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Postanowienie Sądu Unii Europejskiej z 8 września 2008 r.

Sygnatura T-373/06. Sąd Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt T-373/06

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

8. September 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Epican Forte – Ältere Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑373/06

Matthias Rath, wohnhaft in Kapstadt (Südafrika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Dr. Grandel GmbH mit Sitz in Augsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hodapp,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2006 (Sache R 1069/2005‑1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Grandel GmbH und Matthias Rath

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. Šváby und L. Truchot (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 23. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 4. Januar 2002 meldete der Kläger, Herr Matthias Rath, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen Epican Forte als Gemeinschaftsmarke an.

Die Marke wurde u. a. für folgende Waren des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: Klasse 5: „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Vitamine und Mineralien für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen, Aminosäuren, Mineralien und Spurenelementen; diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, nämlich Aminosäuren und Spurenelemente. Vorgenannte Waren nicht zur Anwendung von Antiepileptika.“

Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken vom 28. Oktober 2002 veröffentlicht.

Am 28. Januar 2003 legte die Streithelferin, die Dr. Grandel GmbH, gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 im Hinblick auf die in der Markenanmeldung genannten Waren der Klasse 5 einen Widerspruch gegen die Eintragung des angemeldeten Zeichens ein, der sich auf alle Waren der Klassen 1, 3 und 5 ihrer älteren Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN stützte.

Die Streithelferin trug vor, dass das angemeldete Zeichen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen sei.

Mit der Entscheidung Nr. B 577 116 vom 29. Juli 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt und wies die Anmeldung für die fraglichen, in Klasse 5 beanspruchten Waren zurück.

Diese Entscheidung griff Herr Rath am 31. August 2005 vor der Beschwerdekammer an.

Parallel hierzu wandte sich Herr Rath mit einem Antrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 an die Nichtigkeitsabteilung des HABM, und diese erklärte mit Entscheidung vom 19. Januar 2006 die Marke EPIGRAN für teilweise verfallen, da eine ernsthafte Benutzung dieser Marke nur für „Mittel zur Körper‑ und Schönheitspflege“ der Klasse 3 nachgewiesen worden sei. Die Marke EPIGRAN ist somit nur noch für diese Waren eingetragen.

Mit Entscheidung vom 5. Oktober 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Bezug auf die in der Markenanmeldung bezeichneten pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse sowie Vitamine und Mineralien für medizinische Zwecke auf.

Im Übrigen jedoch wies die Beschwerdekammer die Anträge des Klägers zurück und kam zu dem Ergebnis, es bestehe Verwechslungsgefahr in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn der Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Inhalts der Akten zu entscheiden, die hinsichtlich des Sachverhalts keine Streitfragen aufwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und beschließt folglich, gemäß dieser Vorschrift allein auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich die unzutreffende Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

Erstens legt der Kläger dar, die Beschwerdekammer hätte berücksichtigen müssen, dass die in der Markenanmeldung bezeichneten nichtmedizinischen Artikel auch Gesundheitsprodukte seien. Marken, die sich auf solche Produkte bezögen, schenke der Endverbraucher eine höhere Aufmerksamkeit.

Zweitens bestreitet der Kläger, dass zwischen den in seiner Markenanmeldung genannten Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Erzeugnissen für nichtmedizinische Zwecke einerseits und den durch die ältere Gemeinschaftsmarke erfassten Mitteln zur Körper‑ und Schönheitspflege andererseits eine Ähnlichkeit bestehe.

Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse seien Gesundheitsprodukte, die oral eingenommen würden, während Kosmetika der Schönheitspflege dienten und nicht verzehrt, sondern auf die Haut aufgetragen würden. Außerdem werde die ältere Marke nur für Ampullen und Masken verwendet.

Drittens seien die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich; hierbei müsse der Wortbestandteil „forte“ der angemeldeten Marke ebenso berücksichtigt werden wie die dominierenden Elemente „can“ und „gran“ der streitigen Zeichen.

Es bestehe keine visuelle Ähnlichkeit zwischen den geprüften Zeichen, da der Konsonant „c“ des Wortbestandteils „Epican“ völlig verschieden von der Konsonantenfolge „gr“ des Zeichens EPIGRAN sei.

Auch in klanglicher Hinsicht bestehe zwischen den beiden Zeichen keine Ähnlichkeit, ganz gleich, ob der Konsonant „c“ des Wortes „Epican“ als „z“ oder als „k“ ausgesprochen werde. Sowohl der klangstarke Spreng- und Zischlaut „z“ als auch der klangstarke, stimmlos ausgesprochene Konsonant „k“ unterschieden sich von der stimmhaften Konsonantenfolge „gr“ des Zeichens EPIGRAN. Der Konsonant „r“ sei in sämtlichen Mitgliedstaaten deutlich wahrnehmbar.

Aufgrund des zwischen dem Konsonanten „c“ der angemeldeten Marke und der Konsonantenfolge „gr“ der älteren Marke bestehenden Unterschieds seien die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich, zumal der Bestandteil „Epi“ kennzeichnungsschwach sei, weil es eine Vielzahl von Drittmarken mit identischer erster Silbe gebe. Außerdem hätte die Beschwerdekammer berücksichtigen müssen, dass die Streithelferin Inhaberin von Serienzeichen mit dem Bestandteil „gran“ sei, in die sich die angemeldete Marke nicht einreihe.

Kläger und Beschwerdekammer sind sich darüber einig, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind.

Der Kläger betonte außerdem, dass die Vierte Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 18. Mai 2005 in der Sache R 234/2003‑4 eine visuelle, phonetische oder begriffliche Ähnlichkeit zwischen dem für pharmazeutische Präparate und Substanzen angemeldeten Zeichen VIXACOR und den älteren Marken Vitacor bzw. Vitacor Plus verneint habe, die u. a. für Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Ergänzungsmittel, Vitamine und Mineralien eingetragen seien.

Was schließlich die Beurteilung der Verwechslungsgefahr anbelangt, trägt der Kläger vor, dass die Beschwerdekammer – mangels Verwechslungsgefahr zwischen den nichtmedizinischen Gesundheitsprodukten der Klasse 5 und den Kosmetika der Klasse 3 zum einen und zwischen den in Rede stehenden Zeichen zum anderen – zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe.

Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Im Sinne dieser Vorschrift liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die maßgebenden Verkehrskreise glauben könnten, dass die fraglichen Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29).

Zu den maßgebenden Verkehrskreisen

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ist die Gemeinschaftsmarke einheitlich und hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft.

Der Personenkreis, der einer Verwechslung – im vorliegenden Fall zwischen der älteren Gemeinschaftsmarke und dem angemeldeten Zeichen – unterliegen kann, besteht somit aus den Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft.

Es ist zwar davon auszugehen, dass die maßgebenden Verkehrskreise aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchern bestehen, doch ist zu berücksichtigen, dass deren Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26).

In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Verbraucher der fraglichen Waren, ob es sich nun um die in der Markenanmeldung bezeichneten Nahrungsergänzungsmittel und diätetischen Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke oder um die von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten Mittel zur Körper‑ und Schönheitspflege handelt, das Ziel verfolgen, ihr Aussehen und ihr Wohlbefinden zu verbessern.

Für diese Waren kann also davon ausgegangen werden, dass ihnen der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad entgegengebracht wird, den normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher gewöhnlich pharmazeutischen Erzeugnissen widmen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 61).

Zum Vergleich der Waren

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vor dem Gericht nicht vortragen kann, die ältere Marke sei lediglich für Ampullen und Masken verwendet worden.

Wie sich aus der vom HABM vorgelegten Akte ergibt, hat die Nichtigkeitsabteilung in Randnr. 23 ihrer oben in Randnr. 8 angeführten Entscheidung vom 19. Januar 2006, deren von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Bestandskraft vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist, ausdrücklich festgehalten, dass die Aufmachung von kosmetischen Präparaten in Form von Masken oder Ampullen die Dr. Grandel GmbH nicht daran hindere, zukünftig die ältere Marke für Mittel zur Körper‑ und Schönheitspflege in anderer Darreichungsform zu verwenden.

Zu Recht hat somit die Beschwerdekammer bei ihrem Vergleich mit den von der angemeldeten Marke beanspruchten Produkten sämtliche Waren berücksichtigt, für die die ältere Marke noch eingetragen ist (Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, NV Marly/HABM – Erdal [Top iX], T‑57/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem die fraglichen Waren zueinander stehen; hierzu zählen ihre Art, ihr Verwendungszweck, die Art und Weise ihrer Vermarktung, wozu gehört, ob sie in denselben Verkaufsstätten feilgeboten werden, sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil des Gerichts vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg. 2007, II‑757, Randnr. 92, und Top iX, Randnr. 61; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, Randnr. 23).

Diese Komplementarität der Waren kann in einem funktionalen Sinn verstanden werden (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Conceria Toska [TOSKA]), T‑263/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 49), oder sie kann sich daraus ergeben, dass sie aus der Sicht der maßgebenden Verkehrskreise zu derselben Warengattung gehören, so dass sie unschwer als Bestandteile eines allgemeinen Sortiments mit möglicherweise derselben betrieblichen Herkunft angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. November 2003, Díaz/HABM – Granjas Castelló [CASTILLO], T‑85/02, Slg. 2003, II‑4835, Randnr. 36).

Es zeigt sich, dass beide Aspekte bei den in Rede stehenden Waren vorliegen, und zwar sowohl aufgrund ihrer gemeinsamen Zweckbestimmung als auch, wie die Beschwerdekammer in vor dem Gericht nicht angefochtenen Entscheidungsgründen dargelegt hat, angesichts ihrer gemeinsamen Fertigung in bestimmten Unternehmen und weil sie häufig auf denselben Ausstellungsflächen angeboten werden.

Hierbei sind die vom Kläger zu Recht angeführten Unterschiede in der Art der Verwendung der fraglichen Waren unerheblich, da diese Waren vom Endverbraucher unschwer als Artikel desselben Warensortiments angesehen werden können.

Die Beschwerdekammer hat die in Rede stehenden Waren offenkundig rechtsfehlerfrei als ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 angesehen.

Zum Vergleich der Zeichen

Zwei Marken sind im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ähnlich, wenn sie aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil des Gerichts vom 25. November 2003, Oriental Kitchen/HABM – Mou Dybfrost [KIAP MOU], T‑286/02, Slg. 2003, II‑4953, Randnr. 38; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 28).

Erheblich sind, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, die visuellen, klanglichen und begrifflichen Aspekte; bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

Der Durchschnittsverbraucher nimmt außerdem ein Zeichen normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf seine verschiedenen Einzelheiten (vgl. entsprechend Urteil SABEL, Randnr. 23), wenn auch der Umstand, dass eine Wortmarke aus einem einzigen Wort besteht, nicht die Möglichkeit ausschließt, in ihr ein Element auszumachen, das den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert (Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2005, Vitakraft‑Werke Wührmann/HABM, C‑512/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

Hinsichtlich des Vergleichs der Wörter „Epican“ und „Epigran“ kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass die Endungen „can“ und „gran“ dominant seien.

Erstens widerspricht das Aufspalten der einander gegenüberstehenden Zeichen in ihre Silben der gesamtheitlichen Betrachtung, der die Rechtsprechung folgt und die im Übrigen vom Kläger selbst vorgeschlagen wird.

Zweitens wird der Verbraucher normalerweise dem Wortanfang ein größeres Gewicht beimessen als der letzten Silbe „gran“ der vom Kläger in Randnr. 35 seiner Klageschrift zitierten Marken der Streithelferin (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, Slg. 2004, II‑965, Randnr. 81, und vom 20. November 2007, Castellani/HABM – Markant Handels und Service [CASTELLANI], T‑149/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

Unter diesen Umständen lässt sich damit, dass die Streithelferin angeblich Serienzeichen mit dem Bestandteil „gran“ hat eintragen lassen, nicht belegen, dass dieser Bestandteil gegenüber der Anfangssilbe „Epi“ eine stärkere Kennzeichnungskraft besäße, die ihm Dominanz verleihen könnte.

Sodann ist festzustellen, dass eine markante visuelle Ähnlichkeit zwischen den Wörtern „Epican“ und „Epigran“ besteht, da ihre Anfangssilbe „Epi“ und ihre Endung „an“ völlig identisch sind.

Der einzige Unterschied zwischen den beiden Wörtern liegt darin, dass in der Wortmitte einerseits der Konsonant „c“ und andererseits die beiden Konsonanten „gr“ stehen. Eine derart geringfügige Abweichung vermag jedoch die starke visuelle Ähnlichkeit der beiden Wörter nicht zu neutralisieren.

In klanglicher Hinsicht unterscheidet sich der Konsonant „c“ des Wortes „Epican“ entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht spürbar von dem Konsonantenpaar „gr“ des Zeichens EPIGRAN. Insbesondere das „c“, das in diesem Fall im Deutschen wie ein „k“ ausgesprochen wird, unterscheidet sich in dieser Sprache von einem „g“ lediglich durch dessen etwas weicheren Klang.

Außerdem bildet, wie die Beschwerdekammer zutreffend bemerkt hat, der Reibelaut „r“ zusammen mit dem Laut „g“ den Beginn der zweiten Silbe des Zeichens EPIGRAN, der die maßgebenden Verkehrskreise normalerweise weniger Beachtung schenken.

Dieser leichte Unterschied erscheint nicht dazu angetan, die starke klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen in Frage zu stellen.

Dass die beiden Wörter unstreitig keine klare Bedeutung haben, bestätigt im Übrigen die gesamtheitliche Betrachtung der einander gegenüberstehenden Zeichen durch die maßgebenden Verkehrskreise, die diese Bestandteile nicht in ihre Silben zergliedern werden.

Schließlich ist die Bezugnahme des Klägers auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer in der oben genannten Sache R 234/2003‑4 im vorliegenden Fall nicht relevant, da die Eintragbarkeit eines Zeichens allein auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter unter Ausschluss einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des HABM beurteilt wird (Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, Deutsche SiSi‑Werke/HABM [Standbeutel], T‑146/02 bis T‑153/02, Slg. 2004, II‑447, Randnr. 55, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551).

Diese Feststellungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die angemeldete Marke zusätzlich den Bestandteil „forte“ enthält, da dieser die beiden vorliegenden Zeichen nicht zu unterscheiden vermag.

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils ist der Grad seiner Eignung zu bewerten, dazu beizutragen, die erfassten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenntlich zu machen und sie somit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Hierzu sind insbesondere die wesensimmanenten Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die fraglichen Waren beschreibend ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677, Randnr. 35, und vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T‑325/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

Der Kläger hat sich darauf beschränkt, in den Randnrn. 3, 29 und 38 seiner Klageschrift vorzutragen, dass der Begriff „forte“ bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sei, und hat damit in keiner Weise dargetan, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zum einen diesen Bestandteil als beschreibend eingestuft habe, da er in zahlreichen Amtssprachen der Gemeinschaft, einschließlich Deutsch, die Wirkungskraft der bezeichneten Waren unterstreiche, und zum anderen aus dieser Einstufung abgeleitet habe, dass diesem Bestandteil keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zukomme.

Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass der Begriff „forte“ auf eine der Eigenschaften der bezeichneten Waren hinweist, so dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist, soweit die Beschwerdekammer in deren Randnr. 41 – wie auch zuvor die Widerspruchsabteilung – die Auffassung vertritt, dass der von dem Zeichen Epican Forte vermittelte Eindruck tatsächlich vom Wortbestandteil „Epican“ dominiert werde, dem gegenüber das Wort „forte“ zurücktrete und deshalb eine zu vernachlässigende Rolle spiele.

Es ist somit offensichtlich, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen im Sinne dieser Vorschrift ähnlich seien, nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen hat.

Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

Die Gefahr der Verwechslung durch die maßgebenden Verkehrskreise ist unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; hierzu gehören die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen wird und umgekehrt (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 und 32, und Fifties, Randnrn. 26 und 27; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, Randnrn. 16 und 17).

Die Verwechslungsgefahr ist umso höher, je stärker die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (vgl. entsprechend Urteil SABEL, Randnr. 24). Marken mit hoher Kennzeichnungskraft, sei es, dass diese ihnen wesensimmanent ist, sei es, dass sie aufgrund der Marktbekanntheit der Marke bei den betroffenen Verkehrskreisen besteht, genießen nämlich einen weiter reichenden Schutz als diejenigen, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 18).

Der Kläger hat sich darauf beschränkt, geltend zu machen, dass allein die Anfangssilbe „Epi“ schwache Kennzeichnungskraft besitze, und ist nicht der Feststellung der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer entgegengetreten, wonach dem Zeichen EPIGRAN normale Kennzeichnungskraft zukomme.

Unter diesen Umständen kann angesichts der Ähnlichkeit, die die von den einander gegenüberstehenden Zeichen beanspruchten Waren in Bezug auf ihre Art, ihre Bestimmung, die Art und Weise ihrer Vermarktung – wozu gehört, dass sie in denselben Verkaufsstätten feilgeboten werden – sowie ihren Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren aufweisen, zum einen und der ausgeprägten visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der beiden Zeichen zum anderen offensichtlich nicht angenommen werden, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr festgestellt hätte, die die maßgebenden Verkehrskreise – zumindest die deutschsprachigen –, selbst wenn sie eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbrächten, zu der Annahme verleiten könnte, dass die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils beanspruchten ähnlichen Waren vom selben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Der einzige Klagegrund der unzutreffenden Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist somit offensichtlich nicht begründet.

Daraus folgt, dass die Klage gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen ist.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Matthias Rath trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Dr. Grandel GmbH.

Luxemburg, den 8. September 2008

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

N. J. Forwood

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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