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Postanowienie Trybunału Sprawiedliwości Unii Europejskiej z 17 września 2009 r.

Sygnatura C-404/08. Trybunał Sprawiedliwości Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt C-404/08

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

17. September 2009(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C‑404/08 und C‑409/08

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Naumburg (Deutschland), mit Entscheidungen vom 1. und 2. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18. September 2008, in den Verfahren

Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale

gegen

Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter) und J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und d und Abs. 2 EG sowie Art. 86 Abs. 2 EG.

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale (im Folgenden: Investitionsbank) und der Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Bezirksrevisorin) wegen von der Investitionsbank eingelegter Rechtsbehelfe gegen an sie gerichtete Gerichtskostenrechnungen der Bezirksrevisorin.

Rechtlicher Rahmen

§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der durch § 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2122) geänderten Fassung (im Folgenden: GKG) bestimmt:

„In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.“

§ 2 Abs. 3 Satz 2 GKG sieht vor:

„Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.“

Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht § 11 Abs. 1 der Kostenordnung in der am 26. Juli 1957 veröffentlichten (BGBl. I S. 960), durch § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl I S. 866) geänderten Fassung (im Folgenden: KostO) Folgendes vor:

„Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. …“

§ 11 Abs. 2 KostO bestimmt:

„Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.“

Das Investitionsbank-Begleitgesetz, ein Landesgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt 2002, S. 441, im Folgenden: Investitionsbank-Begleitgesetz), sieht in § 6 Abs. 1 vor:

„Die Investitionsbank genießt bei Kosten die gleichen Vergünstigungen wie das Land.“

In § 4 der zur Durchführung des Investitionsbank-Begleitgesetzes erlassenen Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 30. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt 2004, S. 20) in der durch Verordnung vom 2. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt 2006, S. 534) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank) heißt es:

„(1) Die Investitionsbank ist das zentrale Förderinstitut des Landes und unterstützt das Land in dessen Auftrag bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie kann ferner mit Zustimmung des Verwaltungsrates auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Die Investitionsbank beachtet dabei die Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderpolitik sowie die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft. …

(3) Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen, die Übernahme von Bürgschaften, das Eingehen von Beteiligungen sowie durch sonstige Finanzierungshilfen.

…

(5) Die Investitionsbank kann Bankgeschäfte durchführen und Dienstleistungen erbringen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind und mit den Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. …“

In § 7 der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt heißt es:

„(1) Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, wobei den der Investitionsbank gestellten besonderen Aufgaben Rechnung zu tragen ist. Die Tätigkeit der Investitionsbank ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

(3) Die Investitionsbank ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu Wettbewerbsneutralität verpflichtet. Näheres regelt das Statut. Die Einhaltung der Wettbewerbsneutralität wird durch den Verwaltungsrat überwacht.

…“

Die Ausgangsverfahren

Rechtssache C‑404/08

Nachdem die Investitionsbank beim Amtsgericht Aschersleben den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 362 106,34 Euro gegen den Schuldner Gerl beantragt hatte, verlangte die Kostenbeamtin bei diesem Gericht von der Investitionsbank Gerichtskosten, Vordruckkosten und Porto in Höhe von insgesamt 1 181 Euro.

Die Investitionsbank legte Erinnerung gegen die Erhebung dieser Kosten ein und machte insbesondere geltend, dass sie von der Zahlung der Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Investitionsbank-Begleitgesetz befreit sei.

Das Amtsgericht Aschersleben wies die Erinnerung der Investitionsbank durch Beschluss vom 21. Februar 2008 zurück, gegen den diese Beschwerde an das Landgericht Magdeburg einlegte. Letzteres hob durch Beschluss vom 8. April 2008 auf die Beschwerde die Kostenrechnung auf und befreite die Investitionsbank von der Zahlung.

Die Bezirksrevisorin legte gegen diesen letzten Beschluss weitere Beschwerde bei dem Landgericht Magdeburg ein. Dieses half durch Beschluss vom 13. Mai 2008 dieser weiteren Beschwerde nicht ab und legte die Rechtssache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vor.

Rechtssache C‑409/08

Nachdem die Investitionsbank eine Eintragung in das Grundbuch beim Amtsgericht Haldensleben beantragt hatte, wurde sie von diesem zur Zahlung von Kosten in der Höhe von 40,50 Euro aufgefordert.

Die Investitionsbank legte Erinnerung gegen die Erhebung dieser Kosten ein und machte geltend, sie sei von der Zahlung von Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie etwa von den Kosten der Eintragung in das Grundbuch, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Investitionsbank-Begleitgesetzes befreit.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2008 wies die Rechtspflegerin am Amtsgericht Haldensleben die Erinnerung der Investitionsbank zurück, die dagegen Beschwerde an das Landgericht Magdeburg einlegte. Durch Beschluss vom 6. März 2008 gab das Landgericht Magdeburg der Beschwerde statt und befreite die Investitionsbank von der Zahlung.

Die Bezirksrevisorin legte gegen diesen letzten Beschluss weitere Beschwerde bei dem Landgericht Magdeburg ein. Dieses half durch Beschluss vom 14. April 2008 dieser weiteren Beschwerde nicht ab und legte die Rechtssache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vor.

Die Vorabentscheidungsbeschlüsse und die Vorlagefragen

In den beiden Ausgangsverfahren ist das Oberlandesgericht Naumburg im Wesentlichen der Ansicht, dass die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 6. März 2008 und vom 8. April 2008 auf einer Verletzung des Rechts beruhen würden, wenn die Auslegung des Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und d sowie Abs. 2 EG ergäbe, dass die der Investitionsbank durch § 6 Abs. 1 Investitionsbank-Begleitgesetz eingeräumte Vergünstigung, keine Gerichtskosten zahlen zu müssen, als wettbewerbshindernde und damit verbotene Maßnahme nichtig sei.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Vergünstigung geeignet, den Wettbewerb zwischen der Investitionsbank und den anderen in demselben Wirtschaftssektor tätigen Kreditinstituten einzuschränken oder zu verfälschen, da die Investitionsbank bei der Berechnung ihrer laufenden Kosten die Gerichtskosten nicht berücksichtigen müsse.

Die Investitionsbank führe ihren Geschäftsbetrieb nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und dürfe zwingende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die den freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts vor Einschränkungen oder Verfälschungen schützen sollen, nicht verletzen.

Das vorlegende Gericht schließt aus, dass die Pflicht der Investitionsbank, Gerichtskosten zu zahlen, zur Folge hätte, im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG die ihr übertragene Aufgabe von allgemeinem Interesse rechtlich oder tatsächlich zu „verhindern“.

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Naumburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

– In der Rechtssache C‑404/08:

1. Ist Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und d sowie Abs. 2 EG dahin auszulegen, dass die vom Land Sachsen-Anhalt der von ihm errichteten Investitionsbank nach § 6 Abs. 1 des Investitionsbank-Begleitgesetzes eingeräumte Befreiung von Gerichtskosten und Gerichtsgebühren nichtig ist?

2. Falls die Frage zu 1. verneint wird: Sind die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EG dahin auszulegen, dass die Investitionsbank bei Gerichtskosten und Gerichtsgebühren nur dann die Kostenbefreiung wie das Land Sachsen-Anhalt genießt, wenn sie hoheitliche Aufgaben gemäß § 6 der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank wahrnimmt?

– In der Rechtssache C‑409/08:

1. Ist Art. 86 Absatz 1 EG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und d sowie Abs. 2 EG dahin auszulegen, dass die vom Land Sachsen-Anhalt der von ihm errichteten Investitionsbank nach § 6 Abs. 1 des Investitionsbank-Begleitgesetzes eingeräumte Befreiung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) wegen Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbshindernder Maßnahmen nichtig ist?

Zur Verbindung

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C‑404/08 und C‑409/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

Es ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit den ersten Vorlagefragen in den beiden Rechtssachen ersucht, sich zur Vereinbarkeit einiger Bestimmungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht und gegebenenfalls zur Nichtigkeit dieser Regelung zu äußern.

Es ist aber nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C‑151/02, Slg. 2003, I‑8389, Randnr. 43, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C‑380/05, Slg. 2008, I‑349, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die das Gericht in die Lage versetzen, diese Frage der Vereinbarkeit für die Entscheidung der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C‑292/92, Slg. 1993, I‑6787, Randnr. 8, und Centro Europa 7, Randnr. 50).

Daher sind die vorgelegten Fragen als im Wesentlichen darauf gerichtet zu verstehen, ob zum einen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und d sowie 2 EG einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach eine Einrichtung des öffentlichen Rechts wie die Investitionsbank in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Gerichtskosten befreit ist. Sollte dies nicht der Fall sein, stellt das vorlegende Gericht zum anderen die Frage, ob Art. 86 Abs. 2 EG dahin gehend auszulegen ist, dass er diese Art der Befreiung von der Zahlung der Gerichtskosten ausschließlich im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Aufgaben durch eine solche Einrichtung gestatte.

Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice, C‑472/99, Slg. 2001, I‑9687, Randnr. 13, und Beschluss vom 9. April 2008, RAI, C‑305/07, Randnr. 15).

Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es jedoch, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C‑320/90 bis C‑322/90, Slg. 1993, I‑393, Randnr. 6, sowie Beschluss, RAI, Randnr. 16).

Von Bedeutung ist ebenfalls, dass das vorlegende Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung und die Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts fraglich erscheint und es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof für erforderlich erhält. Demnach ist es nach ständiger Rechtsprechung unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschlüsse vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C‑167/94, Slg. 1995, I‑1023, Randnr. 9, vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C‑116/00, Slg. 2000, I‑4979, Randnr. 16, und RAI, Randnr. 17).

Die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben dienen nämlich nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen, gemäß Art. 20 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, und Beschluss Laguillaumie, Randnr. 14).

Hinzu kommt, dass das Erfordernis der Genauigkeit, vor allem hinsichtlich des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, ganz besonders auf dem Gebiet des Wettbewerbs gilt, das durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Beschluss RAI, Randnr. 18).

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidungen nicht den in den vorstehenden Randnummern angeführten Anforderungen entsprechen.

Das vorlegende Gericht erläutert nämlich weder die Gründe, aus denen ihm die Auslegung der geltend gemachten Gemeinschaftsbestimmungen fraglich erscheint, noch den Zusammenhang, den es zwischen diesen Bestimmungen und der in den Rechtsstreitigkeiten, mit denen es befasst ist, genannten innerstaatlichen Regelung herstellt. So legt es in keiner Weise die Gründe dar, aus denen es die Auslegung von Art. 86 Abs. 1 und 2 EG sowie von Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und d und 2 EG zur Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten für erforderlich hält.

Insbesondere könnten solche Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die durch die Gewährung von Sonder- oder Exklusivrechten an bestimmte Unternehmen den Abschluss von Vereinbarungen oder das Zustandekommen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Art. 81 Abs. 1 EG zuwiderlaufen, fordern oder fördern würde, wie etwa solcher, die u. a. in der unmittelbaren oder mittelbaren Festlegung der Kaufpreise oder anderer Geschäftsbedingungen bestehen oder darin, auf Geschäftspartner unterschiedliche Bedingungen bei gleichen Leistungen anzuwenden und sie dadurch im Wettbewerb zu benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, Slg. 1989, 803, Randnrn. 49 und 52, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C‑35/96, Slg. 1998, I‑3851, Randnr. 54). Gleiches gälte, wenn die Ausübung der genannten Exklusiv- oder Sonderrechte die Unternehmen, denen sie gewährt wurden, dazu veranlassen würde, an einer solchen rechtswidrigen Absprache teilzunehmen.

Selbst wenn die Investitionsbank als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG angesehen werden könnte, ist jedoch festzustellen, dass aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten in keiner Weise hervorgeht, dass die Investitionsbank an einer Absprache beteiligt war, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.

Ohne jede Information über das Vorliegen eines möglichen kollusiven Verhaltens mehrerer Unternehmen ist der Gerichtshof daher nicht in der Lage, zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer „Absprache“ im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllt sind.

Mangels Angaben zu einem wie auch immer gearteten Zusammenhang zwischen einer solchen Absprache und der streitigen Regelung kann der Gerichtshof auch nicht die Frage prüfen, ob Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und 2 EG einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine Befreiung von der Zahlung der Gerichtskosten vorsieht.

Unter diesen Umständen ist nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, innerhalb welcher Grenzen Art. 86 Abs. 2 EG es rechtfertigen könnte, dass eine solche Regelung einer Einrichtung wie der Investitionsbank Art. 81 EG zuwiderlaufende Sonderrechte gewährt.

Somit sind die Vorabentscheidungsersuchen in Anwendung der Art. 92 § 1 und 103 § 1 der Verfahrensordnung für offensichtlich unzulässig zu erklären.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschlüssen vom 1. und 2. September 2008 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen sind offensichtlich unzulässig.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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