauf mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, in dem sie einräumte, dass die externen Notfallpläne in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Wien noch nicht vollzählig verfügbar seien. Zum Bundesland Salzburg gab sie an, dass dort lediglich ein Betrieb einen externen Notfallplan besitzen müsse. Sie machte keine Angaben darüber, ob die zehn Betriebe des Bundeslands Wien über einen externen Notfallplan verfügten.

Daher beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Die Kommission macht geltend, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 249 Abs. 3 EG verpflichtet seien, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um Richtlinien vor Ablauf der in diesen festgelegten Fristen in ihre nationale Rechtsordnung umzusetzen, und diese Maßnahmen der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie bestimme, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen hätten, dass für alle Betriebe, d. h. für diejenigen, die den Bestimmungen über höhere Mengenschwellen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie unterlägen, ein externer Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellt werde.

Der Antwort der Republik Österreich auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung sei zu entnehmen, dass bei Ablauf der in dieser Stellungnahme gesetzten Frist zahlreiche Betriebe in mehreren Bundesländern noch immer über keinen externen Notfallplan verfügten. Dadurch habe die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verstoßen.

Die Kommission bemerkt in ihrer Erwiderung, dass sie ihre Klage trotz der von der Republik Österreich bei der Umsetzung der Richtlinie mittlerweile erzielten Fortschritte aufrechterhalte, da die österreichischen Behörden unstreitig noch nicht für alle Betriebe externe Notfallpläne erstellt hätten.

Die Republik Österreich trägt in ihrer Klagebeantwortung und in ihrer Gegenerwiderung vor, dass inzwischen für zahlreiche von der Klage betroffene Betriebe externe Notfallpläne erstellt worden seien. Für die übrigen Betriebe sei die Erarbeitung derartiger Pläne im Gange und dürfte in naher Zukunft abgeschlossen sein. Überdies werde sie die Kommission über den Fortgang der sich auf dem Wege der Verabschiedung befindlichen Umsetzungsmaßnahmen auf dem Laufenden halten und sie bitten, die anhängige Klage nach Erlass der genannten Maßnahmen zurückzunehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 4. November 2008, Kommission/Luxemburg, C‑95/08, Randnr. 24).

Im vorliegenden Fall ergibt sich sowohl aus der Klagebeantwortung als auch aus der Gegenerwiderung, dass die Republik Österreich zugibt, die Maßnahmen, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich sind, bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, nicht ergriffen zu haben. Die verschiedenen Maßnahmen, die die Republik Österreich angibt, nach Ablauf dieser Frist ergriffen zu haben, können im Rahmen dieser Klage gemäß der in Randnr. 17 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden.

Unter diesen Umständen ist die von der Kommission erhobene Klage begründet.

Demzufolge ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch, dass sie nicht für die Erstellung externer Notfallpläne für alle Betriebe gesorgt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verstoßen hat.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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