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Postanowienie Trybunału Sprawiedliwości Unii Europejskiej z 19 maja 2009 r.

Sygnatura C-565/07. Trybunał Sprawiedliwości Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt C-565/07

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

19. Mai 2009(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke ‚AMS Advanced Medical Services‘ – Teilweise Ablehnung der Eintragung – Widerspruchsverfahren – Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache C‑565/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 27. Dezember 2007,

AMS Advanced Medical Services GmbH mit Sitz in Mannheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: S. Schäffler, Rechtsanwältin,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

American Medical Systems Inc. mit Sitz in Minnetonka, Minnesota (Vereinigte Staaten), vertreten durch H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein, Rechtsanwälte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die AMS Advanced Medical Services GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2007, AMS/HABM – American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T‑425/03, Slg. 2007, II‑4265, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. September 2003 (Sache R 671/2002-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Klägerin und American Medical Systems Inc. (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits hat das Gericht in den Randnrn. 1 bis 3, 5 bis 7 und 10 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

„1 Am 25. Oktober 1999 reichte die AMS Advanced Medical Services GmbH beim [HABM] gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.

Die angemeldete Marke besteht aus dem im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichen ‚AMS Advanced Medical Services‘:

Die Marke wurde für … Waren und Dienstleistungen in den Klassen 5, 10 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet …

…

Am 28. August 2000 legte die American Medical Systems Inc. Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein und machte zur Begründung Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. …

Mit Entscheidung vom 31. Mai 2002 gab die Widerspruchsabteilung … dem Widerspruch in Bezug auf die in Klasse 10 aufgeführten Waren mit der Begründung statt, dass im Vereinigten Königreich Verwechslungsgefahr bestehe. … Dagegen wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 5 und der Dienstleistungen der Klasse 42 zurück.

Am 30. September 2002 legte die Streithelferin beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung … Beschwerde ein …

Mit [der angefochtenen] Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch der Streithelferin statt, außer hinsichtlich der Waren …, für die sie die von der Klägerin angemeldete Marke zur Eintragung zuließ …“

Mit ihrer am 17. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschrift erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Anträge der Parteien

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Verurteilung des HABM und der American Medical Systems Inc. zur Tragung der Kosten.

Das HABM und die American Medical Systems Inc. beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Verfahren vor dem Gerichtshof

Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 hat die American Medical Systems Inc. dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie als Folge einer im Hinblick auf die Beendigung des Rechtsstreits mit der Klägerin erzielten gütlichen Einigung am 7. Januar 2009 dem HABM gegenüber den Widerspruch gegen den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Antrag auf Eintragung der von der Klägerin angemeldeten Marke zurückgenommen habe. Die American Medical Systems Inc. begründete die Rücknahme mit dem Umstand, dass die Klägerin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und auf die Waren der Klassen 5 und 10 verzichtet habe.

Darüber hinaus hat sie in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass sie mit der Klägerin auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens zu einer Einigung dergestalt gelangt sei, dass letztere die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof trage. Die American Medical Systems Inc. hat den Gerichtshof daher ersucht, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Am 15. Januar 2009 hat die Klägerin dem Gerichtshof die Rücknahme des Widerspruchs bestätigt und nunmehr beantragt, nach Art. 92 § 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass das Rechtsmittel, einschließlich aller in den Verfahren vor dem HABM und dem Gericht getroffenen Entscheidungen, gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt sei.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 hat die American Medical Systems Inc. dem Gerichtshof mitgeteilt, sie sei ebenfalls der Auffassung, dass das Rechtsmittel gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt sei. Sie hat beantragt, der Gerichtshof möge in diesem Sinne entscheiden und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilen. Im Hinblick auf den Antrag der Klägerin, die dem Rechtsmittel vorhergehenden Entscheidungen für gegenstandslos zu erklären, hat die American Medical Systems Inc. mit demselben Schreiben vorgetragen, sie erachte einen solchen Ausspruch nicht für erforderlich und, soweit der Antrag darauf abziele, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung für gegenstandslos zu erklären, sogar für rechtlich unmöglich.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 hat die Klägerin eingeräumt, dass der Rechtsstreit gütlich beigelegt worden ist, und ihre Auffassung bekräftigt, dieser sei nach Art. 92 § 2 der Verfahrensordnung für gegenstandslos und die Hauptsache für erledigt zu erklären. Darüber hinaus hat sie eingeräumt, mit der American Medical Systems Inc. in der Kostenfrage dergestalt übereingekommen zu sein, dass sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof trage. Mit demselben Schreiben hat die Klägerin hingegen deutlich gemacht, dass eine Rücknahme des Rechtsmittels für sie nicht in Betracht komme.

Mit einem bei der Kanzlei am 17. Februar 2009 eingereichten Schreiben hat das HABM dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es keine Bemerkungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu machen habe, und beantragt, die Klägerin gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits Beschlüsse zur Erledigung der Hauptsache in Rechtsmittelverfahren erlassen hat (vgl. u. a. die Beschlüsse vom 1. Dezember 2004, HABM/Zapf Creation, C‑498/01 P, Slg. I‑11349, vom 19. Januar 2006, Audi/HABM, C‑82/04 P, Randnr. 19, und vom 11. Oktober 2007, Wilfer/HABM, C‑301/05 P, Randnr. 18).

In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass die Rücknahme des gegen den Antrag auf Eintragung eingelegten Widerspruchs als Folge einer zwischen American Medical Systems Inc. und der Klägerin erzielten gütlichen Einigung zur Beendigung des Rechtsstreits über die teilweise Ablehnung dieses Antrags führt.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos geworden und die Hauptsache somit erledigt ist.

Was im übrigen den Antrag der Klägerin betrifft, die vor der Einlegung des Rechtsmittels getroffenen Entscheidungen in den Verfahren vor dem HABM und dem Gericht für gegenstandslos zu erklären, ist festzustellen, dass es angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Rechtsmittel nunmehr in der Hauptsache erledigt ist, dem Gerichtshof nicht obliegt, diese Entscheidungen für gegenstandslos zu erklären.

Kosten

Nach Art. 69 § 6 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 für das Rechtsmittelverfahren gilt, entscheidet der Gerichtshof nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

Vorliegend ist festzustellen, dass das Rechtsmittel durch die Rücknahme des Widerspruchs als Folge der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Klägerin sowie ihres Verzichts auf die Eintragung der Waren der Klassen 5 und 10 gegenstandslos geworden ist.

Da die Erledigung der Hauptsache somit der Klägerin zuzuschreiben ist, ist sie zur Tragung der Kosten des vorliegenden Rechtszugs zu verurteilen. Im Übrigen ist festzustellen, dass dies im Einklang mit dem steht, was die Klägerin und der American Medical Systems Inc. mit ihrem Schreiben vom 8. Januar und 16. Februar 2009 dem Gerichtshof über die gütliche Einigung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens mitgeteilt haben.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1. Das von der AMS Advanced Medical Services GmbH eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die AMS Advanced Medical Services GmbH trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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