Sygn. akt C-564/07
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
11. Juni 2009(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Patentanwälte – Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung – Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung“
In der Rechtssache C‑564/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 21. Dezember 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und H. Krämer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl und G. Kunnert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J. Klučka und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2009,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Nach der Rücknahme einiger Punkte ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, indem sie
– jegliche Dienstleistungserbringung durch in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, vom vorherigen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig macht und
– die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten oder für die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers darstellen, eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen.“
Gemäß ihrem Art. 45 trat die Richtlinie am 28. Dezember 2006 in Kraft. Nach Art. 44 der Richtlinie muss diese von den Mitgliedstaaten spätestens zum 28. Dezember 2009 umgesetzt werden.
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil‑ oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160, S. 37) bestimmt in Bezug auf gerichtliche Schriftstücke:
„Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen.“
In Bezug auf außergerichtliche Schriftstücke sieht Art. 16 dieser Verordnung vor:
„Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.“
Diese Vorschriften wurden am 13. November 2008 durch die im Wesentlichen gleichen Bestimmungen der Art. 14 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79) ersetzt.
Nationales Recht
§ 1c Patentanwaltsgesetz (BGBl. 1967/214, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 10. August 2001, BGBl. I 2001/107, im Folgenden: PatentanwaltsG) sieht vor:
„Staatsangehörige eines [Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, im Folgenden: EWR], die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, … angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag … erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hierbei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d ergebenden Rechte und Pflichten.“
§ 16b Abs. 2 und 3 PatentanwaltsG sieht vor:
„(2) Personen gemäß § 1c müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß § 21a oder einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach § 21a gleichwertig ist und auch ihre berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a gleichkommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.
(3) Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß § 21a vor, haben sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im § 21a Abs. 6 geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwaltskammer nachzuweisen.“
§ 21a PatentanwaltsG bestimmt:
„(1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.“
In § 21 des Patentgesetzes 1970 (BGBl. 1970/259, zuletzt geändert durch BGBl. 2005/42, im Folgenden: PatentG) heißt es:
„…
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service‑ und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
…“
Vorverfahren
Die Kommission richtete am 13. Juli 2005 ein Aufforderungsschreiben und am 15. Dezember 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme wurde der Republik Österreich eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um die betreffende nationale Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
Da die Kommission die Antworten dieses Mitgliedstaats nicht für zufrieden stellend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründetheit
Zum ersten Klagegrund
Vorbringen der Parteien
Die Kommission ruft in Erinnerung, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassener Patentanwalt nach § 16b Abs. 2 und 3 sowie § 21a PatentanwaltsG in Österreich nur dann vorübergehend als Patentanwalt tätig werden könne, wenn er nachweise, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche entweder eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer bestehe oder eine Versicherung oder Garantie nach den Vorschriften des Herkunftsstaats, die hinsichtlich der Bedingungen einer solchen Haftpflichtversicherung gleichwertig sei und auch die berufliche Tätigkeit in Österreich decke. Dabei habe die Mindestversicherungssumme 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen.
Diese Versicherungspflicht behindere die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwalt in Österreich oder mache diese zumindest weniger attraktiv. Denn ein Patentanwalt, der keine solche Versicherung abgeschlossen habe, weil in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung ein solches Erfordernis nicht bestehe, könne durch die für eine vorübergehende Tätigkeit unter Umständen prohibitiv hohen Kosten einer solchen Versicherung davon abgehalten werden, seine Dienste in Österreich anzubieten.
Diese Versicherungspflicht gehe über das hinaus, was erforderlich sei, um das Ziel des Schutzes der Dienstleistungsempfänger zu verwirklichen. Es genüge, wenn diese lediglich informiert würden. Außerdem seien die zu gewärtigenden Risiken dadurch begrenzt, dass Patentanwälte im Wesentlichen nur beratende Funktionen ausübten. Die Mandanten von Patentanwälten seien in der Regel Fachleute, von denen angenommen werden müsse, dass sie in der Lage seien, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung zu treffen.
Unter diesen Umständen verstoße die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Art. 49 EG.
Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Begründetheit der Klage ausschließlich nach Art. 49 EG beurteilt werden müsse, da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123 noch nicht abgelaufen sei. Jedenfalls werde die durch § 16b Abs. 2 und 3 PatentanwaltsG auferlegte Pflicht nicht durch Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 gerechtfertigt, da die Dienstleistungen der Patentanwälte nicht zu denjenigen gehörten, die nach Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie ein unmittelbares und besonderes Risiko für die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers darstellten.
Die Republik Österreich hat in ihrer Klagebeantwortung mitgeteilt, dass die §§ 16a bis 16d PatentanwaltsG durch Bundesgesetz vom 9. Jänner 2008 (BGBl. I 2008/15), in Kraft getreten am 10. Jänner 2008, geändert worden seien. § 16a PatentanwaltsG in der Fassung dieses Bundesgesetzes entspreche dem Gemeinschaftsrecht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Republik Österreich auf Aufforderung des Gerichtshofs ihren Standpunkt zu § 16b Abs. 2 und 3 sowie § 21a PatentanwaltsG in der vor der Änderung durch das Bundesgesetz vom 9. Jänner 2008 geltenden Fassung dargelegt. Danach bringe die in diesen Bestimmungen vorgesehene Versicherungspflicht für einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Patentanwalt, der Dienstleistungen in Österreich erbringen wolle, keine Zusatzkosten mit sich, da er in der Praxis durch eine Berufshaftpflichtversicherung in seinem Herkunftsstaat gedeckt sein werde.
Diese Verpflichtung sei jedenfalls in Bezug auf Art. 49 EG durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die betreffenden Dienstleistungsempfänger zu schützen. Eine reine Informationspflicht bezüglich des Bestehens einer solchen Berufshaftpflichtversicherung biete den Dienstleistungsempfängern keine hinreichenden Garantien.
Im Übrigen werde die österreichische Regelung über die im vorliegenden Fall in Rede stehende Berufshaftpflichtversicherung von der in Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 vorgesehenen Ausnahme erfasst.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission zwar in ihren Stellungnahmen darauf hingewiesen hat, dass nach den streitigen nationalen Bestimmungen eine eventuell im Herkunftsmitgliedstaat abgeschlossene Versicherung oder Garantie einen der österreichischen Regelung gleichwertigen Deckungsumfang vorsehen müsse, dass sich die von ihr in ihrer Klageschrift gestellten Anträge aber nicht auf dieses Erfordernis der Gleichwertigkeit beziehen. Es ist auch nicht vor dem Gerichtshof erörtert worden. Der Gegenstand des ersten Klagegrundes ist daher darauf beschränkt, dass die nationalen Vorschriften den in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälten den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorschreiben, bevor sie vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen können.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der fragliche Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C‑412/04, Slg. 2008, I‑619, Randnrn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 15. Februar 2007 abgelaufen. Folglich hat der Gerichtshof den ersten Klagegrund anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden österreichischen Regelung zu beurteilen, ohne die durch das Bundesgesetz vom 9. Jänner 2008 erfolgten Änderungen zu berücksichtigen.
Nach § 16b Abs. 2 und 3 sowie § 21a PatentanwaltsG in der am 15. Februar 2007 geltenden Fassung müssen die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassenen Patentanwälte, die ihre Dienste in Österreich erbringen möchten, das Bestehen einer österreichischen Haftpflichtversicherung oder einer in ihrem Herkunftsstaat bestehenden gleichwertigen Versicherung oder Garantie nachweisen, die auch ihre berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Nach § 21a Abs. 3 und 4 PatentanwaltsG hat die Mindestversicherungssumme 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen, bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Dem Argument der Republik Österreich, dass diese Anforderungen für die Patentanwälte anderer Mitgliedstaaten keine Zusatzkosten mit sich brächten, da sie in der Praxis bereits durch eine Berufshaftpflichtversicherung in ihren Herkunftsstaaten gedeckt sein würden, kann nicht gefolgt werden.
Dem Gerichtshof ist nämlich kein Beweis dafür vorgelegt worden, dass die in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich niedergelassenen Patentanwälte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gefestigten Praxis durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die in § 16b Abs. 2 und 3 sowie § 21a PatentanwaltsG in der am 17. Februar 2007 geltenden Fassung vorgesehene Verpflichtung, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, Zusatzkosten für einen Patentanwalt mit sich bringt, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und in Österreich Dienstleistungen erbringen möchte.
Folglich ist diese Anforderung geeignet, eine solche Dienstleistung zu behindern oder weniger attraktiv machen.
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, C‑131/01, Slg. 2003, I‑1659, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, mit diesem vereinbar sind, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C‑55/94, Slg. 1995, I‑4165, Randnr. 37).
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, auf nicht diskriminierende Weise angewandt wird, dass sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, nämlich dem Schutz von Verbrauchern als Empfänger der betreffenden Dienstleistungen, und dass sie geeignet ist, dieses Ziel zu verwirklichen.
Die Kommission behauptet, dass diese Verpflichtung über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei. Ihrer Ansicht nach würde die bloße Verpflichtung genügen, den potenziellen Dienstleistungsempfänger darüber zu informieren, ob der Erbringer der Leistungen von einer solchen Versicherung gedeckt ist.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Zum einen kann sich die Tätigkeit eines Patentanwalts über eine einfache Beratung hinaus auf die Vertretung seines Mandanten und die Wahrnehmung seiner Interessen vor den zuständigen Behörden erstrecken. In diesem Rahmen ist es möglich, dass ein beruflicher Fehler erhebliche Schäden nach sich zieht, wie den Verlust eines Rechts des geistigen Eigentums von beträchtlichem Wert.
Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass Patentanwälte im Wesentlichen mit Fachleuten zu tun haben, die im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung bewandert sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Dienstleistungen Verbrauchern erbringen, die wenig informiert sind, oder Spezialisten, wie Künstlern oder Wissenschaftlern, deren Fachbereich sich nicht notwendigerweise auf juristische Angelegenheiten erstreckt.
Im Hinblick auf die zu gewärtigenden Gefahren und die angesprochenen Verkehrskreise könnte die bloße Unterrichtung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung die Empfänger der in Rede stehenden Dienstleistungen nicht ebenso wirksam schützen wie eine Berufshaftpflichtversicherung.
Außer der bloßen Unterrichtung hat die Kommission keine andere weniger beschränkende Maßnahme genannt, die zur Verwirklichung dieses Zieles hätte in Betracht gezogen werden können.
Da die Kommission demnach nicht dargetan hat, dass die streitigen nationalen Maßnahmen über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles des Schutzes der Dienstleistungsempfänger erforderlich ist, ist nicht erwiesen, dass die Maßnahmen gegen Art. 49 EG verstoßen.
Folglich ist der erste Klagegrund unbegründet, ohne dass es erforderlich wäre, das Vorbringen der Republik Österreich zu Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 zu prüfen.
Zum zweiten Klagegrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Die Kommission trägt vor, dass § 21 Abs. 4 PatentG, wonach Personen, deren Wohnsitz oder Niederlassung sich im EWR befinde, Rechte aus dem Patentgesetz nur geltend machen könnten, wenn sie einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bestellten, geeignet sei, die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen durch Patentanwälte, die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassen seien, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Aus diesem Grund sei diese Bestimmung mit Art. 49 EG unvereinbar.
Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Zustelladresse gehe über das hinaus, was zur Verwirklichung der Ziele der geordneten Rechtspflege und eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs erforderlich sei. Denn es gebe verschiedene technische Mittel, wie z. B. Telefax und E-Mail, die eine sichere Zustellung von gerichtlichen und behördlichen Mitteilungen ermöglichten. Die Pflicht, eine Zustelladresse einzurichten, sei somit im Hinblick auf Art. 49 EG unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.
Die Republik Österreich trägt vor, dass die streitige nationale Regelung für Zustellungen in Patentverfahren Schwierigkeiten und Verzögerungen der Verfahren hintanhalten und eine Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechende Dauer der Verfahren gewährleisten solle.
§ 21 Abs. 4 PatentG sei sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Diese Regelung sei im Allgemeininteresse eines raschen und reibungslosen Funktionierens der österreichischen Rechtspflege im Bereich Patentverfahren geschaffen worden. Das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten normierte Recht auf ein faires Verfahren umfasse eben auch einen Anspruch der Parteien auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist.
Postalische Zustellungen seien im Inland schneller und kostengünstiger als grenzüberschreitende Zustellungen und könnten im Fall von Zustellanständen unmittelbar und effektiv überprüft werden.
Das Argument der Kommission, dass eine Pflicht der Mitgliedstaaten bestehe, eine Zustellung mittels elektronischer Kommunikationsmittel vorzusehen, sofern keine Abgabestelle im Inland vorliege, sei nicht plausibel. Die Zustellung mittels elektronischer Kommunikationsmittel ohne spezifische weitere Vorkehrungen stelle nicht in ausreichendem Maße sicher, dass ein Schriftstück auch tatsächlich beim Empfänger einlange.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Pflicht eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Patentanwalts, der Dienstleistungen erbringen will, einen Zustellbevollmächtigten im Aufnahmemitgliedstaat zu bestellen, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, Randnr. 42, und vom 6. März 2003, Kommission/Luxemburg, C‑478/01, Slg. 2003, I‑2351, Randnr. 19).
Diese Pflicht kann daher nur dann als mit Art. 49 EG vereinbar angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestehen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen, dass dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriften des Niederlassungsstaats gewahrt ist und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Bestimmungen erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, Randnr. 43).
Die Notwendigkeit, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, lässt sich zwar als zwingender Grund des Allgemeininteresses anführen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Italien, Randnr. 44).
Wie die Kommission jedoch dargetan hat, geht die Verpflichtung nach § 21 Abs. 4 PatentG, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
Zum einen bieten die modernen elektronischen Kommunikationsmittel den Patentanwälten die Möglichkeit, die notwendige Kommunikation mit Gerichten und Verwaltungsbehörden auf angemessene Weise zu gewährleisten.
Es ist nämlich unstreitig, dass es verschiedene technische Mittel, wie Telefax und E-Mail, gibt, die eine Zustellung von gerichtlichen und behördlichen Mitteilungen ermöglichen.
Zum anderen setzt die postalische Zustellung nicht voraus, dass im Aufnahmestaat ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt wird. Sie kann unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten ohne diesen Vermittler durchgeführt werden, wie dies in den Art. 14 und 16 der Verordnung Nr. 1348/2000 anerkannt wurde, die bei Ablauf der im vorliegenden Fall in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Kraft waren, und wie dies fortan in den Art. 14 und 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 anerkannt wird.
Demnach ist der zweite Klagegrund begründet.
Folglich ist festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Kosten
Nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da im vorliegenden Fall die Kommission und die Republik Österreich jeweils in Bezug auf einen Klagegrund unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.