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Postanowienie Trybunału Sprawiedliwości Unii Europejskiej z 7 grudnia 2011 r.

Sygnatura C-45/11. Trybunał Sprawiedliwości Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt C-45/11

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. Februar 2012(*)

„Berichtigung“

In der Rechtssache C‑45/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Februar 2011,

Deutsche Bahn AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Am 7. Dezember 2011 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) den Beschluss Deutsche Bahn/HABM (C‑45/11 P) erlassen.

Dieser Beschluss enthält in seiner deutschen Fassung einen Fehler, der gemäß Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof (Fünfte Kammer), dass der Beschluss Deutsche Bahn/HABM in seiner deutschen Fassung wie folgt berichtigt wird:

1. In Randnr. 1 des Beschlusses muss es „T‑404/09“ anstelle von „T‑409/09“ heißen.

2. Die Urschrift dieses Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Beschlusses verbunden. Ein Hinweis auf diesen Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Beschlusses anzubringen.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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