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Postanowienie Trybunału Sprawiedliwości Unii Europejskiej z 4 grudnia 2009 r.

Sygnatura C-488/08. Trybunał Sprawiedliwości Unii Europejskiej. Źródło: lawtern.com.

Sygn. akt C-488/08

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

4. Dezember 2009(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarken Epican und Epican Forte – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN – Verwechslungsgefahr – Teilweise Ablehnung der Eintragung – Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel“

In den verbundenen Rechtssachen C‑488/08 P und C‑489/08 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 11. November 2008,

Matthias Rath, wohnhaft in Kapstadt (Südafrika), vertreten durch Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Dr. Grandel GmbH mit Sitz in Augsburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt G. J. Hodapp,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Mit seinen Rechtsmitteln beantragt Herr Rath die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. September 2008, Rath/HABM – Grandel (Epican Forte) (T‑373/06) und Rath/HABM – Grandel (Epican) (T‑374/06) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht seine Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Oktober 2006 (Sachen R 1324/2005‑1 und R 1069/2005‑1, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Grandel GmbH (im Folgenden: Grandel) und Herrn Rath abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) sieht in Abs. 1 Buchst. b vor, dass eine angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 4. Januar 2002 meldete der Rechtsmittelführer beim HABM die beiden Wortzeichen „Epican“ und „Epican Forte“ als Gemeinschaftsmarken an.

Die Marken wurden u. a. für folgende Waren in Klasse 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

„pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Vitamine und Mineralien für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Vitaminen, Aminosäuren, Mineralien und Spurenelementen; diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, nämlich Aminosäuren und Spurenelemente. Vorgenannte Waren nicht zur Anwendung von Antiepileptika“.

Die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen wurden im Blatt für Gemeinschaftsmarken vom 28. Oktober 2002 veröffentlicht.

Am 28. Januar 2003 erhob Grandel gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 im Hinblick auf die in der Markenanmeldung genannten Waren der Klasse 5 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Zeichen, der sich auf alle Waren der Klassen 1, 3 und 5 ihrer älteren Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN stützte. Grandel trug vor, dass die angemeldeten Zeichen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen seien.

Mit der Entscheidung Nr. B 577 116 vom 29. Juli 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in Bezug auf die Marke Epican Forte in vollem Umfang statt und wies die Anmeldung dieser Marke für die fraglichen, in Klasse 5 beanspruchten Waren zurück. Diese Entscheidung griff Herr Rath am 31. August 2005 vor der Beschwerdekammer des HABM an.

Mit der Entscheidung Nr. B 577 124 vom 15. September 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in Bezug auf die Marke Epican in vollem Umfang statt und wies die Anmeldung dieser Marke für die fraglichen, in Klasse 5 beanspruchten Waren zurück. Diese Entscheidung griff Herr Rath am 8. November 2005 vor der Beschwerdekammer des HABM an.

Parallel hierzu wandte sich Herr Rath mit einem Antrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 an die Nichtigkeitsabteilung des HABM, und diese erklärte mit Entscheidung vom 19. Januar 2006 die Marke EPIGRAN für teilweise verfallen, da eine ernsthafte Benutzung dieser Marke nur für „Mittel zur Körper‑ und Schönheitspflege“ der Klasse 3 nachgewiesen worden sei. Die Marke EPIGRAN ist somit nur noch für diese Waren eingetragen.

Mit den streitigen Entscheidungen hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung in Bezug auf die in den Markenanmeldungen bezeichneten pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse sowie Vitamine und Mineralien für medizinische Zwecke auf. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer jedoch die Anträge von Herrn Rath zurück und kam zu dem Ergebnis, es bestehe Verwechslungsgefahr in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke.

Die Verfahren vor dem Gericht und die angefochtenen Beschlüsse

Mit zwei Klageschriften, die am 13. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob Herr Rath zwei Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen und führte dafür als einzigen Klagegrund an, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auf die angemeldeten Marken „Epican Forte“ (Rechtssache T‑373/06) und „Epican“ (Rechtssache T‑374/06) falsch angewandt worden sei. Das HABM und Grandel beantragten die Abweisung der Klagen.

Erstens trug der Rechtsmittelführer vor, die Erste Beschwerdekammer des HABM hätte berücksichtigen müssen, dass die in den Markenanmeldungen bezeichneten nichtmedizinischen Artikel auch Gesundheitsprodukte seien. Marken, die sich auf solche Produkte bezögen, schenke der Endverbraucher eine höhere Aufmerksamkeit.

Zweitens bestritt der Rechtsmittelführer, dass zwischen den in seinen Markenanmeldungen genannten Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Erzeugnissen für nichtmedizinische Zwecke einerseits und den durch die ältere Marke erfassten Mitteln zur Körper‑ und Schönheitspflege andererseits eine Ähnlichkeit bestehe. Die erstgenannten Produkte würden nämlich oral eingenommen, während die zweitgenannten auf die Haut aufgetragen würden. Außerdem werde die ältere Marke nur für Ampullen und Masken verwendet.

Drittens machte der Rechtsmittelführer geltend, dass zwischen den fraglichen Zeichen weder eine visuelle noch eine klangliche Ähnlichkeit bestehe. Zudem sei der Bestandteil „Epi“ kennzeichnungsschwach, weil es eine Vielzahl von Drittmarken mit identischer erster Silbe gebe. Überdies hätte die Erste Beschwerdekammer des HABM berücksichtigen müssen, dass Grandel Inhaberin von Serienzeichen mit dem Bestandteil „gran“ sei, in die sich die angemeldeten Marken nicht einreihten. Der Rechtsmittelführer und die Beschwerdekammer sind der Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich nicht ähnlich seien.

Im Übrigen berief sich der Rechtsmittelführer in der Rechtssache, in der der Beschluss Rath/HABM – Grandel (Epican Forte) ergangen ist, darauf, dass die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien und dass der Wortbestandteil „Forte“ der angemeldeten Marke ebenso wie die dominierenden Bestandteile „can“ und „gran“ der streitigen Zeichen zu berücksichtigen sei.

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Gericht die streitigen Entscheidungen bestätigt und die Klagen des Rechtsmittelführers als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

In Bezug auf die maßgebenden Verkehrskreise hat das Gericht ausgeführt, dass die Verbraucher der fraglichen Waren das Ziel verfolgten, ihr Aussehen und ihr Wohlbefinden zu verbessern, und dass bei diesen Waren daher davon ausgegangen werden könne, dass ihnen ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad entgegengebracht werde.

Zum Vergleich der Waren hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdekammer bei dem Vergleich mit den von den angemeldeten Marken beanspruchten Produkten zu Recht sämtliche Waren berücksichtigt habe, für die die ältere Marke noch eingetragen sei, und nicht nur Ampullen und Masken. Die Ähnlichkeit der fraglichen Waren beruhe sowohl auf ihrer gemeinsamen Zweckbestimmung als auch auf ihrer gemeinsamen Fertigung und darauf, dass sie häufig auf denselben Ausstellungsflächen angeboten würden. Die Unterschiede in der Art der Verwendung dieser Waren seien hierbei unerheblich.

Hinsichtlich des Vergleichs der Wörter „Epican“ und „EPIGRAN“ hat das Gericht dargelegt, dass dem Rechtsmittelführer nicht darin gefolgt werden könne, dass die Endungen „can“ und „gran“ dominant seien, und dass sich demnach mit der angeblichen Eintragung von Serienzeichen mit dem Bestandteil „gran“ für Grandel nicht belegen lasse, dass dieser Bestandteil gegenüber der Anfangssilbe „Epi“ eine stärkere Kennzeichnungskraft besäße, die ihm Dominanz verleihen könnte.

Sodann hat das Gericht eine markante visuelle Ähnlichkeit zwischen den Wörtern „Epican“ und „EPIGRAN“ festgestellt, da ihre Anfangssilbe „Epi“ und ihre Endung „an“ völlig identisch seien und der geringfügige Unterschied der mittleren Bestandteile diese Ähnlichkeit nicht zu neutralisieren vermöge.

In klanglicher Hinsicht hat das Gericht dargelegt, dass sich der Konsonant „c“ des Wortes „Epican“ nicht spürbar von dem Konsonantenpaar „gr“ des Zeichens EPIGRAN unterscheide.

Im Übrigen hat das Gericht im Beschluss Rath/HABM – Grandel (Epican Forte) festgestellt, dass der zusätzliche Bestandteil „Forte“ der angemeldeten Marke die beiden vorliegenden Zeichen nicht zu unterscheiden vermöge. Der Rechtsmittelführer habe insoweit nicht dargetan, dass die Erste Beschwerdekammer des HABM diesen Bestandteil zu Unrecht als „beschreibend“ eingestuft und daher angenommen habe, dass ihm keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zukomme.

Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Gericht schließlich festgestellt, dass sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkt habe, eine schwache Kennzeichnungskraft nur in Bezug auf die Anfangssilbe „Epi“ geltend zu machen, ohne der Feststellung der Widerspruchsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer des HABM entgegenzutreten, wonach dem Zeichen EPIGRAN normale Kennzeichnungskraft zukomme.

Anträge der Beteiligten

Der Rechtsmittelführer beantragt,

– die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben;

– den in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

– dem HABM und Grandel die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM und Grandel beantragen,

– die Rechtsmittel zurückzuweisen;

– dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

Zu den Rechtsmitteln

Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten und des Generalanwalts sind die Rechtssachen C‑488/08 P und C‑489/08 P wegen ihres Zusammenhangs durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. März 2009 nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Der Rechtsmittelführer führt für seine Rechtsmittel als einzigen Rechtsmittelgrund eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 an. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile unterteilt.

Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für die Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke sowie diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke und Mittel zur Körper‑ und Schönheitspflege unterlägen nämlich keiner „gemeinsamen Zweckbestimmung“, da die erstgenannten Mittel der Gesundheit dienten, während letztere nur die Verbesserung des Aussehens bezweckten.

Entgegen der Beurteilung durch das Gericht unterscheide sich die Darreichungsform der fraglichen Waren, da die einen stets oral eingenommen und die anderen ausschließlich auf die Haut aufgetragen würden. Darüber hinaus habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die ältere Marke derzeit lediglich für Ampullen und Masken verwendet werde.

Der Rechtsmittelführer trägt ferner vor, dass die fraglichen Produkte schon deshalb in verschiedenen Fertigungsstätten hergestellt würden, weil sich die Herstellungsarten unterschieden. So seien die Hersteller kosmetischer Mittel verpflichtet, die Grundsätze der „GMP“ („Good Manufacturing practice“ – gute Herstellungspraktiken) zu berücksichtigen, während Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke sowie diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke dem lebensmittelrechtlichen Hygieneverfahren „HACCP“ („Hazard Analysis and Critical Control Point“ – Risikoanalysesystem und Beherrschung kritischer Punkte) unterlägen. Die verschiedenen Verfahren, denen die fraglichen Produkte unterlägen, belegten ebenfalls, dass eine gemeinsame Fertigungsstätte nicht möglich sei.

Außerdem würden die genannten Produkte entgegen der Beurteilung durch das Gericht nicht auf denselben Ausstellungsflächen angeboten.

Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, dass sich das Gericht bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen auf falsche Tatsachen gestützt habe. Das Gericht habe außer Acht gelassen, dass sich die angemeldeten Marken Epican und Epican Forte nicht in die angeblich eingetragenen Serienzeichen von Grandel mit dem Bestandteil „gran“ einreihten. Überdies hätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass der Wortanfang „Epi“ kennzeichnungsschwach sei.

Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes, der die Verwechslungsgefahr betrifft, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Argumentation des Gerichts unstimmig sei. Nachdem es festgestellt habe, dass den in Rede stehenden Waren ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad entgegengebracht werde, hätte das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr wegen der fehlenden Ähnlichkeit der fraglichen Waren und aufgrund des Umstands, dass sich die angemeldeten Marken nicht in die für Grandel eingetragenen Serienzeichen einreihten, verneinen müssen.

Das HABM meint, dass mit den Argumenten des Rechtsmittelführers zur Warenähnlichkeit, zur Zeichenähnlichkeit und zur Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen eine Tatsachenbeurteilung begehrt werde, die Sache des Gerichts sei. Daneben gebe er nicht an, welche Rechtsfehler das Gericht begangen haben solle. Die Rechtsmittel seien daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Grandel macht geltend, dass der Rechtsmittelführer mit seinen Argumenten nur seine vor den unteren Instanzen vorgetragene Argumentation wiederhole und kein neues rechtliches Vorbringen geltend mache. Die Rechtsmittel entbehrten damit jeder rechtlichen Grundlage. Außerdem sei der neue Sachvertrag des Rechtsmittelführers nicht zu prüfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Enthält es keine derartigen Fragen, ist es als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist nämlich allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 35, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 40, sowie Beschluss vom 9. März 2007, Saiwa/HABM, C‑245/06 P, Randnr. 33).

Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen‑ und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. Urteile vom 28. Mai 1998, New Holland Ford/Kommission, C‑8/95 P, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 72, vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54, und vom 7. Mai 2009, Waterford Wedgwood/Assembled Investments [Proprietary] und HABM, C‑398/07 P, Randnr. 41).

In Bezug auf den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer, wie sich aus den Randnrn. 17 und 18 der angefochtenen Beschlüsse ergibt, vor dem Gericht bereits vorgetragen hat, dass die in Rede stehenden Waren nicht ähnlich seien, da Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse Gesundheitsprodukte seien, die oral eingenommen würden, während Kosmetika der Schönheitspflege dienten und nicht verzehrt, sondern auf die Haut aufgetragen würden. Auch das Argument, die ältere Marke werde nur für Ampullen und Masken verwendet, ist bereits vor dem Gericht vorgetragen worden.

Es ist festzustellen, dass die Würdigung, die das Gericht in den Randnrn. 39 und 40 der angefochtenen Beschlüsse vorgenommen hat und die in Randnr. 16 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben wird, eine Tatsachenbeurteilung darstellt, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden kann, da der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hat, dass das Gericht die ihm vorgelegten Tatsachen verfälscht hätte, sondern nur geltend gemacht hat, es habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die fraglichen Waren aufgrund ihrer gemeinsamen Zweckbestimmung, ihrer gemeinsamen Fertigung durch bestimmte Unternehmen und ihr häufiges Angebot auf denselben Ausstellungsflächen ähnlich seien.

Der Rechtsmittelführer beschränkt sich nämlich auf eine Kritik der von dem Gericht in den genannten Randnummern getroffenen Feststellungen, die eine Beweiswürdigung und keine Rechtsfrage darstellen, die allein, wie in Randnr. 37 des vorliegenden Beschlusses hervorgehoben wurde, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zur Kontrolle vorgelegt werden könnte.

Was den zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem der Rechtsmittelführer rügt, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich zum einen die Marken Epican und Epican Forte nicht in die für Grandel eingetragenen Serienzeichen einreihten und dass zum anderen die Silbe „Epi“ am Wortanfang kennzeichnungsschwach sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnrn. 42 bis 56 bzw. 61 der angefochtenen Beschlüsse rein tatsächliche Beurteilungen vorgenommen hat, um den Schluss zu ziehen, dass zwischen den fraglichen Marken in visueller und klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit bestehe.

Im Übrigen wiederholt der Rechtsmittelführer nur die bereits in erster Instanz vorgetragene Argumentation zur angeblich fehlenden Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen, ohne darzulegen, welchen Rechtsfehler das Gericht in den angefochtenen Beschlüssen begangen haben soll.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt demnach den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C‑499/03 P, Slg. 2005, I‑1751, Randnrn. 37 und 38, sowie vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen/Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 131 und dort angeführte Rechtsprechung).

Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zwar zu Recht festgestellt, dass den in Rede stehenden Waren ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad entgegengebracht werde, es hätte das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aber wegen der fehlenden Ähnlichkeit der fraglichen Waren und aufgrund des Umstands, dass sich die angemeldeten Marken nicht in die für Grandel eingetragenen Serienzeichen einreihten, verneinen müssen.

Das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu falschen Tatsachenfeststellungen läuft darauf hinaus, die vom Gericht in den Randnrn. 62 bis 65 des Beschlusses Rath/HABM – Grandel (Epican Forte) und in den Randnrn. 57 bis 60 des Beschlusses Rath/HABM – Grandel (Epican) vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Umstände, die eine Partei im Rahmen ihres Beweisvorbringens vorgetragen hat, in Frage zu stellen.

Wie in Randnr. 37 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, ist es indessen allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen; die entsprechende Würdigung ist, außer im Fall einer Verfälschung der Beweise, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterläge.

Dazu genügt die Feststellung, dass der Rechtsmittelführer keinen Beweis für die von ihm speziell geltend gemachte Verfälschung vorlegt.

Da sich im vorliegenden Fall keine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Tatsachen und Beweismittel feststellen lässt, sind die Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend den Anträgen des HABM und von Grandel die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Herr Rath trägt die Kosten.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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