Sygn. akt T-235/06
BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
6. Oktober 2008(*)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen – Programm Obnova – Schiedsklausel – Belastungsanzeige – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑235/06
Austrian Relief Programm – Verein für Not- und Katastrophenhilfe mit Sitz in Innsbruck (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Leyroutz,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Šimerdová als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Belastungsanzeige der Kommission vom 4. Mai 2006, mit der diese vom Kläger die Rückzahlung der in Erfüllung eines im Rahmen des Programms Obnova geschlossenen Vertrags (Vertrag Nr. RE/YOU/03/04/98) betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung des Projekts „Republik Serbien 1998: Verbesserung der Lebensbedingungen zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen“ gezahlten Beträge verlangt hat,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij (Berichterstatter), des Richters V. Vadapalas und der Richterin K. Jürimäe,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) bestimmt in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung:
„Die Belastungsanzeige ist die dem Schuldner erteilte Information, dass
a) die Gemeinschaften die Forderung festgestellt haben;
b) die Zahlung seiner Schuld gegenüber den Gemeinschaften zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten ist (im Folgenden ‚Fälligkeitsdatum‘);
c) unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften bei Ausbleiben einer Zahlung zum Fälligkeitsdatum seine Schuld zu dem in Artikel 86 genannten Satz verzinslich ist;
d) in allen Fällen, in denen dies möglich ist, das Organ nach Unterrichtung des Schuldners die Einziehung durch Aufrechnung vornimmt;
e) bei Nicht-Zahlung zum Fälligkeitsdatum das Organ die Einziehung durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen vornimmt;
f) wenn nach Ablauf der vorgenannten Phasen die vollständige Einziehung nicht durchgesetzt werden konnte, das Organ die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.
Die Belastungsanzeige wird dem Schuldner vom Anweisungsbefugten mit Kopie an den Rechnungsführer übermittelt.“
Art. 84 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen sieht vor:
„[H]at der Schuldner die Zahlung auf das Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Der Kläger, Austrian Relief Programm – Verein für Not‑ und Katastrophenhilfe, ist ein ideeller Verein nach österreichischem Recht.
Am 2. April 1998 unterzeichneten der Kläger und die Kommission in Sarajevo den Vertrag Nr. RE/YOU/03/04/98 (im Folgenden: Obnova-Vertrag) in Bezug auf die Durchführung des humanitären Projekts „Republik Serbien 1998: Verbesserung der Lebensbedingungen zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen“ im Rahmen des von der Gemeinschaft finanzierten Programms „Obnova – Wiederaufbau von Staaten in Südosteuropa“.
Nach Art. 1 des Obnova-Vertrags beträgt die finanzielle Beteiligung der Kommission an diesem humanitären Projekt maximal 2 295 650 Euro. Die letzte Zahlung der Kommission an den Kläger erfolgte im Juni 2000.
Nr. 19 des die allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenden Anhangs I des Obnova-Vertrags lautet:
„Die Parteien tun ihr Möglichstes, um die zwischen ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten gütlich beizulegen. Sollte das nicht möglich sein, wird die Streitigkeit von den zuständigen Gerichten in Brüssel entschieden. Die Parteien können aber vereinbaren, ein Schiedsgericht mit der Streitigkeit zu befassen. Die Regeln des Schiedsverfahrens sind von den Parteien einvernehmlich festzusetzen oder bestimmen sich, falls diese keine Einigung erzielen, nach der Schiedsordnung der UNCITRAL [Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht]. Die Parteien akzeptieren das Ergebnis des Schiedsverfahrens als endgültige Entscheidung der Streitigkeit.“
Nach Anhang I Nr. 11 des Obnova-Vertrags ist der Kläger verpflichtet, der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften Einsicht in seine Konten zu gewähren, um die Prüfung der Konten, die die von der Kommission finanzierten Unternehmungen betreffen, zu ermöglichen. Am 20. Oktober 2003 wurde von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Bericht über die Prüfung des Obnova-Vertrags vorgelegt (im Folgenden: Prüfbericht).
Nach der Übermittlung des Prüfberichts an den Kläger gab dieser am 18. August 2003 eine erste Stellungnahme zu den Ergebnissen des Berichts ab. Im Dezember 2003 erlaubte die Kommission dem Kläger, abschließend Stellung zu nehmen und neue Urkunden vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 legte der Kläger der Kommission eine Erklärung sowie Dokumente über die mit dem Obnova‑Vertrag verbundenen Subprojekte vor, die die Zahlungen an die Subunternehmer bestätigten.
Mit Telefax vom 13. Februar 2004 bestätigte die Kommission, das Schreiben des Klägers und die übermittelten Dokumente erhalten zu haben, und teilte ihm mit, dass sie den Fall erneut prüfen werde, wenn alle weiteren Dokumente spätestens am 31. März 2004 einlangten.
Mit Schreiben vom 28. März 2004 sandte der Kläger der Kommission ergänzende Unterlagen zum Zahlungsfluss.
Im Juni 2004 wurde die Akte an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übergeben, das die Ausführung des Obnova-Vertrags durch den Kläger untersuchte.
Im Anschluss an die Untersuchung durch das OLAF (Az. OF/2004/0353) teilte die Kommission dem Kläger am 15. Dezember 2005 mit, dass er 2 161 194,62 Euro schulde, und lud ihn ein, binnen zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 übermittelte der Kläger eine Stellungnahme an die Kommission.
Am 4. Mai 2006 erstellte die Kommission die Belastungsanzeige Nr. 3240802998 (im Folgenden: angefochtene Belastungsanzeige) über einen Betrag von 2 159 761,95 Euro gegen den Kläger und sandte ihm diese am 21. Juni 2006 zu. Bei der Einforderung der Rückzahlung dieses Betrags bezog sich die Kommission auf den Prüfbericht. Im Übrigen behielt sie sich in der angefochtenen Belastungsanzeige das Recht vor, die Einziehung im Fall des Bestehens gegenseitiger, einredefreier und fälliger Geldforderungen nach Ankündigung durch Aufrechnung vorzunehmen. Aus der angefochtenen Belastungsanzeige geht hervor, dass bei Nichtzahlung zum Termin Zinsen fällig wurden und sich die Kommission das Recht vorbehielt, alle zuvor gestellten finanziellen Sicherheiten in Anspruch zu nehmen und die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 256 EG zu betreiben.
Verfahren und Anträge der Parteien
Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 30. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 5. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Kläger hat seine Stellungnahme zu dieser Einrede am 22. März 2007 eingereicht.
In seiner Klageschrift beantragt der Kläger,
– die Belastungsanzeige aufzuheben;
– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit ihrer Unzulässigkeitseinrede beantragt die Kommission,
– die Klage als unzulässig zurückzuweisen;
– dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der daraufhin die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.
Da Richter T. Tchipev an der Mitwirkung verhindert war, hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache dem Kammerpräsidenten A. W. H. Meij als Berichterstatter übertragen und gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung Richterin K. Jürimae dazu bestimmt, den Spruchkörper zu vervollständigen.
Entscheidungsgründe
Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.
Vorbringen der Parteien
Die Kommission trägt zunächst vor, dass die angefochtene Belastungsanzeige keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG sei, da dem Rechtsstreit eine rein vertragliche Beziehung zugrunde liege.
Außerdem sei das Gericht auch nicht aufgrund einer vertraglichen Schiedsklausel nach Art. 238 EG zuständig.
Nur eine förmliche Entscheidung im Sinne von Art. 249 Abs. 4 EG könne Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Nach ständiger Rechtsprechung handle es sich bei einer Belastungsanzeige lediglich um einen vorbereitenden Akt, der als solcher nicht isoliert vor der europäischen Gerichtsbarkeit angreifbar sei.
Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigten, könnten Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein. Dies schließe bloße Zwischenakte und vorbereitende Maßnahmen für die abschließende Entscheidung aus. Die angefochtene Belastungsanzeige stelle aber lediglich einen vorbereitenden Akt für ein durchzuführendes Gerichtsverfahren dar.
In Bezug auf das Fehlen einer Zuständigkeit des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel erinnert die Kommission daran, dass Handlungen der Organe, die sich in einen rein vertraglichen Rahmen einfügten, nicht zu den Handlungen im Sinne von Art. 249 EG gehörten. Im vorliegenden Fall würden die von der Kommission betriebene Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und die damit verbundene Rückforderung der aufgrund des Obnova-Vertrags an die Klägerin geflossenen Mittel beanstandet und kein im Sinne von Art. 249 EG anfechtbarer Akt.
Das Gericht könne jedoch nach Art. 225 EG in Verbindung mit Art. 238 EG für die Entscheidung von Vertragsrechtsstreitigkeiten nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig sein, in der es ausdrücklich als zuständiges Gericht benannt werde. Im vorliegenden Fall hätten der Kläger und die Kommission eine Schiedsklausel vereinbart, die die belgischen Gerichte in Brüssel und nicht das Gericht für ausschließlich zuständig erkläre.
Der Kläger trägt vor, dass die Belastungsanzeige eine nach Art. 230 EG anfechtbare Handlung darstelle. Sie enthalte nämlich einen Hinweis, dass die Kommission sich das Recht vorbehalte, die Zahlung jedenfalls nach Art. 256 EG zu verlangen, woraus sich die Notwendigkeit ergeben habe, aus rein anwaltlicher Vorsicht die gegenständliche Nichtigkeitsklage einzubringen.
Der Kläger ergänzt, dass er durch die Belastungsanzeige gemäß Art. 230 EG unmittelbar und individuell betroffen sei.
Würdigung durch das Gericht
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Klägers ist, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C‑160/03, Slg. 2005, I‑2077, Randnr. 35; Beschlüsse des Gerichts vom 26. Februar 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑205/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38, und vom 10. April 2008, Imelios/Kommission, T‑97/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
Im vorliegenden Fall ergibt eine Prüfung der Akten, dass die Klage, die auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige gerichtet ist, auf Art. 230 EG gestützt ist.
Nach Art. 230 EG überwachen die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit denen Dritten gegenüber durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 54; Beschluss Imelios/Kommission, Randnr. 21).
Nach ständiger Rechtsprechung gehören dagegen diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 249 EG genannten Handlungen, deren Nichtigerklärung durch die Gemeinschaftsgerichte nach Art. 230 EG beantragt werden kann (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03 und T‑378/03, Slg. 2004, II‑1421, Randnr. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Imelios/Kommission, Randnr. 22).
Es ist folglich zu prüfen, ob die angefochtene Belastungsanzeige zu den Handlungen gehört, die durch die Gemeinschaftsgerichte nach Art. 230 EG für nichtig erklärt werden können, oder ob sie vielmehr rein vertraglicher Natur ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 42, und Imelios/Kommission, Randnr. 23).
Dazu genügt die Feststellung, dass sich die angefochtene Belastungsanzeige untrennbar in den Rahmen des Obnova-Vertrags einfügt. In Anhang I Nr. 18.2 dieses Vertrags heißt es, dass sich die Kommission „das Recht vor[behält], die teilweise oder vollständige Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu verlangen, wenn die Nichtregierungsorganisation gegen den Vertrag verstoßen hat“. Mit der angefochtenen Belastungsanzeige nimmt die Kommission die entsprechende Einziehung vor.
Die angefochtene Belastungsanzeige gehört demnach nicht zu den in Art. 249 EG genannten Handlungen, deren Nichtigerklärung durch die Gemeinschaftsgerichte nach Art. 230 EG beantragt werden kann.
Im Übrigen ist es in einem Fall wie dem vorliegenden zwar nicht ausgeschlossen, die Klage in eine auf vertragliche Haftung gestützte Klage umzudeuten, es ist dazu jedoch festzustellen, dass Anhang I Nr. 19 des Obnova-Vertrags „die zuständigen Gerichte in Brüssel“ als für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständige Gerichte bestimmt. Da der Obnova-Vertrag somit keine Schiedsklausel nach Art. 238 EG enthält, wäre das Gericht im Fall einer Umdeutung jedenfalls nicht zuständig, den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende Klage als unzulässig zurückzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Austrian Relief Programm – Verein für Not- und Katastrophenhilfe trägt die Kosten.
Luxemburg, den 6. Oktober 2008.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
A. W. H. Meij
* Verfahrenssprache: Deutsch.