Sygn. akt T-620/15
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
17. Oktober 2016 (*)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ‚Gehen wie auf Wolken‘ – Marke, die aus einem Werbeslogan besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑620/15
Orthema Service GmbH mit Sitz in Rotkreuz (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. September 2015 (Sache R 404/2015‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens „Gehen wie auf Wolken“ als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter I. S. Forrester und C. Iliopoulos,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 9. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 8. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 29. Juli 2014 meldete die Klägerin, die Orthema Service GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Dabei handelt es sich um das Wortzeichen „Gehen wie auf Wolken“.
Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 10 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 10: „Orthopädische Artikel, insbesondere Einlegesohlen“;
– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, insbesondere Einlegesohlen“.
Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2014 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die oben in Rn. 3 genannten Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft.
Am 13. Februar 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 1. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das angesprochene Publikum, bestehend aus den deutschsprachigen Endverbrauchern, verstehe den Ausdruck „Gehen wie auf Wolken“ ohne Weiteres als Hinweis auf ein allgemeines Wohlgefühl. Insbesondere in Verbindung mit Einlegesohlen und Bekleidungsstücken erschöpfe sich die angemeldete Marke in einer werblichen Anpreisung, da sie die positiven Eigenschaften dieser Waren herausstelle und dem angesprochenen Publikum vermittle, dass sie ein Gefühl von Wohlsein und Komfort auslösten. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parallelanmeldung der Unionsmarke „Walking on Clouds“ geltend mache, sei dies irrelevant, da die in dieser Marke verwendeten Begriffe aus dem Englischen stammten. Die angemeldete Marke sei daher nicht geeignet, die betreffenden Waren zu kennzeichnen und die Herkunftsfunktion einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu erfüllen.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T‑220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angemeldete Marke die Eigenschaften der betreffenden Waren beschreibe und sich in der Vermittlung einer werblichen Anpreisung erschöpfe. Zudem verbänden ihre Kunden den Slogan angesichts dessen, dass er schon seit mehreren Jahren verwendet werde, mit den von ihr vertriebenen Waren aus dem Bereich der Orthopädietechnik.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner präzisiert Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, dass die „Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen“.
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2016, WE CARE, T‑220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25).
Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26).
Solche Schwierigkeiten rechtfertigen es jedenfalls nicht, für aus Werbeslogans bestehende Wortmarken besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2016, WE CARE, T‑220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es kann insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Werbeslogan „phantasievoll“ sein oder gar „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hätte“, aufweisen muss, um unterscheidungskräftig zu sein (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 28).
Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29).
Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt es nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der von ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.
Zunächst ist die – im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandete – Einschätzung der Beschwerdekammer zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zu bestätigen. Wie nämlich in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt wurde, richten sich die betreffenden Waren an den Endverbraucher. Da die angemeldete Marke zudem aus deutschen Begriffen besteht, die grammatikalisch korrekt zusammengesetzt sind und in dieser Sprache insgesamt einen Sinn ergeben, ist das Bestehen eines absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 im Hinblick auf den deutschsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union zu beurteilen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Feststellungen der Beschwerdekammer in Frage stellt, dass der Ausdruck „Gehen wie auf Wolken“ aus gängigen deutschen Wörtern bestehe und auf ein Wohlgefühl hinweise. Sie macht allerdings geltend, dass die angemeldete Marke nicht die Eigenschaften der von ihr erfassten Waren beschreibe, da weder Einlegesohlen noch Schuhwerk über eine Eigenschaft verfügten, die man als „Gehen wie auf Wolken“ beschreiben könne. Eine solche Eigenschaft könne allenfalls der bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren zugeschrieben werden, betreffe aber nicht deren Verkehrswert. Zudem handle es sich bei dem Slogan „Gehen wie auf Wolken“ nicht um eine rein beschreibende Angabe oder Anpreisung allgemeiner Art, und allein die Tatsache, dass er eine Sachaussage oder einen allgemeinen Hinweis enthalte, rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass ihm von Haus aus die Unterscheidungskraft fehle.
Insoweit genügt die Feststellung, dass erstens der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die angemeldete Marke nicht die Eigenschaften der mit ihr gekennzeichneten Waren beschreibe, im vorliegenden Fall irrelevant ist, so dass ihr Vorbringen in dieser Hinsicht als ins Leere gehend zurückzuweisen ist. Eine solche Beurteilung gehört nämlich zur Prüfung eines anderen absoluten Eintragungshindernisses als des von der Beschwerdekammer geprüften, nämlich des beschreibenden Charakters des Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.
Zudem ist allein das Fehlen von Informationen über die Beschaffenheit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht ausreichend, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Überdies kann ein Zeichen nicht nur anpreisend sein, wenn es für konkrete Eigenschaften wirbt, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch Werbung für ihre abstrakten Eigenschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T‑128/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:72, Rn. 26).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass die Eigenschaft des „Gehens wie auf Wolken“ der bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren zugeschrieben werden könne, einräumt, dass das Zeichen beschreibend ist. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt aber einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T‑289/02, EU:T:2004:227, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Februar 2013, Ferrari/HABM [PERLEʼ], T‑104/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:51, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zweitens weist der in der angemeldeten Marke verwendete Ausdruck – wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ohne dass es die Klägerin bestreitet – insbesondere durch die Formulierung „wie auf Wolken“ auf ein Wohlgefühl hin und hat daher einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen soll, für deren Präsentation er verwendet wird (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie nämlich die Beschwerdekammer festgestellt hat, ohne dass es die Klägerin entkräftet hätte, lässt sich der Slogan „Gehen wie auf Wolken“ in Verbindung mit Schuhen, insbesondere mit Einlegesohlen, als werbliche Anpreisung verstehen, die das Gefühl von Weichheit und Komfort hervorhebt, das diese Schuhe und Sohlen dem Verbraucher bei ihrer Benutzung verschaffen. Wie das EUIPO berechtigterweise ausführt, gilt dies erst recht für orthopädische Schuhe und Sohlen, die dazu gedacht sind, die Fortbewegung zu Fuß komfortabler zu machen. Im Übrigen stellt die Klägerin nicht die Einschätzung der Beschwerdekammer in Frage, dass sich das Zeichen selbst für Bekleidungsstücke wie Kleider, Mäntel oder Anzüge darin erschöpfe, die Vorzüge ihres Schnitts oder ihres komfortablen Materials anzupreisen, und somit einen werbenden Inhalt habe. Auch wenn der Zusammenhang zwischen Bekleidungsstücken und dem Gehen weniger offensichtlich ist, betont die angemeldete Marke nämlich angesichts der Formulierung „wie auf Wolken“ den weichen, sanften, leichten und luftigen Charakter ihres Herstellungsmaterials oder -stoffs und hebt hervor, dass sie aufgrund ihres Schnitts angenehm zu tragen sind. Wie die Beschwerdekammer angenommen hat, weist das Zeichen den Verbraucher hinsichtlich aller von ihm erfassten Waren auf deren positive Eigenschaften und das Wohlgefühl hin, das sie aufgrund ihres komfortablen Schnitts auslösen. Folglich vermittelt – wie die Beschwerdekammer festgestellt hat – das Zeichen eine allgemeine Werbeaussage, die unterschiedslos auf alle Waren zutreffen kann, bei denen das Wohlbefinden eine Rolle spielt, so dass es nicht geeignet ist, die Waren eines bestimmten Anbieters zu individualisieren.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine solche abstrakte Bedeutung dem angesprochenen Publikum nicht ohne Weiteres eine Angabe über die betriebliche Herkunft oder die Bestimmung dieser Waren vermittelt, was genügt, um festzustellen, dass dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt. Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht ohne Weiteres eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, ist es im vorliegenden Fall auch wenig wahrscheinlich, dass sich das angesprochene Publikum damit aufhalten wird, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen abstrakten Werbeslogans nachzugehen und sich ihn als Marke einzuprägen (vgl. Urteil vom 12. März 2008, Delivering the essentials of life, T‑128/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:72, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Das Vorbringen, mit dem die Klägerin diese Beurteilung in Frage stellen will, ist als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
Was das Vorbringen der Klägerin angeht, dass dem Slogan, der die angemeldete Marke bilde, eine herkunftshinweisende Funktion zukomme, da er schon seit Jahren für ihre Waren benutzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass der Anmelder einer Marke, der die originäre Unterscheidungskraft fehlt, nur unter den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen geltend machen kann, dass eine solche Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft besitze (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 42). Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin sich weder auf diese Vorschrift berufen noch Beweise dafür vorgelegt hat, dass die angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Folglich ist ihr Vorbringen insoweit als offensichtlich unzulässig und jedenfalls ins Leere gehend zurückzuweisen.
Schließlich macht die Klägerin geltend, die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die ältere Eintragung der Unionsmarke „Walking on Clouds“, deren Inhaberin sie sei, im vorliegenden Fall irrelevant sei, da diese Marke aus englischen Begriffen bestehe, sei nicht überzeugend. Dieser Ausdruck werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen bei durchschnittlichen Englischkenntnissen verstanden, und zwar genauso wie die deutsche Wortfolge „Gehen wie auf Wolken“.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).
Im vorliegenden Fall steht eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse der Anmeldung entgegen. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht mit Erfolg auf frühere Markeneintragungen durch das EUIPO berufen.
Nach alledem ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da im vorliegenden Fall die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Orthema Service GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 17. Oktober 2016
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
* Verfahrenssprache: Deutsch.